BGH Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 254/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Juli 2007 am
18. Juli 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivil-
kammer 7 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 842,77 €
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-
unternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufs-
wert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung mit
Abschlusskosten und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
Die Klägerin hatte beim Beklagten zum 1. Juni 1998 einen Vertrag
über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und einer Beitrags-
pflicht bis zum 1. Juni 2019 abgeschlossen. Die in den Vertrag einbezo-
genen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten Be-
stimmungen über den Rückkaufswert bei Kündigung (§ 5 AVB) und die
Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§ 14
Abs. 1 AVB). Entsprechende gleichartige Klauseln anderer Lebensversi-
cherer hat der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Versto-
ßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt (BGHZ 147, 354
und 373). Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 1. Juni 2001. Bis dahin
hatte sie 3.751,32 DM (= 1.918,02 €) Beiträge eingezahlt. Das Abrech-
nungsschreiben des Beklagten weist ohne weitere Angaben einen Rück-
kaufswert von 2.103 DM (= 1.075,25 €) aus. Im Februar 2002 hat der
Beklagte die unwirksamen Bestimmungen in §§ 5 und 14 Abs. 1 AVB im
Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, sei-
ner Meinung nach transparent formulierte Klauseln ersetzt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf einen Rück-
kaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten. Zumindest müssten
diese wie bei der Riesterrente über einen längeren Zeitraum verteilt wer-
den. Die inhaltsgleiche Klauselersetzung im Treuhänderverfahren sei
unwirksam und könne auch nicht Ergebnis einer ergänzenden Ver-
tragsauslegung sein.
Das Amtsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das
Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I. Das Berufungsgericht hält die Klauselersetzung nach § 172
Abs. 2 VVG im Gegensatz zum Amtsgericht für unwirksam, weil der Ver-
trag im Zeitpunkt der Durchführung des Treuhänderverfahrens bereits
gekündigt war. Es gelangt aber im Wege der ergänzenden Vertragsaus-
legung zu einer inhaltsgleichen Ersetzung der unwirksamen Klauseln und
damit zur Zulässigkeit der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem
Zillmerungsverfahren.
II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des
§ 172 Abs. 2 VVG sowie zur ergänzenden Vertragsauslegung und seine
daraus abgeleiteten Folgen für den Auskunftsanspruch der Klägerin hal-
ten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt,
dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-
tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach
§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr
transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom
12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang
damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-
lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-
geführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-
sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung
des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-
ben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.
Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des
Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche
Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel
über den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB,
letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-
nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der
Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln
über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-
tragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-
ten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung
stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche
Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1
BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-
den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat
die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene
Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-
gung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-
te des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-
ten ungezillmerten Deckungskapitals.
2. Daraus folgt, dass die Klägerin nach Maßgabe des Senatsurteils
vom 12. Oktober 2005 Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert hat. Ob
- wie der Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt - der ausgezahlte
Rückkaufswert dem entspricht, wird das Landgericht zu prüfen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 13.02.2003 - 219 C 195/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2003 - 7 S 22/03 -