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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 3 StR 184/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

3 StR 184/07

1.

2.

wegen Diebstahls u. a.;

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten Z.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten Z. auf Nachholung recht-

lichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni

2007 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1

Der Verurteilte

Z. macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass weder die Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 4. Mai 2007 noch der Senatsbeschluss

vom 26. Juni 2007 ausdrücklich zu der Verfahrensrüge I. (2) der Revisionsbe-

gründung vom 20. Februar 2007 Stellung nehmen, soweit dort beanstandet

worden ist, das Landgericht habe auch den zweiten Teil des im Hauptverhand-

lungstermin vom 7. Dezember 2006 gestellten Beweisantrags (zum Wohnort

des Bruders des Verurteilten) verfahrensfehlerhaft behandelt. Dies verhilft sei-

ner Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) indessen nicht zum Erfolg. Sein Anspruch

auf rechtliches Gehör ist hierdurch jedenfalls nicht "in entscheidungserheblicher

Weise" verletzt; denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit offensichtlich unbe-

gründet, so dass sich der eventuelle Gehörsverstoß nicht auf den Senatsbe-

schluss vom 26. Juni 2007 ausgewirkt haben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 356 a Rdn. 3).

2

Das Verfahren des Landgerichts war zwar rechtsfehlerhaft. Nachdem es

auch den fraglichen Teil des Beweisantrags mit der Begründung zurückgewie-

sen hatte, die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, der Verurteilte

und sein Bruder hätten im selben Haus gewohnt, sei aus tatsächlichen Gründen

ohne Bedeutung, durfte es im Urteil nicht feststellen, die Wohnung des Bruders

des Verurteilten habe sich nach den Erkenntnissen der Polizei an einem ande-

ren Ort befunden (Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 56 m. w. N.). Auf diesem

Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; denn ausweislich

der umfangreichen und rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts

kam es im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis für den Nachweis der Tä-

terschaft des Verurteilten nicht darauf an, wo dessen Bruder im Tatzeitraum

wohnte. Die Tatbeteiligung des Verurteilten war ersichtlich auch dann nicht

ausgeschlossen, wenn sich die Wohnung seines Bruders im selben Haus be-

fand. Das Landgericht hat den in Rede stehenden Teil des Beweisantrags da-

her im Übrigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen -

rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker