BGH Beschluss vom 18.07.2007 – XII ZA 11/07
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8
Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskos-
tenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zuge-
winnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst
wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September
2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht
vorliegen.
Gründe
Die Parteien, die inzwischen rechtskräftig geschieden sind, stritten um
Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde
der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft
monatliche Raten in Höhe von 30 € zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Ver-
gleich vom 2. November 2006 beendet.
Nachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F AG
Neu-Ulm) einen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von
16.055,28 € anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. März
2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 €, zahlbar bis zum
31. März 2006.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht in dem Unterhaltsverfahren mit Be-
schluss vom 12. Januar 2007 unter Abänderung der Entscheidung über die
Prozesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten an.
Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie inzwischen
zum Preis von 94.000 € eine Eigentumswohnung gekauft habe, wofür das im
Zugewinnausgleich erhaltene Vermögen verwendet worden sei. Das Oberlan-
desgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen. Die Klägerin möchte gegen diese Entscheidung Rechts-
beschwerde einlegen und begehrt dafür Prozesskostenhilfe.
II.
Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen.
1. Allerdings hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg
i.S. von § 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beantwortung einer schwie-
rigen Rechtsfrage abhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA
6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).
a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in
dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozess-
kostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur
in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder
der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss
vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.). Um solche Fragen
der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
geht es hier allerdings.
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die
Rechtsfrage, ob ein während des Verfahrens erhaltener Zugewinnausgleich
auch dann für die Prozesskosten einzusetzen ist, wenn davon eine selbst ge-
nutzte Eigentumswohnung erworben wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt.
2. Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe aber gleichwohl zu
versagen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann.
a) Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkom-
men (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwer-
tung zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung des nach § 115 Abs. 3 ZPO
i.V.m. § 90 SGB XII zu belassenden Schonvermögens ist danach der überwie-
gende Teil des während des Verfahrens erhaltenen Zugewinnausgleichs von
mehr als 40.000 € für die Prozesskosten einzusetzen.
b) Dem steht auch nicht entgegen, dass der erhaltene Barbetrag nach
dem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus für den Erwerb einer Eigen-
tumswohnung verwendet wurde.
aa) Allerdings ist die Rechtsfrage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe
bewilligt wurde, schon vor Einleitung einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO
in ihren wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei ist oder ob sie ein neu
erhaltenes Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einsetzen muss, in
Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Teilweise wird vertreten, dass auch ein während oder nach Abschluss
des Verfahrens erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht mehr für die Verfah-
renskosten einzusetzen sei, wenn die Partei dieses für den Erwerb eines an-
gemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90
Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verwendet habe. Selbst wenn die arme Partei um die
Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120
Abs. 4 ZPO wisse, sei sie bis zur Einleitung eines solchen Verfahrens in ihren
wirtschaftlichen Dispositionen frei und brauche sich von Gesetzes wegen nicht
darauf einzustellen, dass sie später eventuell doch zur Zahlung der Kosten he-
rangezogen werden könnte. Insoweit unterscheide sich die Situation desjeni-
gen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, ganz wesentlich von der Si-
tuation dessen, der angesichts eines zu erwartenden oder bereits begonnenen
Rechtsstreits mit einer daraus resultierenden Kostenlast rechnen müsse. Für
die Gewährung von Prozesskostenhilfe gelte der Grundsatz, dass es unerheb-
lich sei, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im Allgemeinen oder ihr Unvermögen,
gerade die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet
habe. Auszunehmen hiervon seien nur die Fälle, in denen sich die Beanspru-
chung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich darstelle. Erst ab dem
Zugang der Verfügung über eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhil-
fe nach § 120 Abs. 4 ZPO müsse sich die Partei darauf einstellen, die von der
Staatskasse übernommenen Kosten zu zahlen. Ab dann dürfe sie einen zuge-
flossenen Geldbetrag nur noch für solche Ausgaben verwenden, für die ein ent-
sprechendes dringendes oder nachvollziehbares Bedürfnis bestehe (OLG
Bamberg [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 374; OLG Bamberg [7.
Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken MDR 1997,
885; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543; OLGR Köln 2001, 318 und LSG
Thüringen - L 6 SF 121/05 - veröffentlicht bei Juris).
Nach anderer Auffassung muss eine Partei einen angemessenen Teil
des ihr zugeflossenen Kapitals schon dann zurückhalten, wenn ihr bekannt ist,
dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen können. Das gelte auch, wenn der
Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, diese Entscheidung aber nach
§ 120 Abs. 4 ZPO infolge einer Änderung der Einkommens- oder Vermögens-
verhältnisse wieder rückgängig gemacht werden könne. Nach § 120 Abs. 1
ZPO bestehe kein Vertrauensschutz darauf, dass die gewährte staatliche Sozi-
alleistung Bestand habe, wenn sich die ausschlaggebenden Verhältnisse inner-
halb von vier Jahren so änderten, dass die Partei in der Lage wäre, die Kosten
selbst zu tragen. Anderes gelte nur dann, wenn die Partei bereits bei Verfah-
rensbeginn überschuldet gewesen sei und den Kapitalzufluss zur Deckung die-
ser Schulden verwendet habe (OLG Schleswig SchlHA 1984, 128; OLG Celle
JurBüro 1990, 1192; OLG Bamberg [7. Senat für Familiensachen] JurBüro
1990, 760 und JurBüro 1990, 1306; OLG München FamRZ 1999, 303; OLG
Bamberg FamRZ 1999, 996, 997 und OLG Schleswig FamRZ 2000, 760).
bb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Par-
tei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorste-
henden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH Urteil vom
8. Januar 1959 - II ZR 195/57 - NJW 1959, 884, 885). Ebenso kann der Partei
im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen
zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abän-
derungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene
Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat (BGH Beschluss vom
21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628). Das gilt wegen der
im Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeent-
scheidung innerhalb der nächsten vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell und
ist - entgegen der abweichenden Auffassung - nicht vom Zugang einer entspre-
chenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss also auch schon
vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum
Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen. Nur
wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als
der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum
Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu
einem für die Prozesskosten einsetzbaren Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3
ZPO.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin von dem hier im Zugewinn-
ausgleich erhaltenen Vermögen eine Eigentumswohnung erworben hat, die
- wenn sie schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre - als
privilegiertes angemessenes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m.
§ 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII unberücksichtigt bleiben müsste. Denn der Sinn der
Privilegierung in § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei
den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu
bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung
der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das
Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dieses dazu bestimmt
ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus
einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt ein sonsti-
ges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen
Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2
Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, wenn dieses Wohnzwecken behinderter oder pfle-
gebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist das Hausgrundstück aller-
dings - wie hier von der Klägerin - nach Beginn des Verfahrens von einem nicht
behinderten und nicht pflegebedürftigen Menschen erworben worden, war das
dafür eingesetzte Vermögen nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es
dann auch weiter, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in
Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts än-
dert. Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen
Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht we-
gen ihrer Zweckbindung privilegiert (BFH/NV 2006, 1690; vgl. auch BAG DB
2006, 1440).
Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Pro-
zesskostenhilfe und benachteiligt die arme Partei nicht in unangemessener
Weise. Die Prozesskostenhilfe will der armen Partei im Rahmen der Vorausset-
zungen nach § 114 ZPO einen Rechtsstreit ermöglichen, ihr aber nicht die
durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert belassen. Denn
damit würde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskos-
tenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits
ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür
aufgewendeten Kosten, für sich verbuchen kann (vgl. OLGR Celle 2000, 335,
336).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Vézina
Dose
Vorinstanz:
AG Ulm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 F 1252/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 WF 20/07 -