BGH Beschluss vom 17.07.2007 – VIII ZB 107/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Hessel
am 17. Juli 2007
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2006
aufgehoben.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte gegen das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 fristgemäß Berufung beim Oberlan-
desgericht Celle ein. Ihm wurde vom Berufungsgericht antragsgemäß eine Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2006 gewährt. Mit
Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte eine
weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Oktober
2006. Dieser Schriftsatz war an das Landgericht Hannover adressiert, ging dort
per Fax am 5. Oktober 2006 ein und wurde durch Verfügung des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2006 an das Oberlandesgericht Celle weitergeleitet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin ge-
gen das Urteil des Landgerichts wegen Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-
de der Klägerin.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte,
form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat auch
in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Klägerin
nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig ver-
werfen. Denn der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung
der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein der Klägerin zuzurechnendes Ver-
schulden ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) liegt entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht hat die An-
forderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt.
Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin hatte ihr Pro-
zessbevollmächtigter kurz nach der Unterzeichnung des Fristverlängerungsan-
trags vom 5. Oktober 2006 festgestellt, dass dieser fälschlich an das Landge-
richt Hannover adressiert war, und die Rechtsanwaltsfachangestellte B.
daraufhin gebeten, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden
Verlängerungsantrag an das Oberlandesgericht Celle zu richten. Dem ist die
Angestellte insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Oberlan-
desgericht adressierten Schriftsatz erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unter-
schrift vorgelegt hat. Der Rechtsanwalt brauchte, nachdem er den nunmehr zu-
treffend adressierten Verlängerungsantrag unterschrieben hatte, nicht damit zu
rechnen, dass die bislang zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schrift-
satz nicht an das Berufungsgericht faxen, sondern vernichten würde und statt-
dessen den an das Landgericht Hannover gerichteten Schriftsatz, den sie hatte
vernichten sollen, absenden würde. Die der Angestellten erteilte Weisung, den
an das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Beru-
fungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum
Gegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein an-
sonsten zuverlässig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbe-
schluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982,
2670, unter II 2 a). Die ordnungsgemäße Ausführung einfacher Aufgaben muss
der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht persönlich überwachen (vgl.
Senatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter
II 2 b cc).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Prozessbevollmächtigte
hätte den an das Landgericht adressierten Schriftsatz, nachdem er ihn zunächst
unterschrieben hatte, persönlich vernichten müssen oder zumindest im Adress-
feld das unzuständige Gericht durchstreichen und das zuständige Gericht kenn-
zeichnen müssen, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des
Rechtsanwalts. Dieser durfte mit der Vernichtung des unrichtig adressierten
Schriftsatzes auch seine Mitarbeiterin betrauen und sich darauf verlassen, dass
sie auch diesen Teil seiner Weisung ausführen würde, nachdem sie ihm den
neu erstellten, nunmehr zutreffend adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vor-
gelegt hatte.
Ebenso wenig ist ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden ihres
Prozessbevollmächtigten daraus herzuleiten, dass dieser zunächst den falsch
adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte. Dieses Versehen ist vom Pro-
zessbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig bemerkt und dadurch korrigiert
worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen
lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiter-
leitung an das Berufungsgericht übergeben hat.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.07.2006 - 8 O 292/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 U 147/06 -