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BGH Beschluss vom 19.09.2007 – 2 StR 248/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 248/07

URTEIL

vom

19. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-

ber 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-

gen das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Dezember 2006

werden verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels; die durch die

Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die

hierdurch der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der An-

geklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die

Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und

rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel haben keinen Er-

folg.

I.

2

3

Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Am 28. Juli 2003 brachte eine Freundin der Angeklagten in Kamerun das

spätere Tatopfer B. zur Welt. Im Januar 2005 nahm die Angeklagte im Ein-

verständnis mit ihrer Freundin das Mädchen mit nach Deutschland und gab es

dort als ihre Tochter aus. Im Oktober/November 2005 kam es zu einer ersten

Verletzung von B. . Bei einer oder mehreren Gelegenheiten kam das Mäd-

chen mit kochendem Wasser oder einer chemisch aggressiven Substanz in

Kontakt und zog sich Verbrühungen oder Verätzungen an der Haut zu. Eine

angemessene medizinische Behandlung ließ die Angeklagte dem Kind nicht

zukommen. Etwa Mitte November 2005 kam es zu einem oder mehreren Über-

griffen der Angeklagten auf B. . Durch Schleudern gegen eine scharfkantige

Struktur brachte die Angeklagte B. drei Striemen im Rückenbereich bei.

Ein anderes Mal wirkte die Angeklagte bei einer oder mehreren Gelegenheiten

auf B. mit einem Gegenstand, etwa einem Stock, ein und verursachte hier-

durch am Rücken mittig links zwei (weitere) parallel zueinander verlaufende

Streifen. Des Weiteren brachte sie dem Kind im gleichen Zeitfenster unter An-

wendung scharfer oder halbscharfer Gewalt kleinflächige kreuz- bzw. schlitz-

förmige Verletzungen im Gesichtsbereich bei und wirkte ferner an der Stirn der-

gestalt auf das Kind ein, dass dabei ein ca. zweimal 3 cm großes Hämatom

entstand, das sich im weiteren Verlauf in Form einer blassvioletten, unscharf

geränderten Verfärbung zeigte. In allen Fällen wusste und wollte die Angeklag-

te, dass B. in Folge ihres Tuns Schmerzen erlitt. Um den 19./20. November

2005 erkrankte B. an einer von Fieber begleiteten Lungenentzündung. Ei-

ne Behandlung der Krankheit wurde in der Folge nicht eingeleitet. In der Zeit

zwischen Montag, dem 21. November 2005 und 4.00 Uhr

früh des

22. November 2005 kam es auf Grund zuvor gefassten Tötungsentschlusses in

der Wohnung der Angeklagten zu folgendem Tatgeschehen, wobei weder der

exakte jeweilige Tatzeitpunkt innerhalb des oben angegebenen Zeitfensters,

noch die exakte Reihenfolge aller Einzelakte bestimmt werden konnte: Die An-

geklagte wandte Minuten bis Stunden vor Eintritt des Todes des Kindes unter

Einsatz übermäßig hohen Kraftaufwandes stumpfe oder halbscharfe Gewalt

gegen den Schädel von B. an und schleuderte das Kind mit dem Kopf gegen

einen festen Gegenstand. Hierbei wusste sie, dass ihr Tun möglicherweise töd-

liche Folgen für das Mädchen haben könne und nahm dies zumindest billigend

auch in Kauf. Infolge der Gewalteinwirkung kam es auf der dem Anstoßpunkt

gegenüberliegende Seite des Kopfes des Kindes zu einem sog. indirekten

Schädelbruch, der - wenngleich als solcher nicht tödlich - unmittelbar zum Ein-

tritt von Bewusstlosigkeit führte. Zeitnah hierzu, nicht ausschließbar erst nach

dem Eintreten der Bewusstlosigkeit, verdrehte die Angeklagte den linken Arm

des Kindes mit der Folge eines Spiralbruches. Des Weiteren - wiederum nicht

ausschließbar erst nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit - schnitt bzw. "stanz-

te" sie im Bereich der Hände und Füße des Mädchens mit Hilfe zweier zuvor

beschaffter Werkzeuge, einer (kleinen) Haushaltsschere sowie einer Nagel-

schere, eine Mehrzahl halbwegs eckig geformter (kleinflächiger) Hautstücke

aus. Betroffen waren insbesondere die - von der Großzehe aus betrachtet - ers-

ten drei Zehen des rechten Fußes, an rechter und linker Hand jeweils die Han-

dinnenseiten und an der rechten Hand zusätzlich der Handrücken sowie der

Zeigefinger. Ferner biss die Angeklagte das Mädchen jeweils einmal in den lin-

ken und rechten Arm, in die linke Kniebeuge, in die rechte Brust sowie mittig in

den Rückenbereich; an den betroffenen Stellen zeichneten sich in der Folge

ringförmig-violette, mit dem Gebiss der Angeklagten korrespondierende Häma-

tome ab. Schließlich brachte sie dem unter Umständen bereits bewusstlosen

Mädchen unter Anwendung scharfer oder halbscharfer Gewalt (ein weiteres

Mal) kreuz- sowie schlitzförmige Verletzungen im Unterkieferbereich bei und

wirkte auf den Schädel mit stumpfer oder halbscharfer - "oberflächlich schlei-

fender" - Gewalt ein, so dass dort unter Verlust eines Teils des Kopfhaares eine

kreisförmig ausgestaltete, scharfrandig begrenzte ca. 1 qcm große Schürfung

entstand. Zeitnah zur Beibringung der Wunden an Händen, Füßen und Gesicht

entkleidete die Angeklagte B. und verbrachte das an den voranstehend

benannten Körperteilen blutende Kind ins Badezimmer und legte oder setzte es

dort in die Badewanne. Mit dem Ziel, hierdurch den Tod des Kindes nun sicher

herbeizuführen, beließ die Angeklagte daraufhin Teile des Körpers, insbesonde-

re die (weiterhin blutenden) Füße und Hände des Mädchens sowie zumindest

zeitweise auch Mund oder Nase über einen längeren Zeitraum von einer halben

bis maximal zwei Stunden hinweg in der Badewanne unter Wasser. Infolge des

hierdurch bedingten Aussetzens der Blutgerinnung verlor B. im weiteren Ver-

lauf in erheblichem Umfange (mindestens einen halben Liter) Blut und atmete

überdies zeitweise Wasser ein. Zugleich bildete sich an den Fingern und Zehen

des Kindes eine sog. Waschhaut, zuletzt darüber hinaus vor dem Mund ein

Schaumpilz aus weißem Sekret. Schließlich verstarb das Kind zeitnah an den

Folgen akuter Blutarmut. Anschließend nahm die Angeklagte verschiedene

Verschleierungshandlungen vor.

II.

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5

Das Landgericht ist der Überzeugung, dass nur die Angeklagte, die sich

in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, als Täterin in Betracht komme.

Das Landgericht hat Tötungsvorsatz bejaht, das Vorliegen von Mord-

merkmalen aber verneint. Das Mordmerkmal Grausamkeit wurde abgelehnt, da

nicht ausgeschlossen werden könne, dass B. im Zeitpunkt "des todesursäch-

lichen Geschehens" bereits bewusstlos gewesen sei. Auch Heimtücke

oder sonst ein niedriger Beweggrund seien nicht nachzuweisen.

III.

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Die Revision der Angeklagten ist unbegründet. Einer Erörterung bedarf

allein die Rüge, mit der ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend

gemacht wird.

7

1. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung ihrer

Mutter und ihrer Schwester beantragt u.a. zum Beweise dafür, dass sie am

21. November 2005 ohne B. von ihrer Schwester um 17.00 Uhr in der Nähe

des G. Bahnhofs abgeholt worden, mit Mutter und Schwester bis ca.

20.30 Uhr zusammengewesen und von der Schwester bis ca. 21.00 Uhr zum

Bahnhof begleitet worden und anschließend nach Hause gefahren sei.

8

Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 20. Oktober 2006

mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Der Antrag auf Vernehmung der

Zeuginnen A. S. und S. A. vom 08.09.2006 wird zurückgewiesen, da die in das

Wissen der Zeuginnen gestellte Beweistatsache - sollten diese nunmehr inso-

weit tatsächlich zur Aussage bereit sein - für die Entscheidung aus tatsächli-

chen Gründen ohne Bedeutung ist. Ob die Angeklagte sich am 21. November

2005 vom späten Nachmittag an bis längstens 22.32 Uhr - so wie in das Wissen

der Zeuginnen gestellt - nicht in der Wohnung in L. , sondern in Bi.

bzw. auf dem Weg zwischen den beiden Ortschaften befunden hat, kann die

Entscheidung nicht beeinflussen, selbst wenn die Zeuginnen die Beweisbe-

hauptung bestätigen sollten. Der Todeszeitpunkt des Tatopfers ist lediglich in-

soweit einzugrenzen, als er vor 5.03 Uhr des 22. November 2005 (Eintreffen

der Rettungssanitäter) angenommen werden muss. Angesichts des Ergebnis-

ses des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens - insbesondere der

Schädelbruchverletzung und des Ausblutungsvorgangs - können die todesur-

sächlichen Verletzungen dem Opfer auch

innerhalb des Zeitraums

21. November 05, 22.32 Uhr und 22. November 05, 5.03 Uhr beigebracht wor-

den sein. Das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung kann mithin - weder

zu Gunsten noch zu Ungunsten der Angeklagten - zu zwingenden Schlussfolge-

rungen führen …".

9

2. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn

zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusam-

menhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im

Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie

nur mögliche, nicht zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den mögli-

chen Schluss nicht ziehen will. Das Gericht beurteilt das auf der Grundlage des

bisherigen Beweisergebnisses. Es darf aber die Beweiswürdigung nicht in der

Weise vorwegnehmen, dass es die Beweiserheblichkeit der Indiztatsache mit

der Begründung verneint, das Gegenteil sei bereits erwiesen oder erklärt, auch

wenn der Zeuge die Behauptung bestätige, müsse dies nicht richtig sein. Im

Urteil darf sich das Gericht mit der Ablehnungsbegründung nicht in Widerspruch

setzen, insbesondere die Urteilsgründe nicht auf das Gegenteil der unter Be-

weis gestellten Tatsache stützen (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

Bedeutungslosigkeit 22).

10

Gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht verstoßen. Es hat die Tä-

terschaft der Angeklagten auch damit begründet, dass diese - insoweit glaub-

haft - bei früheren Vernehmungen angegeben hat, jedenfalls ab dem Nachmit-

tag des 21. November 2005 mit B. allein gewesen zu sein und die Woh-

nung nicht verlassen zu haben (UA S. 47/48). Diese Feststellung widerspricht

der als bedeutungslos angesehenen Beweisbehauptung, die Angeklagte habe

B. am 21. November 2005 von ca. 17.00 Uhr bis nach 22.00 Uhr alleine

gelassen.

11

Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis

gestellten Tatsache zur Begründung des Schuldspruchs zum Nachteil der An-

geklagte herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als be-

deutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss abgewichen ist,

hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. u.a. BGHR StPO § 244 Abs. 3

Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 m.w.N.).

12

Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat kann nach

den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass der Tat-

richter, wenn er von einer Abwesenheit der Angeklagten in dem behaupteten

Zeitraum ausgegangen wäre, Zweifel an deren Täterschaft gehabt hätte. Den

Urteilsgründen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für die Täterschaft einer an-

deren Person entnehmen. Vielmehr liegen ganz erhebliche Indizien für die Tä-

terschaft der Angeklagten vor. Das Opfer weist fünf eindeutig von der Angeklag-

ten stammende Bisswunden auf. An den Kleidungsstücken der Angeklagten

befinden sich die DNS des Kindes enthaltende Blutspuren. Alle Erklärungsver-

suche der Angeklagten wurden widerlegt, insbesondere konnten behauptete

"Sturzverletzungen" des Opfers mit Hilfe von Sachverständigen sicher ausge-

schlossen werden.

13

Danach war für die Strafkammer der Umstand, dass die Angeklagte

möglicherweise vor der Tötung des Kindes einige Stunden abwesend war, er-

sichtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht hat den Beweisantrag daher im Üb-

rigen - abgesehen von dem Widerspruch in den Urteilsgründen - rechtsfehlerfrei

wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen (vgl. hierzu auch

BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 3 StR 184/07).

14

Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler zu Guns-

ten der Angeklagten auf.

IV.

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1. Die Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Mordlust lagen nicht na-

he, so dass sachlich-rechtlich eine Erörterung in den Urteilsgründen nicht gebo-

ten war.

16

2. Auch die Verneinung des Mordmerkmals Grausamkeit weist keinen

Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass B. schon

durch die erste Gewaltanwendung gegen ihren Kopf bewusstlos war; denn es

konnte - sachverständig beraten - die Reihenfolge der Verletzungshandlungen

nicht sicher feststellen. Es hat daher nach dem Zweifelssatz angenommen,

dass die zur Bewusstlosigkeit von B. führende Verletzung gleich zu Beginn

der Verletzungshandlungen erfolgte und das Kind deshalb keine starken

Schmerzen verspürt hat. Da die Angeklagte aber von Anfang an Tötungsvor-

satz hatte (UA S. 20) und B. bereits beim ersten Tötungsakt der Angeklagten

bewusstlos wurde, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen,

dass die Angeklagte B. nicht grausam töten wollte; denn B. konnte we-

gen ihrer Bewusstlosigkeit keine Schmerzen empfinden. Es liegt auch auf der

Hand und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteils-

gründen, dass die Angeklagte die Bewusstlosigkeit des Kindes bemerkte, so

dass auch ein versuchter Mord (Merkmal Grausamkeit) nicht in Betracht kommt.

17

3. Das Landgericht hat die Verneinung des Mordmerkmals "sonst aus

niedrigen Beweggründen" nicht näher begründet und auch nicht ausdrücklich

erörtert, dass ein Mord aus niedrigen Beweggründen auch dann vorliegen kann,

wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu

haben oder zu brauchen, oder wenn er bewusst seine frustrationsbedingten

Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert (vgl. BGHSt 47, 128 ff.).

Eine diesbezügliche Erörterung drängte sich nach den getroffenen Feststellun-

gen jedoch nicht auf, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die An-

geklagte mit einer derartigen Motivation handelte.

18

4. Die knappe Verneinung eines besonders schweren Falles des Tot-

schlags (§ 212 Abs. 2 StGB) erfolgte im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Denn das

Landgericht hat ohne Rechtsfehler gesehen, dass es nicht genügt, wenn die

Tatumstände den Mordmerkmalen nur nahe kommen, sondern es müssen zu-

sätzliche schulderhöhende Momente hinzutreten, durch die das Verschulden

des Täters ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders (vgl. u.a. BGHR StGB §

212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Solche sind hier nicht festgestellt.

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Rothfuß Roggenbuck Appl