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BGH Beschluss vom 19.07.2007 – 3 StR 184/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u. a.;
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten Z.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2007 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten Z. auf Nachholung recht-
lichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni
2007 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1
Der Verurteilte
Z. macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass weder die Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 4. Mai 2007 noch der Senatsbeschluss
vom 26. Juni 2007 ausdrücklich zu der Verfahrensrüge I. (2) der Revisionsbe-
gründung vom 20. Februar 2007 Stellung nehmen, soweit dort beanstandet
worden ist, das Landgericht habe auch den zweiten Teil des im Hauptverhand-
lungstermin vom 7. Dezember 2006 gestellten Beweisantrags (zum Wohnort
des Bruders des Verurteilten) verfahrensfehlerhaft behandelt. Dies verhilft sei-
ner Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) indessen nicht zum Erfolg. Sein Anspruch
auf rechtliches Gehör ist hierdurch jedenfalls nicht "in entscheidungserheblicher
Weise" verletzt; denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit offensichtlich unbe-
gründet, so dass sich der eventuelle Gehörsverstoß nicht auf den Senatsbe-
schluss vom 26. Juni 2007 ausgewirkt haben kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO
50. Aufl. § 356 a Rdn. 3).
2
Das Verfahren des Landgerichts war zwar rechtsfehlerhaft. Nachdem es
auch den fraglichen Teil des Beweisantrags mit der Begründung zurückgewie-
sen hatte, die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, der Verurteilte
und sein Bruder hätten im selben Haus gewohnt, sei aus tatsächlichen Gründen
ohne Bedeutung, durfte es im Urteil nicht feststellen, die Wohnung des Bruders
des Verurteilten habe sich nach den Erkenntnissen der Polizei an einem ande-
ren Ort befunden (Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 56 m. w. N.). Auf diesem
Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; denn ausweislich
der umfangreichen und rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts
kam es im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis für den Nachweis der Tä-
terschaft des Verurteilten nicht darauf an, wo dessen Bruder im Tatzeitraum
wohnte. Die Tatbeteiligung des Verurteilten war ersichtlich auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn sich die Wohnung seines Bruders im selben Haus be-
fand. Das Landgericht hat den in Rede stehenden Teil des Beweisantrags da-
her im Übrigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen -
rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker