Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – III ZB 47/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG § 13; HessRDG § 3 Abs. 1

Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen öf-

fentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisati-

on ausgeführt wird. Für Streitigkeiten über das Entgelt für die Notfallversorgung

ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwal-

tungsgerichten eröffnet.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gießen

AG Gießen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und

Tombrink

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-

kammer des Landgerichts Gießen vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 -

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 253 € festge-

setzt.

Gründe

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung für einen Rettungsdienst-

einsatz in Anspruch.

Die Klägerin ist als privatrechtliches gemeinnütziges Rettungsdienstun-

ternehmen mit der Durchführung der Notfallversorgung im Großraum Gießen

beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im

Februar 2007 zur notärztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversi-

cherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs-

wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierfür stellte die Klägerin der Be-

klagten insgesamt 760 € in Rechnung.

3

Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Klägerin gegen sie

einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat.

Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das

örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofor-

tige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrem

vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Klägerin wei-

terhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass

der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

II.

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Das nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde

zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155,

365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirk-

sam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zulässig. In der Sache hat

es jedoch keinen Erfolg.

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1.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um

eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO, so dass der Rechtsweg

zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt

sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien maßgeblich durch Normen

des öffentlichen Rechts geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Gan-

zen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, wenn der Ret-

tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, öffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch

die Tätigkeit der vom Träger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorgani-

sationen stelle sich danach als Ausübung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es un-

erheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene

anzusehen seien.

2.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Da für die vorliegende Rechtssache eine ausdrückliche gesetzliche

Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine öf-

fentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des

Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich

ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des

Klägers darstellt, unabhängig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-recht-

liche Anspruchsgrundlage für einschlägig hält (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312,

313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar

1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob

der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete

Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts

geprägt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO).

b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechts-

folge von öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten das Entgelt für einen Notarzt-

und Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessi-

schen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I

S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in

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Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer

Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu

erlassenen Verordnungen insgesamt öffentlich-rechtlich organisiert (so auch

Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gießen, Urteil vom 4. Juni

2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der

Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privat-

rechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung

zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit ins-

gesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Kläge-

rin öffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG

Gießen aaO).

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aa) Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der

neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (§ 1 Satz 1,

§ 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Ge-

sundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach

§ 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien Städte, die diese Aufgabe

als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in

aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende Tätigkeit. Selbstverwaltungsange-

legenheiten sind ebenfalls im Grundsatz öffentlich-rechtliche Aufgaben einer

kommunalen Körperschaft. Überdies können die Landkreise, soweit sie selbst

Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgebühren nach

den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben (§ 8 Abs. 1

Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem öffentlich-rechtlichen

Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen

grundsätzlich eine hoheitlich auszuführende Tätigkeit.

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bb) Allerdings können sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Ge-

bietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erfüllung ihrer Notfall-

versorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebe-

ne im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu berücksichtigen

(Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelmäßig, wie auch bei der Klägerin,

um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz

eingeräumte Befugnis der öffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes,

sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als

solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gießen von dieser Befugnis

durch die Beauftragung der Klägerin Gebrauch gemacht hat, lassen den öffent-

lich-rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen.

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(1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts können durch Gesetz

oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-

rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Auf-

gaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen

Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall be-

darf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als

Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr,

dass ihr durch den öffentlich-rechtlichen Träger dessen hoheitliche Aufgaben

übertragen werden.

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(2) Diese Übertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichne-

ten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Klägerin und dem

Landkreis Gießen durch einen - als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl.

hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Ver-

trag erfolgt.

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Die Beauftragung beinhaltet die Verpflichtung der Klägerin, auf der

Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der ergänzend hier-

zu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport

sowie die notärztliche Versorgung und notärztliche Besetzung der Rettungsmit-

tel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enthält die Vereinbarung

detaillierte Regelungen über die Ausgestaltung und die Durchführung des Ret-

tungsdienstes, die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmit-

tel sowie über engmaschige Anzeigepflichten gegenüber dem Landkreis als

Träger der Notfallversorgung.

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Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Be-

schwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der

Klägerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr

die Übertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Ret-

tungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen

vorbehalten bleiben, § 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die

fast geschlossene

Überantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz

zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein originär hoheitliches Aufgaben-

feld (nahezu) vollständig auf einen Dritten übertragen, ist grundsätzlich nicht

davon auszugehen, dass es seinen öffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch

verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist.

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Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gießen aaO Rn. 21), je-

denfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgabenübertragung stattgefunden

hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach § 4 Abs. 2

Satz 1 HRDG bei der Erfüllung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedie-

nen" können, während die frühere entsprechende bayerische Regelung aus-

drücklich vorsieht, der Rettungsdienst könne auf die dort genannten Organisati-

onen "übertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung

vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom

22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist;

dieser Wechsel in der Terminologie ändert jedoch nichts daran, dass die He-

ranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf öffentlich-rechtlicher

Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42).

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(3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten

für die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benut-

zungsgebühren und -entgelten dem Grunde nach und bezüglich der Höhe ab-

schließend in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungs-

dienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-

nungen geregelt.

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(a) § 8 HRDG regelt die Benutzungsgebühren und -entgelte für den Ret-

tungsdienst, soweit die den Trägern entstehenden Kosten nicht nach § 7 HRDG

aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach § 8 Abs. 3 HRDG werden ab-

weichend von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die

Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der be-

darfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen,

Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserb-

ringers unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen begründet. Die Hö-

he soll zwischen den Leistungsträgern sowie den Leistungserbringern für jeden

Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4

Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet

nach § 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungs-

rechtsweg angefochten werden kann (§ 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere

diese Zuweisung von Streitigkeiten über die Entscheidung der Schiedsstelle an

die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den öffentlich-rechtlichen Charakter

der Benutzungsentgelte für die Notfallversorgung.

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(b) Aufgrund der in § 8 Abs. 5 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1

HRDG enthaltenen Verordnungsermächtigung sind die weiteren Einzelheiten

der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungs-

wesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die

Verordnung enthält abschließende detaillierte Bestimmungen über die Buchfüh-

rung, die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des

Leistungserbringers (vgl. § 1 der Verordnung).

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Insbesondere bestimmt § 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den

oben genannten Gründen als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benut-

zungsentgelte einheitlich nicht nur gegenüber den Leistungsträgern, mit denen

die Höhe der Gebühren durch Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 HRDG festgelegt

werden soll, gelten, sondern gegenüber allen Personen und Einrichtungen, die

die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbin-

dung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegenüber nicht

gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen -

eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversor-

gung in der nach Maßgabe der Verordnung ermittelten und nach § 8 Abs. 4

HDRG vereinbarten oder festgesetzten Höhe besteht.

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c) Ist damit der Notfalleinsatz der Klägerin zugunsten der Beklagten ins-

gesamt als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der

Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwi-

schen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be-

troffene nicht bewusstlos sei - ein Beförderungsvertrag in Form eines zivilrecht-

lichen Werkvertrags zustande.

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Ein privatrechtlicher Beförderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbe-

ziehung der Parteien wäre allenfalls bei einem bloßen Krankentransport (§§ 9 ff

HRDG) in Erwägung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall

jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus

stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der

Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 HRDG auch die Beförderung des Patienten in

dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Be-

dingungen umfasst.

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d) Unbehelflich ist schließlich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis

der Beschwerde, eine Geschäftsführung sei nicht stets schon dann ausschließ-

lich öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich zur

Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gegenüber dem Geschäftsherrn tätig ge-

worden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli

2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwen-

dungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für

die Geschäftsführung öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen gälten (vgl.

Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO).

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Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum für den Rückgriff

auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung

ohne Auftrag, wenn Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Kos-

ten für die betreffenden Maßnahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie-

ßende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom

19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)).

Schlick

Dörr

Herrmann

Hucke

Tombrink

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 -

LG Gießen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -