BGH Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 258/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Juli 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 172 Abs. 2
Die Grundsätze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG sind auch auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit anzuwenden.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 258/03 - OLG Braunschweig LG Göttingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Ok-
tober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Rückvergütung aus
sechs zum 1. März 1998 abgeschlossenen und später gekündigten Ver-
trägen über kapitalbildende Lebensversicherungen.
Die damals in die Verträge einbezogenen Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen (AVB) enthalten in § 6 Regelungen über den Rück-
kaufswert bei Kündigung, die Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche-
rung und einen Stornoabzug sowie in § 15 über die Verrechnung von Ab-
schlusskosten. Diese Bestimmungen entsprechen gleichartigen Klauseln
in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Lebensversiche-
rer, die der Senat durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt hat (BGHZ 147, 354
und 373). Die Beklagte hat diese Senatsurteile zum Anlass genommen,
§§ 6 und 15 AVB im Wege des Treuhänderverfahrens nach § 172 Abs. 2
VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent for-
mulierte Bestimmungen zu ergänzen. Sie hat dies der Klägerin durch
Schreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt. Die Klägerin hat der Bedin-
gungsänderung widersprochen und mit Schreiben vom 16. Mai 2002 die
Verträge gekündigt. Die Beklagte hat daraufhin die Verträge zum
30. April 2002 abgerechnet und erklärt, wegen der kurzen Vertragslauf-
zeit seien noch keine Rückkaufswerte vorhanden.
Die Klägerin hält die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 VVG
ebenso wie eine ergänzende Vertragsauslegung für unzulässig und die
Verträge daher insgesamt für nichtig. Die Beklagte sei verpflichtet, die
ohne Rechtsgrund erhaltenen Beiträge in Höhe von 5.368,65 € zurück-
zuzahlen und zu verzinsen. Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen
Anspruch verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe weder einen be-
reicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge noch ei-
nen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes. Trotz
Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 und § 15 AVB in der Fassung vom 1. März
1998 sei der Vertrag nach § 6 Abs. 1 AGBG im Übrigen wirksam geblie-
ben. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AGBG lägen nicht vor. Viel-
mehr habe die Beklagte die durch die Unwirksamkeit der Klauseln ent-
standene Vertragslücke nach § 172 Abs. 2 VVG im Wege des Treuhän-
derverfahrens rückwirkend wirksam und für die Klägerin gemäß § 6
Abs. 2 AGBG zumutbar geschlossen. Auch nach § 6 Abs. 3 und 6 AVB in
der neuen Fassung bestehe bei Kündigung kein Anspruch auf Rückzah-
lung der Beiträge, sondern nur auf den Rückkaufswert. Dieser betrage
bedingungsgemäß unstreitig 0 €.
II. Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Rückzahlung der
Beiträge abgewiesen hat, ist ihm zuzustimmen. Seine Auffassung, auch
ein Anspruch auf einen Rückkaufswert bestehe nicht, hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) haben dazu geführt,
dass die davon betroffenen und andere Lebensversicherer, die gleichar-
tige Klauseln verwendet hatten, diese im Treuhänderverfahren nach
§ 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr
transparent formulierte Bestimmungen ersetzt haben. Durch Urteil vom
12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) hat der Senat die im Zusammenhang
damit aufgeworfenen und in Literatur und Rechtsprechung unterschied-
lich beantworteten Rechtsfragen entschieden. Er hat im Einzelnen aus-
geführt, dass § 172 Abs. 2 VVG auch auf die kapitalbildende Lebensver-
sicherung anwendbar ist, welche Voraussetzungen für die Durchführung
des Treuhänderverfahrens gegeben sein müssen und welchen Maßstä-
ben die Klauselersetzung inhaltlich genügen muss.
Der Senat hat die von der dortigen Beklagten mit Zustimmung des
Treuhänders vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche
Bestimmungen für unwirksam erklärt (aaO S. 312 ff.). Für die Klausel
über den Stornoabzug ergibt sich dies bereits nach § 306 Abs. 2 BGB,
letztgenannten gesetzlichen Vorschriften setzt die Berechtigung zu ei-
nem Abzug eine Vereinbarung voraus, an der es bei Unwirksamkeit der
Klausel fehlt. Die inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klauseln
über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Umwandlung in eine bei-
tragsfreie Versicherung sowie über die Verrechnung der Abschlusskos-
ten, für die das Gesetz keine konkrete Ersatzregelung zur Verfügung
stellt, hat der Senat für unwirksam gehalten, weil sie die gesetzliche
Sanktion der Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1
BGB unterläuft und schon deshalb mit den Grundsätzen der ergänzen-
den Vertragsauslegung nicht zu vereinbaren ist. Insoweit hat der Senat
die durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klauseln entstandene
Regelungslücke im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsausle-
gung geschlossen. Danach darf die Rückvergütung bei Kündigung einen
Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser wird bestimmt durch die Hälf-
te des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechne-
ten ungezillmerten Deckungskapitals.
2. Daraus ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall Folgen-
des:
a) Die Voraussetzungen für die Durchführung des Treuhänderver-
fahrens waren gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt
hat. Es hat insbesondere die ursprünglich vereinbarten Bestimmungen
über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab-
schlusskosten zu Recht als unwirksam angesehen, weil sie mit den vom
Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten
Klauseln weitgehend identisch sind. Derselben Meinung waren der Treu-
händer und die Beklagte, die in den Vorinstanzen mehrfach auf die Un-
wirksamkeit der §§ 6 und 15 AVB hingewiesen hat. Erstmals im Revisi-
onsverfahren vertritt die Beklagte die Auffassung, die Tabellen der ga-
rantierten Rückkaufswerte - die einen Rückkaufswert ab Ende Februar
2004 ausweisen und über Rückkaufswerte in den Jahren davor nichts
enthalten - hätten die gebotene Transparenz geschaffen. Das trifft schon
deshalb nicht zu, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den
Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszah-
lung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile enthalten ist (dazu BGHZ
147, 354, 363 f., 366 und BGHZ 147, 373, 380).
b) aa) Die inhaltsgleiche Klauselersetzung ist unwirksam. Die er-
gänzende Vertragsauslegung durch den Senat führt dazu, dass die Ver-
sicherungsverträge wirksam sind, ein gesetzlicher oder vertraglicher An-
spruch auf Beitragsrückzahlung nicht besteht, die Klägerin aber nach
Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) Anspruch auf
einen Mindestrückkaufswert hat, der vom Berufungsgericht noch festzu-
stellen ist. Ein Stornoabzug kommt nicht in Betracht.
bb) Trotz der von der Beklagten gegen das Senatsurteil vom
12. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen hält er daran fest, dass die
summe und den Rückkaufswert keine konkrete und sachgerechte Lü-
ckenfüllung i.S. von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG ermöglichen
(Senatsurteil aaO S. 313 f., 323; vgl. auch BVerfG VersR 2006, 489, 491,
493 ff.) und die Klausel über den Stornoabzug (die hier nicht einmal die
Größenordnung für den Versicherungsnehmer erkennbar macht und oh-
ne versicherungsmathematische Kenntnisse nicht verständlich ist) er-
satzlos entfällt.
Die Rechtsform der Beklagten als Versicherungsverein auf Gegen-
seitigkeit rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, soweit es um den
Mindestrückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme geht.
Sie betreffen das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsver-
trages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklag-
ten - offenbar für Mitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise
geregelt ist wie bei Versicherungsaktiengesellschaften. Allgemeine Ver-
sicherungsbedingungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
die das Versicherungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich
des AGB-Gesetzes und der §§ 305 ff. BGB nicht ausgenommen (vgl.
BGHZ 136, 394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im
Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO S. 320 ff.) nach objektiv-gene-
ralisierenden Gesichtspunkten vorgenommene
Interessenabwägung
auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn
die Versicherungsnehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung
des Schlussüberschusses beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
BVerfG VersR 2005, 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der
Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen
Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal
der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer während der lau-
fenden Vereinsmitgliedschaft bezieht, eher gering ist (vgl. BVerfG VersR
2005, 1109, 1124).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 O 489/02 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2003 - 3 U 69/03 -