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BGH Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 129/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

MB/KT § 1 Abs. 3

Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch ge- ringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzu- ordnen sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - OLG Stuttgart LG Tübingen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2007

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

25. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als es den Feststellungsantrag unter Zurückwei-

sung der Berufung des Klägers auf die Berufung der

Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers

gegen die Abweisung des Anspruchs auf Krankenta-

gegeld für die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 zu-

rückgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom

14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Berufung

des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich ge-

gen die Abweisung des Zahlungsantrags für den

7. März, 10. März und 18. März 2005 richtet. Im Übri-

gen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Berufung

des Klägers geändert:

Es wird festgestellt, dass das Krankenversicherungs-

verhältnis zwischen den Parteien (Versicherungs-

schein Nr. … ) auch im Hinblick auf die

Krankentagegeldversicherung durch die fristlose Kün-

digung der Beklagten vom 30. März 2005 nicht been-

det worden ist.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankentagegeld für

die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 wird die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

II.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von der beklag-

ten Versicherungsgesellschaft

fristlos gekündigten Krankenversiche-

rungsverhältnisses und um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von

Krankentagegeld.

Der Kläger, der in seinem Wohnhaus ein Architekturbüro betreibt

und zuletzt einen Mitarbeiter beschäftigte, nahm im Jahre 1990 bei der

Beklagten zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pfle-

gepflicht- und eine Krankentagegeldversicherung. Nach den vereinbarten

Tarifen steht dem Kläger ein Krankentagegeld in Höhe von 76,69 € ab

dem 8. Tag und in Höhe von weiteren 51,13 € ab dem 15. Tag einer Ar-

beitsunfähigkeit zu.

3

Die für die Krankentagegeldversicherung vereinbarten Rahmenbe-

dingungen 1994 (RB/KT 94) - insoweit übereinstimmend mit Vorschriften

der Musterbedingungen 1994

für die Krankentagegeldversicherung

(MB/KT 94) - bestimmen:

§ 1 Abs. 3

Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderwei- tigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

§ 18 Abs. 2

Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentli- che Kündigungsrecht bleiben unberührt.

5

Im Jahre 2004 zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit an.

Nachdem die Beklagte an den Kläger wiederholt Krankentagegeld geleis-

tet hatte, stellte sie die Zahlungen am 22. Februar 2005 ein.

Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizini-

schem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte

ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine

tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der

Zeuge A. , nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauin-

teressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem

Kläger.

6

Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit

Schreiben vom 30. März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begrün-

dung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig

Krankentagegeld geltend gemacht.

7

Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für unberechtigt.

Der Beklagten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht un-

zumutbar. Es liege bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversi-

cherung berechtigender Grund nicht vor. Die Annahme einer tatsächli-

chen Berufsausübung sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls sei er durch die

Beklagte dazu unzulässig verleitet worden.

8

Das Landgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Nichtbeendi-

gung der Krankheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung festge-

stellt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Nichtbeen-

digung der Krankentagegeldversicherung beantragt hat, hat das Landge-

richt die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag hat das

Landgericht die Klage - teilweise - in Höhe von 2.939,86 € abgewiesen.

Die Parteien haben selbständige Berufungen eingelegt. Die Berufung

des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten ist

das Teilurteil geändert und die Klage betreffend den Feststellungsantrag

insgesamt abgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger

sein ursprüngliches Begehren - soweit darüber entschieden wurde - wei-

ter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat überwiegend Erfolg. Das Krankenversicherungs-

verhältnis besteht insgesamt fort.

10

A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagten stehe ein

Recht zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversiche-

rung zu. Der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, indem er in ei-

nem Zeitraum, für den er Krankentagegeld geltend gemacht habe, Ak-

quisitionstätigkeiten in nicht völlig unbeachtlichem Umfang entfaltet ha-

be, die als Berufsausübung einzustufen seien. Die Angaben des Zeugen

A. seien verwertbar. Es sei nicht festgestellt worden, dass dieser

den Kläger mit verwerflichen Mitteln zum Vertragsbruch verleitet habe.

Die außerordentliche Kündigung habe auch die Krankheitskosten- und

die Pflegepflichtversicherung unabhängig davon wirksam erfasst, ob von

einem einheitlichen Versicherungsvertrag oder von rechtlich selbständi-

gen Verträgen auszugehen sei. Im Übrigen stehe dem Kläger für den

7. März, 10. März und 18. März 2005 ein Anspruch auf Zahlung von

Krankentagegeld wegen nachgewiesener beruflicher Tätigkeit nicht zu.

Aufgrund der wirksamen Kündigung sei der Zahlungsanspruch auch für

die Zeit ab dem 1. April 2005 abzulehnen.

11

B. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in we-

sentlichen Punkten nicht stand.

12

I. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Beklagte

bereits zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversiche-

rung nicht berechtigt.

13

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

dass den Parteien eines Versicherungsvertrages grundsätzlich ein Recht

zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-

steht. In § 18 Abs. 2 RB/KT 94 wird ausdrücklich auf die gesetzlichen

Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht verwiesen.

Damit ist auch die Bestimmung des § 314 Abs. 1 BGB, die das aus dem

Gebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus wichtigem

Grund abgelöst hat, gemeint (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa

ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 1).

14

2. Zu beanstanden sind aber die von dem Berufungsgericht ange-

führten Erwägungen, mit denen es eine Berechtigung zur außerordentli-

chen Kündigung der Krankentagegeldversicherung angenommen und

damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat. Dem kann trotz

eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom

17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001, 370 unter II 1) nicht ge-

folgt werden.

15

a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt vor-

aus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung

des Vertrages unzumutbar machen.

16

Für die private Krankenversicherung ist dabei im Hinblick auf ihre

soziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst

dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwer-

wiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hint-

anstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen

erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober

1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saar-

brücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in

Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44;

Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).

17

Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II

3) entschieden hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Ar-

beitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähig-

keit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet

der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt, den - unzutreffenden - Ein-

druck, er könne seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und übe sie

auch nicht aus. Er täusche damit Umstände vor, die eine Leistungspflicht

des Versicherers ergeben und erschleiche sich damit diese Versiche-

rungsleistungen.

18

b) Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht angenommen,

dass der Kläger an den Tagen, an denen die Treffen mit dem Zeugen A.

stattgefunden haben, beruflich tätig geworden ist und er sich daher

- weil er insoweit dennoch Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat - ver-

tragswidrig verhalten hat.

19

aa) Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehö-

ren oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum

Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versi-

cherten Person ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR

187/91 - VersR 1993, 297 unter II; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 6).

20

Bei einem selbständigen Architekten, der ein Architekturbüro allein

oder nur mit wenigen Mitarbeitern betreibt, gehören zur Erwerbstätigkeit

neben den eigentlichen Architektenleistungen regelmäßig auch Tätigkei-

ten zur Akquisition von Kunden.

21

bb) Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger entfalteten Tä-

tigkeiten zutreffend als Akquisitionsmaßnahmen gewertet, die darauf ge-

richtet waren, den Zeugen A. als Kunden zu gewinnen.

22

Nach dem unstreitigen Vorbringen und den getroffenen Feststel-

lungen haben sich der Kläger und der Zeuge A. im Wohnhaus des

Klägers, in dem sich zugleich dessen Architekturbüro befindet, über den

von dem Zeugen - angeblich - geplanten Hausbau unterhalten, wobei es

zunächst um das allgemeine Vorgehen ging. Bei den weiteren zwei Tref-

fen nahm der Kläger auch Erörterungen anhand eines von dem Zeugen

A. mitgebrachten Grundstückplanes und anhand von Lichtbildern

vor, die ein angebliches "Wunschhaus" des Zeugen zeigen und von die-

sem zur Verfügung gestellt worden sind. Zudem hat der Kläger unstreitig

die voraussichtlich anfallenden Baukosten nebst Nebenkosten über-

schlägig beziffert und aufgelistet.

23

Der Bewertung als Akquisitionstätigkeit steht nicht entgegen, dass

der erste Kontakt nicht durch den Kläger, sondern durch den Zeugen

veranlasst wurde und die geführten Gespräche zwar im Wohnhaus des

Klägers, nicht aber direkt in Büroräumen stattgefunden haben. Entspre-

chendes gilt im Hinblick darauf, dass es im Ergebnis nicht zu einer Be-

auftragung des Klägers gekommen ist. Der Umstand, dass die festge-

stellten Tätigkeiten des Klägers nicht zu einer Gewinnerzielung geführt

haben, ist ohne Belang.

24

cc) Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung ist ungeach-

tet dessen gerechtfertigt, dass der Kläger nur geringfügig beruflich tätig

geworden ist. Von der Regelung des § 1 Abs. 3 RB/KT 94 bzw. des § 1

Abs. 3 MB/KT 94 wird jede berufliche Tätigkeit erfasst. Dies ergibt eine

Auslegung der Klausel.

25

§ 1 Abs. 3 MB/KT 94 gehört als Tarifbestimmung zu Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (vgl. Prölss aaO Vorbem. I Rdn. 14) und ist

nach ständiger Rechtsprechung des Senats daher so auszulegen, wie

ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-

gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren

Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Ver-

ständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungs-

rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an

(BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

26

Nach diesem Verständnis ist eine einschränkende Auslegung des

Merkmals der Nichtausübung des Berufes in § 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahin-

gehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang

den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, abzulehnen (so

aber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR 1991, 452, 453; Prölss, aaO

§ 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser, Private Kranken-

versicherung 3. Aufl. § 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.). Es genügen vielmehr

jedwede auch geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versiche-

rungsnehmers zuzuordnen sind.

27

Ausgehend vom Wortlaut wird der durchschnittliche Versiche-

rungsnehmer erkennen, dass die MB/KT 94 Leistungen im Falle einer

durch Krankheit oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zusagen.

Aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird sodann deutlich,

dass die allgemeine Leistungszusage nicht stets, sondern nur dann gel-

ten soll, wenn der Versicherte, der seine berufliche Tätigkeit nach medi-

zinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, diese

bzw. eine anderweitige Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt.

Der Versicherer hat hinreichend erkennbar Versicherungsschutz nur für

den Fall versprochen, dass einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen

wird, der Versicherte also insoweit gänzlich untätig ist. Im Falle der Aus-

übung einer solchen Tätigkeit - ungeachtet von deren Art und Umfang -

soll die Zusage ebenso wenig gelten wie bei nicht vollständiger Ein-

schränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen (vgl. Se-

natsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3 c). Es lässt sich daher

weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Krankentagegeldversi-

cherung vereinbaren, dass der Versicherer leistungspflichtig ist, obwohl

der Versicherte - wenn auch geringfügig - berufliche Tätigkeiten entfaltet.

28

Im Einzelfall kann entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil

vom 25. November 1992 (aaO unter II 3 c) einer missbräuchlichen Beru-

fung des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringfügiger

Berufsausübung des Versicherten mit einer Korrektur nach § 242 BGB

bzw. im Rahmen der bei einer Prüfung eines außerordentlichen Kündi-

gungsrechts nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden wertenden

Betrachtung begegnet werden.

29

c) Selbst wenn der Kläger angesichts der tatsächlichen Berufsaus-

übung vorwerfbar Umstände vorgetäuscht hat, die eine Leistungspflicht

der Beklagten ergeben, und er sich damit Versicherungsleistungen er-

schlichen oder zu erschleichen versucht hat, ist der Beklagten die Fort-

setzung der Krankentagegeldversicherung jedenfalls nicht unzumutbar.

Dies ergibt die gebotene wertende Betrachtung, bei der nach § 314

Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen

und die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind.

30

Eine solche Betrachtung hat das Berufungsgericht nicht vorge-

nommen. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen

Gründen die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung für die Be-

klagte unzumutbar sein soll. Die angeführte Begründung, der Kläger sei

in einem Zeitraum, für den er die Zahlung von Krankentagegeld bean-

sprucht habe, seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, reicht hierfür

nicht aus.

31

aa) Die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten können bereits nach

Art und Umfang nicht ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten begründen,

das die Annahme eines erheblichen Vertrauensbruchs rechtfertigt.

32

Übt der Versicherte seinen Beruf außerhalb des Rahmens von Ar-

beitsversuchen aus - wovon hier auszugehen ist - und begehrt er

zugleich Versicherungsleistungen, liegt nach dem Senatsurteil vom

3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) zwar ein erheblicher Vertrauensbruch

nahe. Dies gelte aber nicht, wenn sich seine Handlungen auf gelegentli-

che formelle Tätigkeiten wie beispielsweise das Unterzeichnen vorgefer-

tigter Schriftstücke beschränken. Im Rahmen der an Treu und Glauben

ausgerichteten Prüfung ergebe sich die Unbeachtlichkeit derartiger

Sachverhalte schon aus dem Umstand, dass dem Versicherten insoweit

eine völlige Untätigkeit zum Erhalt des Versicherungsschutzes kaum zu-

gemutet werden könne.

33

Auch wenn sich die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht

als rein formell im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen, ist

der vorliegende Sachverhalt entsprechend zu bewerten. Nach den un-

streitigen Umständen und den getroffenen Feststellungen ist der Kläger

lediglich an drei Tagen beruflich tätig geworden. Eine darüber hinausge-

hende Berufsausübung wurde nicht festgestellt. Es kann daher keine

Rede davon sein, dass der Kläger etwa voll berufstätig war und sich

gleichwohl von dem Versicherer Tagegeld auszahlen ließ. Im Übrigen

werden gelegentliche Akquisitionstätigkeiten ebenso wie formelle Tätig-

keiten der Genesung nicht entgegenstehen, zumal der Kläger hier in zeit-

lichem Abstand von mehreren Tagen und jeweils höchstens eine halbe

Stunde tätig geworden ist. Ferner handelt es sich bei Akquisitionsmaß-

nahmen um Tätigkeiten, die allein im Vorfeld der eigentlichen vertragli-

chen Leistungen erfolgen und selbst nicht die Grundlage der beruflichen

Einkünfte darstellen. Ein völliges Unterlassen derartiger Tätigkeiten zum

Erhalt des Versicherungsschutzes kann daher - noch dazu einem beruf-

lich Selbständigen wie dem Kläger, der ein Unternehmen allein bzw. nur

mit wenigen Mitarbeitern betreibt - kaum zugemutet werden.

34

bb) Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Berufungsge-

richt habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeit-

raum, in dem seine berufliche Tätigkeit festgestellt wurde, Krankentage-

geld nicht erhalten hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die

Zahlungen von Krankentagegeld am 22. Februar 2005 eingestellt wur-

den. Zwar setzt ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zwingend

ein vollendetes Erschleichen von Versicherungsleistungen voraus, son-

dern kann auch bei einem Versuch des Erschleichens begründet sein

(vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2). Die Leistungsein-

stellung kann aber bei einer wertenden Betrachtung des Rechts zur au-

ßerordentlichen Kündigung nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der Leis-

tungseinstellung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bringt

der Versicherer zum Ausdruck, er halte den Versicherungsnehmer den-

noch für arbeitsfähig. Er kann deshalb nicht mehr uneingeschränkt dar-

auf vertrauen, dieser werde seine Berufstätigkeit in keiner Weise aus-

üben. Der Wegfall des Krankentagegeldes begründet - dem Versicherer

erkennbar - für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit, auf ande-

rem Wege für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versi-

cherungsnehmer seinen Anspruch für berechtigt hält, kann der Versiche-

rer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis zum Abschluss eines - im

Ausgang zudem ungewissen - Rechtsstreits jeglicher Ausübung seiner

Berufstätigkeit enthält. Es kommt hinzu, dass die nachteiligen Auswir-

kungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht

eintreten oder geringer sind, wenn Versicherungsleistungen - ungeachtet

aus welchem Grunde - nicht erbracht wurden.

35

cc) Gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Krankentage-

geldversicherung spricht zudem, dass diese bereits seit dem Jahre 1990

besteht. Dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits

zuvor durch ein Verhalten des Klägers beeinträchtigt worden ist, ist dem

Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

36

dd) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die

Beklagte die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung des Klägers

durch unzulässigen Einsatz des Zeugen A. als Testperson gewon-

nen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Die Revision weist zu-

treffend darauf hin, dass die Beklagte vor dem Einsatz des Zeugen keine

tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorgenommene oder bevorstehende

tatsächliche Berufsausübung durch den Kläger hatte. Zwar bestanden

bei der Beklagten nach eigenem Vorbringen vor allem aufgrund der ein-

geholten Gutachten Zweifel daran, dass der Kläger - nach medizini-

schem Befund - arbeitsunfähig war. Dieser Umstand bietet aber nicht

zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinem Beruf

nachgegangen ist oder eine Bereitschaft zur künftigen Berufsausübung

hatte, sich mithin (auch) im Hinblick auf das weitere Erfordernis einer

Nichtausübung des Berufes vertragswidrig verhalten hat oder verhalten

wird. Unter Berücksichtigung des Fehlens der erforderlichen Verdachts-

lage und dem nach den getroffenen Feststellungen anzunehmenden

- wenn auch nicht mit verwerflichen Mitteln vorgenommenen - nachhalti-

gen Einwirken des Zeugen A. auf den Kläger stellt sich das Vorge-

hen der Beklagten als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes

gerichtet und damit unredlich dar.

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II. Ist danach bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversi-

cherung berechtigender wichtiger Grund abzulehnen, ist ein solcher erst

recht nicht für die darüber hinausgehend erklärte Kündigung der Krank-

heitskosten- und der Pflegepflichtversicherung gegeben. Auf Weiteres

kommt es nicht an.

38

III. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist von den Vorin-

stanzen zu Recht abgewiesen worden, soweit der Kläger die Zahlung

von Krankentagegeld in Höhe von 383,46 € (drei Tage zu je 127,82 €) für

den 7. März, 10. März und 18. März 2005 begehrt. Wegen des Anspru-

ches für April 2005 ist die Sache zurückzuverweisen.

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1. Der Kläger ist, wie bereits ausgeführt, an den vorgenannten Ta-

gen im März 2005 beruflich tätig geworden. Ein Anspruch auf Zahlung

von Krankentagegeld nach § 1 Abs. 1, 3 RB/KT 94 ist daher insoweit

nicht gegeben.

40

a) Der Kläger kann sich in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg auf

ein mögliches Beweisverwertungsverbot berufen. Eine in diese Richtung

führende Rüge der Revision geht ins Leere.

41

Ob ein derartiges Verbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrecht-

lich geschütztes Individualrecht des Klägers in Betracht kommt, kann da-

hinstehen, weil der Kläger jedenfalls das Rügerecht nach § 295 Abs. 1

ZPO verloren hat. Wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges

Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO

grundsätzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR

93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 295

Rdn. 3, § 286 Rdn. 15a ff.; Prütting in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. § 295

Rdn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht anzunehmen ist, be-

stehen nicht.

42

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Verwertung der

Zeugenaussage vor dem Landgericht im Termin am 16. September 2005

nicht gerügt; die Voraussetzungen für einen Rügerechtsverlust sind ge-

geben. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-

rufungsgericht die Angaben des Zeugen A. in seine Überzeugungs-

bildung mit einbezogen hat.

43

b) Darüber hinaus ist die Berufung der Beklagten darauf, der Klä-

ger sei beruflich tätig geworden und sie folglich nicht leistungspflichtig,

unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der ausgeübten Tätigkeiten

des Klägers nicht missbräuchlich. Einer - wie dargelegt grundsätzlich in

Betracht kommenden - Korrektur nach § 242 BGB bedarf es insoweit

nicht. Dies ergibt die bei der Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung von

Krankentagegeld vorzunehmende Betrachtung. Anders als bei der Prü-

fung einer Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung, die eine - für

die Zukunft wirkende - Vertragsbeendigung zur Folge hat, kommt es bei

einem Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur darauf an, ob die-

ses für konkrete Tage verlangt werden kann oder nicht. Danach stellt

sich die Berufsausübung durch den Kläger nicht als derart geringfügig

dar, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, insoweit

ihre Leistungsfreiheit geltend zu machen.

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2. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus einen Anspruch

des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom

1. April bis zum 20. April 2005 in Höhe von 2.556,40 € (20 Tage zu je

127,82 €) abgelehnt hat, kann die Entscheidung mit der gegebenen Be-

gründung keinen Bestand haben. Auf die Wirksamkeit der Kündigung der

Krankentagegeldversicherung kann aus den genannten Gründen nicht

abgestellt werden. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es den An-

spruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld ab dem 1. April bis

zum 20. April 2005 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur neu-

en Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverwei-

sen. Da die für den Anspruch erforderlichen Tatsachen - aus Sicht der

Vorinstanzen folgerichtig - bislang nicht festgestellt worden sind, wird

dies unter Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote

nachzuholen sein.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 14.10.2005 - 4 O 141/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 U 238/05 -