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BGH Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 258/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 258/03 - OLG Braunschweig LG Göttingen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Juli 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Ok-

tober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Rückvergütung aus

sechs zum 1. März 1998 abgeschlossenen und später gekündigten Ver-

trägen über kapitalbildende Lebensversicherungen.

Die damals in die Verträge einbezogenen Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen (AVB) enthalten in § 6 Regelungen über den Rück-

kaufswert bei Kündigung, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche-

rung und einen Stornoabzug sowie in § 15 über die Verrechnung von Ab-

schlusskosten. Diese Bestimmungen entsprechen gleichartigen Klauseln

in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Lebensversiche-

rer, die der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Verstoßes

gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354

und 373). Die Beklagte hat diese Senatsurteile zum Anlass genommen,

§§ 6 und 15 AVB im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2

VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent for-

mulierte Bestimmungen zu ergänzen. Sie hat dies der Klägerin durch

Schreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt. Die Klägerin hat der Bedin-

gungsänderung widersprochen und mit Schreiben vom 16. Mai 2002 die

Verträge gekündigt. Die Beklagte hat daraufhin die Verträge zum

30. April 2002 abgerechnet und erklärt, wegen der kurzen Vertragslauf-

zeit seien noch keine Rückkaufswerte vorhanden.

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Die Klägerin hält die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG

ebenso wie eine ergänzende Vertragsauslegung für unzulässig und die

Verträge daher insgesamt für nichtig. Die Beklagte sei verpflichtet, die

ohne Rechtsgrund erhaltenen Beiträge in Höhe von 5.368,65 € zurück-

zuzahlen und zu verzinsen. Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen

Anspruch verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe weder einen be-

reicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge noch ei-

nen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes. Trotz

Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 und § 15 AVB in der Fassung vom 1. März

1998 sei der Vertrag nach § 6 Abs. 1 AGBG im Übrigen wirksam geblie-

ben. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AGBG lägen nicht vor. Viel-

mehr habe die Beklagte die durch die Unwirksamkeit der Klauseln ent-

standene Vertragslücke nach § 172 Abs. 2 VVG im Wege des Treuhän-

derverfahrens rückwirkend wirksam und für die Klägerin gemäß § 6

Abs. 2 AGBG zumutbar geschlossen. Auch nach § 6 Abs. 3 und 6 AVB in

der neuen Fassung bestehe bei Kündigung kein Anspruch auf Rückzah-

lung der Beiträge, sondern nur auf den Rückkaufswert. Dieser betrage

bedingungsgemäß unstreitig 0 €.

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II. Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Rückzahlung der

Beiträge abgewiesen hat, ist ihm zuzustimmen. Seine Auffassung, auch

ein Anspruch auf einen Rückkaufswert bestehe nicht, hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt,

dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-

tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach

§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr

transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom

12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang

damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-

lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-

geführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-

sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung

des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-

ben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.

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Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des

Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche

Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel

über den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB,

§ 6 Abs. 2 AGBG i.V. mit §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG. Nach den

letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-

nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der

Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln

über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-

tragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-

ten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung

stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche

Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1

BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-

den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat

die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene

Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-

gung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen

Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-

te des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-

ten ungezillmerten Deckungskapitals.

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2. Daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall Folgen-

des:

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a) Die Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderver-

fahrens waren gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt

hat. Es hat insbesondere die ursprünglich vereinbarten Bestimmungen

über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab-

schlusskosten zu Recht als unwirksam angesehen, weil sie mit den vom

Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten

Klauseln weitgehend identisch sind. Derselben Meinung waren der Treu-

händer und die Beklagte, die in den Vorinstanzen mehrfach auf die Un-

wirksamkeit der §§ 6 und 15 AVB hingewiesen hat. Erstmals im Revisi-

onsverfahren vertritt die Beklagte die Auffassung, die Tabellen der ga-

rantierten Rückkaufswerte - die einen Rückkaufswert ab Ende Februar

2004 ausweisen und über Rückkaufswerte in den Jahren davor nichts

enthalten - hätten die gebotene Transparenz geschaffen. Das trifft schon

deshalb nicht zu, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den

Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszah-

lung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ

147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373, 380).

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b) aa) Die inhaltsgleiche Klauselersetzung ist unwirksam. Die er-

gänzende Vertragsauslegung durch den Senat führt dazu, dass die Ver-

sicherungsverträge wirksam sind, ein gesetzlicher oder vertraglicher An-

spruch auf Beitragsrückzahlung nicht besteht, die Klägerin aber nach

Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) Anspruch auf

einen Mindestrückkaufswert hat, der vom Berufungsgericht noch festzu-

stellen ist. Ein Stornoabzug kommt nicht in Betracht.

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bb) Trotz der von der Beklagten gegen das Senatsurteil vom

12. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen hält er daran fest, dass die

§§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG über die beitragsfreie Versicherungs-

summe und den Rückkaufswert keine konkrete und sachgerechte Lü-

ckenfüllung i.S. von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG ermöglichen

(Senatsurteil aaO S. 313 f., 323; vgl. auch BVerfG VersR 2006, 489, 491,

493 ff.) und die Klausel über den Stornoabzug (die hier nicht einmal die

Größenordnung für den Versicherungsnehmer erkennbar macht und oh-

ne versicherungsmathematische Kenntnisse nicht verständlich ist) er-

satzlos entfällt.

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Die Rechtsform der Beklagten als Versicherungsverein auf Gegen-

seitigkeit rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, soweit es um den

Mindestrückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme geht.

Sie betreffen das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsver-

trages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklag-

ten - offenbar für Mitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise

geregelt ist wie bei Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Ver-

sicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,

die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich

des AGB-Gesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl.

BGHZ 136, 394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im

Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-gene-

ralisierenden Gesichtspunkten vorgenommene

Interessenabwägung

auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn

die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung

des Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der

Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen

Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal

der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer während der lau-

fenden Vereinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR

2005, 1109, 1124).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 O 489/02 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 U 69/03 -