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BGH Beschluss vom 12.11.2008 – IV ZR 273/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 12. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlän-

dischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen,

dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätig-

keit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt,

dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundla-

ge von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versi-

cherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach

medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise

ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitions-

tätigkeiten, und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil

vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260

Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im

Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermie-

tung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Ei-

gentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Be-

rufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tä-

tigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich be-

sonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher

ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose

der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschief-

stand, Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch

nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewe-

sen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Ver-

nehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Grün-

den des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 57.367 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2007 - 12 O 305/05 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 163/07-16- -