BGH Beschluss vom 12.11.2008 – IV ZR 273/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 12. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarlän-
dischen Oberlandesgerichts vom 29. August 2007 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen,
dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätig-
keit nicht hinreichend dargelegt hat. Im Übrigen ist geklärt,
dass ein Anspruch auf Krankentagegeld auf der Grundla-
ge von § 1 Abs. 3 MB/KT 94 nur besteht, wenn der Versi-
cherte die von ihm konkret ausgeübte Berufstätigkeit nach
medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise
ausüben kann, auch nicht durch geringfügige Akquisitions-
tätigkeiten, und tatsächlich auch nicht ausübt (Senatsurteil
vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260
Tz. 18 ff.). Im Hinblick auf die Angaben des Klägers, im
Immobilienbereich tätig zu sein und sich mit der Vermie-
tung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Ei-
gentumswohnungen zu befassen, ist die Annahme des Be-
rufungsgerichts nicht zu beanstanden, die berufliche Tä-
tigkeit des Klägers erschöpfe sich nicht in körperlich be-
sonders anstrengenden handwerklichen Tätigkeiten; daher
ergebe sich aus den vorgetragenen Diagnosen (Skoliose
der Lendenwirbelsäule, Lumbalsyndrom, Beckenschief-
stand, Beinlängendifferenz rechts -0,5 cm) allein noch
nicht, dass jegliche Berufstätigkeit ausgeschlossen gewe-
sen sei. Die Ablehnung einer Beweiserhebung durch Ver-
nehmung der behandelnden Ärzte beruht daher auf Grün-
den des materiellen und des Verfahrensrechts und verletzt
Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 57.367 €
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.02.2007 - 12 O 305/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 163/07-16- -