Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 2 StR 256/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 5. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt

hat, dass die (am 14. Juni 1999 geborene) Zeugin

J. nicht persönlich in der Hauptverhandlung zu

der Frage vernommen worden ist, ob sie von ihrem Zeugnis-

verweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machen will,

ist die Rüge bereits unzulässig. Die Revision verschweigt we-

sentliche Verfahrensvorgänge wie die auf Ersuchen der Straf-

kammer durchgeführte Vernehmung des Kindes zur Klärung

seiner Verstandesreife nach § 52 StPO vor dem Amtsgericht

Düsseldorf, die Bestellung einer Ergänzungspflegerin und die

vollständige Stellungnahme der Ergänzungspflegerin.

2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden recht-

lichen Bedenken. Zwar hat die Strafkammer keine ausdrückliche

Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten

Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich

vom 16. März 2006 getroffen, deren Strafen es einbezogen hat.

Die förmliche Anrechnung der von ihm erbrachten Leistung von

200 Stunden gemeinnützige Arbeit auf die Vollstreckungsdauer

wäre in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen (BGHSt 36,

378, 383 f.). Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass

der Angeklagte durch den aufgezeigten Mangel hier beschwert

ist. Die Strafkammer hat die Erfüllung der Bewährungsauflage

aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16.

März 2006 ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt und deshalb

ersichtlich auf eine niedrigere Strafe erkannt.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl