BGH Urteil vom 19.07.2007 – III ZR 20/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1
Abs. 2 Nr. 3; BGB § 683
Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinland-
pfälzischen) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die
dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbe-
hörde gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des
THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht
nicht.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember
2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist Trägerin des Technischen
Hilfswerks, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungs-
unterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand
der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 ist der Straßen- und Tiefbau. Die
Beklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen
für den Straßenbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung
und Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Service-
tanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanhängern) ausgeliefert.
Im April 2003 führte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreis-
straße 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierfür benötigten
Estol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tank-
wagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß am 24. April 2003 auf der Bau-
stelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des
Haftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte über die Fahrbahn in einen
Einlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung
in den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam.
Nach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung
Südwestpfalz die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. Daran beteiligte
sich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverbän-
den.
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamt-
schuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des
Technischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widersprü-
che und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos.
Die Klägerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks
verursachten Aufwendungen gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz gel-
tend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin sich unmit-
telbar an die Beklagten halten müsse. Dementsprechend nimmt die Klägerin im
vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Hö-
he von 46.625,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorin-
stanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten
der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung
1.
Bei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches
war das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung Südwest-
pfalz als der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde tätig geworden.
Die Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungs-
behördliche Maßnahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsge-
richt als Rechtsgrundlage für die dortigen Aufwendungsersatzansprüche der
Kreisverwaltung § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz
(Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LWG und § 6 des
Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der
Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des
Gewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden
können (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als
Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Tankfahrzeug als diejenige Anla-
ge, von der die Gefahr ausgegangen war (§ 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2
als Eigentümerin (§ 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden.
2.
Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des
Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist -
die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag
nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Ver-
hältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die An-
nahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger
verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei
dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ
156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im
Schrifttum erhobenen Bedenken).
3.
Bei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungser-
rangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen
für die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil
BGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwen-
dungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
Auftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das
Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln
(BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das
Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in § 6 Abs. 2 POG eine
derartige Sonderregelung getroffen worden ist.
a) Die Beklagten sind - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen
ist - als die nach § 5 POG Verantwortlichen der für die Gefahrenabwehr zustän-
digen Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare
Ausführung der getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen entstanden sind.
Dementsprechend hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Beklagten in den
die Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch
die Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entge-
gen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen
Hilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln.
b) Zwar dürfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfs-
werks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen)
Auftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheit-
lich einzustufenden "Anforderung" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer
Einbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstat-
tungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zuständigkeit der Kreisverwal-
tung für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordert
vielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bünde-
lung sämtlicher Erstattungsansprüche in der Hand dieser Behörde. Dies ent-
spricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch ge-
nommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidi-
gung sämtliche Einwände gegen Grund und Höhe der Ersatzpflicht gegen die
anordnende Behörde als sachnächsten Gegner geltend machen zu können.
Daher ist es geboten, den Begriff des "Beauftragten" im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 POG nicht auf (private) selbständige Unternehmer zu beschränken (so
aber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], § 6 Anm. II 3), sondern auch
auf andere Stellen und Behörden zu erstrecken, die von der zuständigen Be-
hörde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos,
POG, 3. Aufl., § 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur die-
se Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestim-
mungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Aus-
lagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2
VwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in
Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kosten-
gesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1
und 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006
- 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35).
c) Werden von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Ortsverbände
des Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Be-
sonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellun-
gen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Un-
glücksfall größeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-
Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst
wenn dies zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung
keine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom
Technischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, für die die §§ 4 bis 8
VwVfG ergänzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., § 1
Rn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37).
Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf § 5
Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von
Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem
Stand vom 1. Januar 2002. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten für technische
Hilfe grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei techni-
scher Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Be-
günstigte kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Rege-
lung dafür, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter
Umgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbehörde dem Verursacher unmit-
telbar in Rechnung gestellt werden können. Jedoch vermag eine bloße Verwal-
tungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschlägigen Gesetzesbestim-
mungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen.
4.
Da nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten
durch die Klägerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Schlick
Wurm
Herrmann
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -