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BGH Beschluss vom 02.04.2009 – 2 StR 11/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 19. August 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage
aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 16. März 2006 er-
brachten 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhäng-
te Gesamtfreiheitsstrafe mit 40 Tagen angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erbrachten Be-
währungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in
denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern
hat in der Regel zu erfolgen (BGHSt 36, 378, 381; vgl. auch schon Senatsbe-
schluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen ei-
ner Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erfor-
derlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden (UA S. 21), hat
der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die
Anrechungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO selbst nachholen (BGH NStZ 2001, 163, 164 m. w. Nachw.). Er bemisst
den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der rheinland-
pfälzischen Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Er-
satzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 6. Juni 1988 (GVBl RhPf 110) und
rundet diesen auf, um ausschließen zu können, dass das Landgericht zu einem
für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak