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BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 248/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 248/07

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der 57-jährige Beschuldigte leidet an einer „anhaltend wahnhaften

Störung mit systematisiertem Wahn“. Dies äußert sich bei ihm vor

allem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunfähig griff der

Beschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit

1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene

Ehefrau, die er schon vorher einem Stalker ähnlich verfolgt hatte,

vor ihrem Haus unter Beleidigungen und Tötungsdrohungen tätlich

an und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin,

sie werde die Polizei rufen, ließ der Beschuldigte von seiner ge-

schiedenen Frau ab. Ähnliches kann sich jederzeit auch gegenüber

anderen nahen Angehörigen mit schwerwiegenden Folgen wieder-

holen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zu-

nächst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschließend - ab

dem 10. September 2005 - gemäß § 126a StPO in derselben Ein-

richtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit

vom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts

am 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zunächst die Eröff-

nung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat

dann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

Krankenhaus mit Urteil vom 8. März 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) ange-

ordnet.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das

Übermaßverbot in Fällen wie hier der weniger stigmatisierenden

Unterbringung des gefährlichen Kranken nach Polizeirecht grund-

sätzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese be-

reits vollzogen wird. Das Legalitätsprinzip gilt für das Sicherungs-

verfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 413 StPO folgt (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/ Ro-

senberg, StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO

5. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchfüh-

rung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfah-

rens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO). Im

weiteren Verlauf - etwa bei Prüfungen gemäß § 67e StGB - wird je-

doch zu überlegen sein, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten

in Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom

27. März 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5.

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