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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 3 StR 163/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 163/07

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juli

2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 20. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 26 Taten des (überwiegend

schweren) sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von zwei Kindern zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Anordnung der Sicherungs-

verwahrung vorbehalten. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbean-

standungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer

Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im

Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Die Revision stellt das Verfahren im Zusammenhang mit dem Aus-

schluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO in zweifacher Weise zur Prüfung:

Soweit sie rügt, die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Angeklagten

hätten nicht vorgelegen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend bean-

standet sie hingegen, dass das Landgericht während der Vernehmung einer

Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten eine von dem Beschluss nach § 247

StPO nicht gedeckte Beweiserhebung vorgenommen habe.

Während der Vernehmung der Zeugin hat das Landgericht Lichtbilder in

Augenschein genommen und eine Urkunde verlesen. Durch die Niederschrift

über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), dass es sich dabei um

eine förmliche Beweisaufnahme gehandelt hat.

Die Sachbeweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten war durch

den Beschluss nach § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 247 Rdn. 7 m. w. N. zur st. Rspr.). Da sie auch nicht später in Anwe-

senheit des Angeklagten wiederholt wurde, ist der absolute Revisionsgrund des

§ 338 Nr. 5 StPO gegeben.

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Der Verfahrensverstoß führt hier allerdings ausnahmsweise nur zur Auf-

hebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund

nach § 338 StPO gegeben ist, gefährdet dies den Bestand des angefochtenen

Urteils nicht, soweit ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nach-

teil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW

1977, 443; BGHR StPO § 338 Beruhen 1; Beschl. vom 31. Januar 2001

- 3 StR 528/00). So liegt es hier, soweit das Landgericht den Angeklagten

schuldig gesprochen hat. Die Überzeugung von den Taten des Angeklagten

beruht auf dem Geständnis des Angeklagten und der Inaugenscheinnahme der

zahlreichen kinderpornographischen Bildserien und Videosequenzen, die der

Angeklagte von seinen Tathandlungen angefertigt hat. Die fehlerhaft durchge-

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führten Sachbeweiserhebungen konnten hingegen zum Schuldspruch nichts

beitragen. Sie betrafen eine Zeugin, mit der der Angeklagte im Jahr 2000 sexu-

elle Kontakte hatte, und waren lediglich geeignet, das Aussehen des damals

15jährigen Mädchens und dessen Aussageverhalten in einem früheren Straf-

verfahren gegen den Angeklagten aufzuklären. Zu dem Schuldspruch hatten sie

keinerlei Bezug.

Über den Rechtsfolgenausspruch muss hingegen neu entschieden wer-

den.

2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Dies gilt auch für die Bean-

standung, die Aufklärungspflicht hätte die Hinzuziehung eines weiteren, sexual-

medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten erfordert. Wegen der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kommt

es indes auf sie ebenso nicht mehr an wie auf die zahlreichen gegen den

Rechtsfolgenausspruch gerichteten sachlichrechtlichen Rügen. Der Senat be-

merkt hierzu nur Folgendes: Angesichts des festgestellten Tatbildes, welches

sowohl hinsichtlich der Tathandlungen als auch der Auswirkungen auf die Ent-

wicklung der geschädigten Kinder nur als außergewöhnlich schwerwiegend an-

gesehen werden kann, ist die Beanstandung der Revision, das Landgericht ha-

be rechtsfehlerhaft die Annahme von minder schweren Fällen abgelehnt,

schlechthin abwegig.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert