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BGH Beschluss vom 17.07.2007 – VIII ZB 107/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und

Dr. Hessel

am 17. Juli 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2006

aufgehoben.

Gründe

I.

1

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte gegen das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 fristgemäß Berufung beim Oberlan-

desgericht Celle ein. Ihm wurde vom Berufungsgericht antragsgemäß eine Ver-

längerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2006 gewährt. Mit

Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte eine

weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Oktober

2006. Dieser Schriftsatz war an das Landgericht Hannover adressiert, ging dort

per Fax am 5. Oktober 2006 ein und wurde durch Verfügung des Einzelrichters

vom 6. Oktober 2006 an das Oberlandesgericht Celle weitergeleitet.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin ge-

gen das Urteil des Landgerichts wegen Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-

de der Klägerin.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte,

form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat auch

in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Klägerin

nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-

werfen. Denn der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-

währen, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung

der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein der Klägerin zuzurechnendes Ver-

schulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) liegt entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht hat die An-

forderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt.

4

Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte ihr Pro-

zessbevollmächtigter kurz nach der Unterzeichnung des Fristverlängerungsan-

trags vom 5. Oktober 2006 festgestellt, dass dieser fälschlich an das Landge-

richt Hannover adressiert war, und die Rechtsanwaltsfachangestellte B.

daraufhin gebeten, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden

Verlängerungsantrag an das Oberlandesgericht Celle zu richten. Dem ist die

Angestellte insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Oberlan-

desgericht adressierten Schriftsatz erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unter-

schrift vorgelegt hat. Der Rechtsanwalt brauchte, nachdem er den nunmehr zu-

treffend adressierten Verlängerungsantrag unterschrieben hatte, nicht damit zu

rechnen, dass die bislang zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schrift-

satz nicht an das Berufungsgericht faxen, sondern vernichten würde und statt-

dessen den an das Landgericht Hannover gerichteten Schriftsatz, den sie hatte

vernichten sollen, absenden würde. Die der Angestellten erteilte Weisung, den

an das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Beru-

fungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum

Gegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein an-

sonsten zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbe-

schluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982,

2670, unter II 2 a). Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss

der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen (vgl.

Senatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter

II 2 b cc).

5

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Prozessbevollmächtigte

hätte den an das Landgericht adressierten Schriftsatz, nachdem er ihn zunächst

unterschrieben hatte, persönlich vernichten müssen oder zumindest im Adress-

feld das unzuständige Gericht durchstreichen und das zuständige Gericht kenn-

zeichnen müssen, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des

Rechtsanwalts. Dieser durfte mit der Vernichtung des unrichtig adressierten

Schriftsatzes auch seine Mitarbeiterin betrauen und sich darauf verlassen, dass

sie auch diesen Teil seiner Weisung ausführen würde, nachdem sie ihm den

neu erstellten, nunmehr zutreffend adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vor-

gelegt hatte.

6

Ebenso wenig ist ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres

Prozessbevollmächtigten daraus herzuleiten, dass dieser zunächst den falsch

adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte. Dieses Versehen ist vom Pro-

zessbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig bemerkt und dadurch korrigiert

worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen

lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiter-

leitung an das Berufungsgericht übergeben hat.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 07.07.2006 - 8 O 292/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 U 147/06 -