Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 280/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 30. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der An-

tragsschrift vom 21. Juni 2007 und den in sachgerechter Weise die prozessua-

len Abläufe darstellenden Ausführungen der Gegenerklärung der Staatsanwalt-

schaft München I vom 13. April 2007 bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die damalige Zeugen-

vernehmung des jetzigen Angeklagten vom 16. März 2004 verwertet, bleibt oh-

ne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge in zureichender Weise ausge-

führt worden ist; jedenfalls ist die Rüge unbegründet.

Rechtsfehlerhaft wäre die Verwertung dann, wenn bei der Vernehmung

vom 16. März 2004 der als Zeuge belehrte Vernommene bereits damals die

Stellung eines Beschuldigten gehabt hätte und deshalb nicht nach § 55 StPO,

sondern nach § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO zu belehren ge-

wesen wäre.

Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjek-

tive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv -

den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv -

in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997,

1591; Rogall in SK-StPO 52. Lfg. Vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1

AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet,

liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen

danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbe-

sondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt (eingehend: Ur-

teil des Senats vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, zur Veröffentlichung in BGHSt

bestimmt). Dieser Grundsatz gilt auch für Vernehmungen. Allerdings ergibt sich

bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO, dass im Strafverfahren auch ein Verdächtiger

im Einzelfall als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Be-

schuldigtenrechte belehrt werden muss (vgl. BGHSt 10, 8, 10; 17, 128, 133;

Urteil des Senats vom 3. Juli 2007 aaO; ferner BVerfG [Kammer], Beschl. vom

8. Dezember 2005 - 2 BvR 1513/05). Der Vernehmende darf dabei auch die

Verdachtslage weiter abklären; da er mithin nicht gehindert ist, den Vernomme-

nen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und

Fragen nicht zwingend ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende

dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille

kann sich jedoch aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der

Befragung ergeben.

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der

Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tat-

verdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte

gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2

StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Ver-

dachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächti-

gen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im

Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicher-

ten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer

Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfol-

gungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums

überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Be-

schuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214,

228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663 f.; 1997, 1591; NStZ-RR 2002,

67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03).

Andererseits kann der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde - zu-

mal bei Tötungsdelikten - erst bei einem konkreten und ernsthaften Tatverdacht

zur Vernehmung des Verdächtigen als Beschuldigten verpflichtet ist, für ihn

auch eine schützende Funktion haben. Denn der Vernommene wird hierdurch

nicht vorschnell mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, das erhebliche

nachteilige Konsequenzen für ihn haben kann (Senat aaO).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien ergibt sich, dass zum

Zeitpunkt der Vernehmung am 16. März 2004 der Geschädigte zwar bereits

über einen Monat als vermisst gemeldet war, sein Tod war den ermittelnden

Beamten jedoch noch nicht bekannt geworden. Vielmehr konnte, wie sich aus

dem Vermerk des KHK K. vom 26. Juni 2004 ergibt, auch noch mehr als

drei Monate nach der fraglichen Vernehmung mangels weiterer Erkenntnisse

weder ein Unglücksfall noch eine Straftat ausgeschlossen werden. Letztlich

blieb damals sogar die Möglichkeit offen, dass der Geschädigte noch lebte und

lediglich unbekannten Aufenthalts war, da sein Tod den deutschen Ermittlungs-

behörden erst im August 2004 bekannt wurde.

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Vernehmung am

16. März 2004 keine Beschuldigtenbelehrung erfolgte.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 13. Juli 2007 lag dem Senat bei der

Entscheidung vor.

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