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BGH Beschluss vom 24.07.2007 – 4 StR 237/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 237/07

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

7. November 2006 wird auf die Revision des Angeklag-

ten Y. , soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen ü-

ber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch soweit es die Kosten

des Rechtsmittels betrifft, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der Frei-

heitsberaubung in 2 Fällen, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, im

anderen Fall mit Nötigung, der Körperverletzung in 3 Fällen, der Körperverlet-

zung in zwei tateinheitlichen Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Nö-

tigung mit versuchter Nötigung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen

sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit unerlaubter Abgabe

von Betäubungsmitteln". Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Frei-

heitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 13. Oktober 2004 zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer

weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von

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Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es dem Angeklag-

ten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine

Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen

über die Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen haben keinen Be-

stand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu ho-

hen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat.

Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur

Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mögli-

cherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen

Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser

Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß

der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313;

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das

angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Bemessung der ver-

hängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, unter Berücksichtigung

aller bei der Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen angeführten Um-

stände seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem Angeklagten

"nochmals eindringlich das Ausmaß seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen

und ihn so anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten in Deutschland

mehr zu begehen". Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgespro-

chenen Freiheitsentzugs von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er-

kennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis einer sol-

chen Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Se-

nat kann daher nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf

diesem Mangel beruht.

Die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen kön-

nen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Wider-

spruch stehen, sind zulässig.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann,

wenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel

so zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamt-

strafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR

377/00; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 83).

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2. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es

sich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den Gründen ein In-

haltsverzeichnis voranzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, aaO Rdn. 228). Nicht

geeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, ist aber die Zusammenfassung der

abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn dieser wie hier (UA 5-11) nur

um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den ein-

zelnen Taten getroffenen Feststellungen (UA 22-31). Zudem leidet die Ver-

ständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn - wie hier - für die festgestellten

Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei jedoch mehrere rechtlich

und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle

III D 8 und 12 der Urteilsgründe) zusammengefasst werden (vgl. BGH, Be-

schluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible