BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 280/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 30. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der An-
tragsschrift vom 21. Juni 2007 und den in sachgerechter Weise die prozessua-
len Abläufe darstellenden Ausführungen der Gegenerklärung der Staatsanwalt-
schaft München I vom 13. April 2007 bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die damalige Zeugen-
vernehmung des jetzigen Angeklagten vom 16. März 2004 verwertet, bleibt oh-
ne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge in zureichender Weise ausge-
führt worden ist; jedenfalls ist die Rüge unbegründet.
Rechtsfehlerhaft wäre die Verwertung dann, wenn bei der Vernehmung
vom 16. März 2004 der als Zeuge belehrte Vernommene bereits damals die
Stellung eines Beschuldigten gehabt hätte und deshalb nicht nach § 55 StPO,
sondern nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO zu belehren ge-
wesen wäre.
Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjek-
tive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv -
den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv -
in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997,
1591; Rogall in SK-StPO 52. Lfg. Vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1
AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet,
liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen
danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbe-
sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (eingehend: Ur-
teil des Senats vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt). Dieser Grundsatz gilt auch für Vernehmungen. Allerdings ergibt sich
im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Be-
schuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133;
Urteil des Senats vom 3. Juli 2007 aaO; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom
8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die
Verdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernomme-
nen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und
Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende
dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille
kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der
Befragung ergeben.
Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der
Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tat-
verdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte
gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2
StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Ver-
dachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächti-
gen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im
Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher-
ten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer
Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol-
gungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums
überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Be-
schuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214,
228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663 f.; 1997, 1591; NStZ-RR 2002,
67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03).
Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zu-
mal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht
zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn
auch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch
nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche
nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (Senat aaO).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass zum
Zeitpunkt der Vernehmung am 16. März 2004 der Geschädigte zwar bereits
über einen Monat als vermisst gemeldet war, sein Tod war den ermittelnden
Beamten jedoch noch nicht bekannt geworden. Vielmehr konnte, wie sich aus
dem Vermerk des KHK K. vom 26. Juni 2004 ergibt, auch noch mehr als
drei Monate nach der fraglichen Vernehmung mangels weiterer Erkenntnisse
weder ein Unglücksfall noch eine Straftat ausgeschlossen werden. Letztlich
blieb damals sogar die Möglichkeit offen, dass der Geschädigte noch lebte und
lediglich unbekannten Aufenthalts war, da sein Tod den deutschen Ermittlungs-
behörden erst im August 2004 bekannt wurde.
Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Vernehmung am
16. März 2004 keine Beschuldigtenbelehrung erfolgte.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 13. Juli 2007 lag dem Senat bei der
Entscheidung vor.
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf