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BGH Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 254/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung

gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Juli 2007 am

18. Juli 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivil-

kammer 7 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 842,77 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-

unternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufs-

wert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit

Abschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.

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Die Klägerin hatte beim Beklagten zum 1. Juni 1998 einen Vertrag

über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitrags-

pflicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen. Die in den Vertrag einbezo-

genen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten Be-

stimmungen über den Rückkaufswert bei Kündigung (§ 5 AVB) und die

Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§ 14

Abs. 1 AVB). Entsprechende gleichartige Klauseln anderer Lebensversi-

cherer hat der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Versto-

ßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt (BGHZ 147, 354

und 373). Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 1. Juni 2001. Bis dahin

hatte sie 3.751,32 DM (= 1.918,02 €) Beiträge eingezahlt. Das Abrech-

nungsschreiben des Beklagten weist ohne weitere Angaben einen Rück-

kaufswert von 2.103 DM (= 1.075,25 €) aus. Im Februar 2002 hat der

Beklagte die unwirksamen Bestimmungen in §§ 5 und 14 Abs. 1 AVB im

Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, sei-

ner Meinung nach transparent formulierte Klauseln ersetzt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf einen Rück-

kaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Zumindest müssten

diese wie bei der Riesterrente über einen längeren Zeitraum verteilt wer-

den. Die inhaltsgleiche Klauselersetzung im Treuhänderverfahren sei

unwirksam und könne auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Ver-

tragsauslegung sein.

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Das Amtsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das

Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt

die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I. Das Berufungsgericht hält die Klauselersetzung nach § 172

Abs. 2 VVG im Gegensatz zum Amtsgericht für unwirksam, weil der Ver-

trag im Zeitpunkt der Durchführung des Treuhänderverfahrens bereits

gekündigt war. Es gelangt aber im Wege der ergänzenden Vertragsaus-

legung zu einer inhaltsgleichen Ersetzung der unwirksamen Klauseln und

damit zur Zulässigkeit der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem

Zillmerungsverfahren.

II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des

§ 172 Abs. 2 VVG sowie zur ergänzenden Vertragsauslegung und seine

daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch der Klägerin hal-

ten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt,

dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-

tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach

§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr

transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom

12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang

damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-

lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-

geführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-

sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung

des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-

ben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.

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Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des

Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche

Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel

über den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB,

§ 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den

letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-

nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der

Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln

über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-

tragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-

ten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung

stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche

Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1

BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-

den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat

die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene

Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-

gung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen

Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-

te des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-

ten ungezillmerten Deckungskapitals.

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2. Daraus folgt, dass die Klägerin nach Maßgabe des Senatsurteils

vom 12. Oktober 2005 Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat. Ob

- wie der Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt - der ausgezahlte

Rückkaufswert dem entspricht, wird das Landgericht zu prüfen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg, Entscheidung vom 13.02.2003 - 219 C 195/02 -

LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2003 - 7 S 22/03 -