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BGH Urteil vom 25.02.2004 – 4 StR 475/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
25. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen des Verdachts der Bestechlichkeit u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Stendal vom 14. Mai 2003 mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-
klagten in den Fällen III 2 und 3 der Urteilsgründe frei-
gesprochen worden sind.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts Dessau zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Steuerhinterziehung
zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Bestechlichkeit in drei Fällen hat
es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ebenfalls aus tatsächlichen
Gründen hat es den Angeklagten W. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in
zwei Fällen und den Angeklagten B. vom Vorwurf der Beihilfe zur Vor-
teilsgewährung freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche in den Fällen
III 2 und 3 der Urteilsgründe mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der
Sachrüge Erfolg.
I.
Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte R. ist Richter am Amtsgericht und war seit 1992 in
der Gesamtvollstreckungs- und späteren Insolvenzabteilung des Amtsgerichts
tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Bestellung
von Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverwaltern. Im Rahmen seiner Tätig-
keit lernte er den Angeklagten W. kennen, der in als Gesamt-
vollstreckungsverwalter tätig war. Zwischen ihnen entwickelte sich seit 1993
eine enge freundschaftliche Beziehung; sie verbrachten oft ihre Freizeit ge-
meinsam. Mit dem früheren Mitangeklagten M. , der im Jahre 1995 in das
Gesamtvollstreckungsbüro des Angeklagten W. eingetreten war, freundete
sich der Angeklagte R. ebenfalls an. Auch mit dem Angeklagten B.
waren der Angeklagte R. sowie seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau
E. , die ebenfalls Richterin am Amtsgericht ist, befreundet. Der Ange-
klagte B. betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei in und arbeitete seit
1998 nebenbei als freier Mitarbeiter in dem Büro W. /M. , in das er am
1. Januar 1999 als Juniorpartner aufgenommen wurde. Zu dieser Zeit zählte
dieses Büro zu den drei größten von etwa 12 im Bereich tätigen Insol-
venzverwalterbüros.
Die engen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Angeklagten
R. und W. erregten nicht nur bei einigen Amtsrichterkollegen Anstoß,
sondern führten auch zu mehreren Gesprächen des Präsidenten des Amtsge-
richts mit dem Angeklagten R. wegen der - im August 1998 sogar dem Prä-
sidenten des Landgerichts zugetragenen - Gerüchte über unkorrekte Bezie-
hungen zu dem Insolvenzverwalter. Der Angeklagte R. zeigte sich davon
unbeeindruckt und änderte sein Verhalten nicht. In der Zeit vom 15. März 1999
bis zum 28. Juli 1999 trug er unter Umgehung der geschäftsplanmäßigen Zu-
ständigkeit drei neueingehende Insolvenzverfahren, bei denen hohe Vergütun-
gen zu erwarten waren, in seinem Dezernat ein und bestellte in zwei dieser
Verfahren den Angeklagten W. , in dem dritten dessen Partner M. zu
Insolvenzverwaltern. Die Insolvenzverwaltervergütungen für diese Verfahren
wurden später vom Rechtspfleger auf insgesamt etwa 790.800,00 DM festge-
setzt.
2. Fall III 2 der Urteilsgründe (= Fall 2 der Anklageschrift vom
27. Februar 2003)
Am 16. September 1998 bot der Angeklagte B. der dama-
ligen Lebensgefährtin des Angeklagten R. in dessen Beisein einen Pkw
Audi A 3 zum Kauf an. Dieses Fahrzeug hatte nach der sogenannten
"Schwacke-Liste" einen Händlereinkaufswert von 20.150,00 DM, nach einem
zeitnah erstatteten Gutachten, von dem der Angeklagte B.
Kenntnis hatte, einen solchen von 23.300,00 DM brutto. Es war eines der fünf
von der Stahlgießerei Ro. über das Autohaus V. bei der VAG Leasing-
gesellschaft geleasten Fahrzeuge. Über das Vermögen der Stahlgießerei war
von dem Angeklagten R. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und
der Angeklagte W. zum Verwalter eingesetzt worden. Der Angeklagte
B. war als freier Mitarbeiter des Büros W. /M: mit der Abwicklung
der Leasingverträge befaßt. E. entschloß sich nach einer Probefahrt,
das Fahrzeug als "Familienwagen" von dem Angeklagten B. zu erwer-
ben. Ungeachtet der allen Beteiligten bekannten Eigentumsverhältnisse wurde
der Kaufpreis schon jetzt auf 20.000,00 DM festgesetzt.
In der Folgezeit erwarb das Autohaus V. den Audi A 3 der Stahlgie-
ßerei Ro. von der VAG Leasinggesellschaft. Mit Kaufvertrag vom
3. November 1998 verkaufte es dieses Fahrzeug an den Angeklagten
B. zum Preis von 25.000,00 DM brutto, der auch gezahlt wurde. Der
Angeklagte B. übersandte E. am 5. November 1998 einen von
ihm unterzeichneten Kaufvertrag, der für das Fahrzeug einen Kaufpreis von
20.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer auswies, und übergab ihr das Fahr-
zeug, das in der Folgezeit von ihr und dem Angeklagten R. genutzt wurde.
Spätestens am 21. Dezember 1998 unterschrieb sie den Kaufvertrag; zwei Ta-
ge danach wurde sie im Fahrzeugbrief als Eigentümerin eingetragen. Den
Kaufpreis überwies sie am 9. Februar 1999 auf das Geschäftskonto des Ange-
klagten B. . Auf dem entsprechenden Kontoauszug ist der Überwei-
sungseingang mit dem handschriftlichen Zusatz "Hier vorverauslagt" versehen.
Bereits am 25. Januar 1999 war auf demselben Konto eine Überweisung des
Büros W. /M. in Höhe von 5.000,00 DM eingegangen, wobei auf dem vom
Angeklagten W. unterzeichneten Überweisungsträger als Verwendungs-
zweck "Sonder-Pkw" angegeben ist. Auch dieser Kontoauszug trägt den hand-
schriftlichen Zusatz "Von hier vorverauslagt".
3. Fall III 3 der Urteilsgründe (= Fall 3 der Angeklageschrift vom
27. Februar 2003)
Im Jahre 1999 wurde der frühere Mitangeklagte M. zum Verwalter im
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in Hannover ansässigen Firma
bestellt; auch der Angeklagte W. arbeitete dabei mit. Er fragte den Ange-
klagten R. , ob dieser Interesse an einem der in diesem Verfahren zu ver-
wertenden Computer, einem Pentium P III Diamond, habe, was dieser bejahte.
Daraufhin händigte ihm der Angeklagte W. Anfang Dezember 1999 das
Gerät, das einen Wert von 1.416,00 DM hatte, aus. Der Angeklagte R. in-
stallierte es in seiner Wohnung und nutzte es bis zur Durchsuchung am
1. Februar 2000, wobei er Veränderungen daran vornahm, insbesondere eine
zusätzliche höherwertige Festplatte und eine bessere Sound-Karte einbaute.
Gegenüber dem die Durchsuchung leitenden Staatsanwalt erklärte er zu-
nächst, er habe das Gerät in Hannover erworben bzw. aus Hannover erhalten,
später gab er gegenüber dem Staatsanwalt an, er habe den Computer von dem
Angeklagten W. erhalten, der wohl vergessen habe, eine Rechnung zu le-
gen. Eine Bezahlung erfolgte auch später nicht.
II.
Gegen die den Freisprüchen in den vorgenannten Fällen zugrundelie-
gende Beweiswürdigung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft zu
Recht:
1. Allerdings muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn
der Tatrichter den Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen Täter-
schaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-
richters. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tat-
richter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der
Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist,
gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder
wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderun-
gen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2;
Überzeugungsbildung 33 jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung in den Fällen
III 2 und 3 der Urteilsgründe weist derartige Mängel auf: Sie ist lückenhaft und
läßt zudem besorgen, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an die
Überzeugungsbildung von der Schuld der Angeklagten gestellt hat.
2. Im Fall III 2 der Urteilsgründe hat es das Landgericht zwar als erwie-
sen angesehen, daß der Angeklagte R. in objektiver Hinsicht einen Vorteil
angenommen habe, weil seiner Lebensgefährtin das auch von ihm benutzte
"Familienfahrzeug" zu einem unter dem Händlereinkaufspreis liegenden und
damit nicht marktgerechten Preis verkauft worden ist. Dagegen hat sich die
Strafkammer weder davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte R.
von der Zuwendung des Vorteils gewußt bzw. diesen billigend in Kauf genom-
men hat, noch, daß eine Unrechtsvereinbarung im Sinne einer Bestechlichkeit
oder Vorteilsgewährung zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist.
Die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung begegnet durchgreifen-
den rechtlichen Bedenken, weil sich die Strafkammer mit wesentlichen, die An-
geklagten möglicherweise belastenden Indizien nicht oder nur unzureichend
auseinandergesetzt und außerdem die Anforderungen an die richterliche Über-
zeugung (§ 261 StPO) überspannt hat.
a) Das Landgericht hat sich insbesondere nicht damit auseinanderge-
setzt, warum der Angeklagte B. den Verkauf des Fahrzeugs
nicht nur vermittelt hat, sondern selbst als Verkäufer aufgetreten ist. Diese Fra-
ge drängte sich hier auf. Bei Abschluß des mündlichen Kaufvertrags im Sep-
tember 1998 wußten die Vertragsparteien und auch der Angeklagte R. , daß
der Angeklagte B. nicht Eigentümer des Fahrzeugs war; er mußte sich
folglich, um den Vertrag erfüllen zu können, erst selbst das Eigentum an dem
Fahrzeug verschaffen. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinanderge-
setzt, warum die Vertragsparteien diesen umständlichen Weg gewählt haben
und E. das Fahrzeug nicht unmittelbar von dem Autohaus er-
worben hat. Die Zwischenschaltung des Angeklagten B. hätte dann
einen Sinn ergeben, wenn dieser - beispielsweise aufgrund besonderer Ra-
battgewährung - das Fahrzeug preisgünstiger als die Enderwerberin hätte er-
werben können, oder wenn er selbst bei dem Weiterverkauf Gewinn hätte er-
zielen wollen. Beides war, abgesehen davon, daß durch die Weitergabe des
Rabatts ebenfalls ein Vorteil gewährt worden wäre, nach den Urteilsfeststellun-
gen nicht der Fall. Auch dafür, daß E. wegen ihrer Verbindung mit dem
Angeklagten R. , dem zuständigen Gesamtvollstreckungsrichter, gegenüber
dem Autohaus V. nicht in Erscheinung treten sollte, geben die Feststellungen
keinen Anhalt, zumal der Angeklagte R. selbst das Fahrzeug später dort
warten ließ. Wenn der Angeklagte B. dennoch den mündlichen Kauf-
vertrag abschloß und einen bestimmten Kaufpreis vereinbarte, obwohl es nach
seiner Einlassung zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher war, zu welchem Preis
er das Fahrzeug erwerben würde, liegt es nahe, daß der Sinn des Zwischen-
erwerbs darin lag, E. - und damit dem Angeklagten R. - das
Fahrzeug auf jeden Fall zu diesem günstigen Preis zu verschaffen.
b) Die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Frage hätte nahelie-
gend auch zu einer anderen Bewertung weiterer belastender Beweisanzeichen
geführt, insbesondere der Überweisung von 5.000,00 DM durch den Ange-
klagten W. an den Angeklagten B. mit der Angabe des Verwen-
dungszwecks "Sonder-Pkw" und die handschriftlichen Zusätze auf den ent-
sprechenden Kontoauszügen. Daß diese Zusätze bereits für sich den Verdacht
begründen, zwischen den Angeklagten sei von Anfang an abgesprochen ge-
wesen, daß der Angeklagte W. die Differenz von 5.000,00 DM übernehmen
und der Angeklagte B. nur als Mittelsmann auftreten solle, hat das
Landgericht zwar erkannt; es hat diese Schlußfolgerung jedoch nicht als "zwin-
gend" angesehen. Diese Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht
überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-
gungsbildung gestellt hat: Dazu bedarf es keiner absoluten, das Gegenteil
denknotwendig - "zwingend" - ausschließenden und von niemanden anzweifel-
baren Gewißheit, vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichen-
des Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß denktheoretisch mögli-
che Zweifel nicht zuläßt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung
16; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 261 Rdn. 2 m.w.N.).
c) Ferner hat das Landgericht ein weiteres gravierendes Beweisanzei-
chen - die geschäftsplanwidrige Eintragung von drei für den Insolvenzverwalter
lukrativen Insolvenzverfahren im eigenen Dezernat und die Bestellung des An-
geklagten W. bzw. dessen Geschäftspartners M. zu Insolvenzverwaltern
in diesen Verfahren durch den Angeklagten R. - nicht als "zwingendes Indiz"
für dessen Kenntnis von der Vorteilsgewährung oder den Abschluß einer Un-
rechtsvereinbarung angesehen. Es hat die Einlassung des Angeklagten R.
als unwiderlegt hingenommen, wonach es ihm nur darum gegangen sei, einen
Zeitverlust bei der Bearbeitung zu vermeiden, der durch die Abwesenheit des
zuständigen Richters sonst eingetreten wäre. Die Frage, ob der Angeklagte
R. mit dieser Vorgehensweise gegen den Grundsatz, daß niemand seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16
Satz 2 GVG), verstieß, hat das Landgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung nicht erörtert.
Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe nicht belegen, daß der zustän-
dige Richter bei Eingang der Verfahren tatsächlich nicht erreichbar war, wäre
auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung ein Abweichen
von der im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts festgelegten Zu-
ständigkeit nicht erforderlich gewesen. Die neu eingehenden Verfahren hätten
in jedem Fall im zuständigen Dezernat eingetragen werden müssen. Falls dann
tatsächlich Eilanordnungen notwendig gewesen wären, hätte - bei Unerreich-
barkeit des zuständigen Richters - der Angeklagte R. diese treffen können,
sofern er der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufene
Richter gewesen wäre. Die vom Angeklagten R. gewählte Vorgehensweise
war mit der jedem Richter bekannten Regelung der Geschäftsverteilung (§ 21 e
GVG) unvereinbar; sie war objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und
damit willkürlich (vgl. BVerfGE 42, 237, 242).
Dem Landgericht hätte sich die Frage aufdrängen müssen, aus welchem
Grund der Angeklagte R. mehrmals so schwerwiegende Pflichtwidrigkeiten
begangen hat. Da es sich um drei Verfahren handelte, die hohe Insolvenzver-
waltervergütungen erwarten ließen, liegt es nahe, daß der Angeklagte R.
deshalb selbst über die Einsetzung der Verwalter entscheiden wollte, und zwar
zugunsten des Mitangeklagten W. und dessen Geschäftspartner, deren wirt-
schaftlicher Erfolg von der Übertragung lukrativer Verwaltungen durch das In-
solvenzgericht abhing. Zwar hätte der Angeklagte R. die von ihm ausge-
wählten Insolvenzverwalter auch dann einsetzen können, wenn er als Vertreter
in den fraglichen Verfahren tätig geworden wäre. Er hätte dann aber gewärti-
gen müssen, daß der zuständige Kollege die Einsetzungen beanstanden wür-
de, wie dies in einer entsprechenden Situation bereits geschehen war.
Darüber hinaus hätte auch die zeitliche Nähe der pflichtwidrigen Hand-
lungen zu dem objektiv erlangten Vorteil als ein Indiz für die Kenntnis des An-
geklagten von der Vorteilsgewährung gewürdigt werden müssen.
3. Im Fall III 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht zwar angenommen,
daß der Angeklagte R. durch die unentgeltliche Nutzung des Computers
während einer Zeit von etwa acht Wochen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt
habe, es hat jedoch die Einlassungen der Angeklagten R. und W. , die
eine Schenkung des Geräts und den Abschluß einer Unrechtsvereinbarung in
Abrede gestellt haben, als nicht widerlegt angesehen. Dabei hat die Strafkam-
mer wie im vorhergehenden Fall zu hohe Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung gestellt.
Sie hat insbesondere die Einlassung des Angeklagten R. , er habe
den Computer von W. kaufen wollen, jedoch bis zur Durchsuchung am
1. Februar 2000 von diesem weder eine Rechnung erhalten noch den Preis
erfahren, für nicht widerlegt erachtet. Dabei hätte das Landgericht bei seiner
Würdigung bedenken müssen, daß der Angeklagte R. bereits Veränderun-
gen an dem Computer vorgenommen hat. Er hat ihn demnach schon wie sein
Eigentum behandelt, obwohl über einen Kaufpreis noch nicht einmal gespro-
chen worden war.
III.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die neu erkennende Strafkammer ist nicht gehindert, die Angaben, die
der Angeklagte B. bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom
8. Februar 2000 gemacht hat, im Wege der Vernehmung des Staatsanwalts in
die Hauptverhandlung einzuführen und in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht, weil bei der Vernehmung als
Zeuge nicht gegen das Belehrungsgebot nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a
Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen wurde. Nicht jeder Tatverdacht begründet be-
reits die Beschuldigteneigenschaft mit der Folge einer entsprechenden Beleh-
rungspflicht durch den Vernehmenden; es kommt vielmehr auf die Stärke des
Tatverdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer
Beurteilung dann von einer Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzuge-
hen, wenn sich der Verdacht so verdichtet, daß die vernommene Person ernst-
lich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 48,
51 f.; BGH NStZ-RR 2002, 67; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 3 und § 136
Belehrung 6). Dies war hier nicht der Fall, da die Tatsache, daß der Verkaufs-
preis des Fahrzeugs niedriger war als der zwei Tage zuvor gezahlte Einkaufs-
preis durchaus unverfängliche Gründe haben konnte, wie etwa ein - von dem
Angeklagten B. damals auch in den Raum gestellter - zwischenzeitlich
eingetretener Unfallschaden.
IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-
res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:22)(cid:27)(cid:16)(cid:12)(cid:28)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:20) !(cid:5)(cid:8)"#(cid:3)(cid:24)