BGH Urteil vom 24.07.2007 – XI ZR 208/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 24. Juli 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Das Verbraucherkreditgesetz findet auf die Mithaftungsübernahme des ge- schäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann ent- sprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darle- hen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat (im Anschluss an Senats- urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 251/95, WM 1997, 663).
BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - OLG Düsseldorf LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 8. Mai 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1) erkannt wor-
den ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzel-
richters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
vom 26. August 2005 wird auch hinsichtlich des Beklag-
ten zu 1) zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme
des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers für die Darlehensschuld
der insolventen GmbH & Co. KG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 2000 gründeten der Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter)
und Herr
F.
die QU.
GmbH & Co. KG (nachfolgend: QU. KG)
mit einer kapitalmäßigen Beteiligung von jeweils 50% an der Komplementär-
GmbH und an der KG. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Kom-
plementär-GmbH waren die beiden Gesellschafter. Vor Gründung der Gesell-
schaft war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter
für die
Q. GmbH & Co. KG
(nachfolgend: Q. KG) tätig.
Am 17. Juli 2000 schloss die Q. KG mit der QU. KG einen
Darlehensvertrag, in dem sie der neu gegründeten Gesellschaft ein Darlehen
bis zu 500.000 DM zur Anschubfinanzierung einräumte. Das Darlehen war mit
7,75% p.a. zu verzinsen und in monatlichen Raten, beginnend mit dem
1. Januar 2001, zurückzuzahlen. Angaben zum Gesamtbetrag aller von der
QU. KG zu leistenden Zahlungen und zum effektiven Jahreszins ent-
hielt das Vertragswerk nicht. In Ziff. 5 des Vertrags ("Sicherheitsleistung") war
bestimmt, dass die QU. KG i.G. und die beiden Gesellschafter mit ihren
Ehefrauen für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner haften.
Der Vertrag wurde von allen Beteiligten unter der Überschrift "Darlehensneh-
mer" unterzeichnet, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter sowohl im
eigenen als auch im Namen der Gesellschaft handelten.
Mit Vertrag vom 22. Juni 2001 erhöhten die Beteiligten den Darlehens-
betrag auf 1 Mio. DM und vereinbarten einen neuen Tilgungsplan. Von dem
Darlehen wurden bis zum Dezember 2002 insgesamt 457.544,96 € an die
QU. KG ausgezahlt. Da sie in der Folgezeit keine Rückzahlung mehr
leistete, kündigte die Q. KG am 14. März 2003 die Geschäftsverbindung
fristlos. Unter dem 15. Dezember 2004 trat die Q. KG alle ihr aus den
Darlehensverträgen zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Die
QU. KG wurde nach mehrfachen Umfirmierungen mittlerweile wegen
Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Gestützt auf Ziff. 5 des Darlehensvertrags hat die Klägerin den Beklag-
ten und dessen Ehefrau (vormals Beklagte zu 2) auf Rückzahlung des Darle-
hens und der bis zum 3. August 2004 aufgelaufenen Zinsen, insgesamt
560.076,31 € zuzüglich weiterer Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte
hat dem vor allem entgegengehalten, dass der von ihm erklärte Schuldbeitritt
gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verstoße und damit
nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat ihr bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hinsichtlich des Be-
klagten stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revisi-
on erstrebt er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage auch ge-
gen den Beklagten zu 1).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die als Mithaftungsübernahme zu qualifizierende Vereinbarung zwi-
schen der Kreditgeberin und den geschäftsführenden Gesellschaftern sowie
ihren Ehefrauen über die Pflicht zur Rückzahlung des allein der QU.
KG gewährten Darlehens sei im Verhältnis zum Beklagten wirksam. Auf den
Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag finde das Verbraucherkreditgesetz auch
dann entsprechende Anwendung, wenn Kreditnehmer ein Unternehmer sei,
weil es allein auf die Verbrauchereigenschaft des Beitretenden ankomme.
Gleichwohl komme dem Beklagten der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes
nicht zugute, da er wegen seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäfts-
führer der Kreditnehmerin nicht als Verbraucher angesehen werden könne.
Der im Schrifttum und bei Obergerichten auf Widerspruch gestoßenen abwei-
chenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht gefolgt wer-
den, zumal es sich bei dem am 17. Juli 2000 gewährten Darlehen um einen
Existenzgründungskredit gehandelt habe, auf den das Verbraucherkreditge-
setz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung finde. Zudem habe sich der Be-
klagte als alleinvertretungsberechtigter geschäftsführender Gesellschafter der
GmbH und Kommanditist wie ein Selbständiger betätigt. Dass er als Ge-
schäftsführer/Gesellschafter der Hauptschuldnerin nicht zu den Kaufleuten
des Handelsrechts gezählt habe, sei unschädlich, weil der Begriff der "selb-
ständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB, § 1 VerbrKrG eigenständig
definiert werden müsse. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte vor der
Gründung der QU. KG als selbständiger Handelsvertreter für die Darle-
hensgeberin tätig geworden sei. Die frei bestimmte selbständige Tätigkeit ha-
be er mit der Gesellschaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsfüh-
rer/Gesell-schafter nicht aufgegeben, sondern in anderer Form fortgesetzt.
Dies zeige sich vor allem darin, dass er für den Existenzgründungskredit die
Mithaftung übernommen habe.
In Anbetracht der engen Verflechtung des Beklagten mit der Struktur
der neu gegründeten Gesellschaft und der Geschäftsführung habe er eine
Leitungsmacht über das von ihr betriebene Unternehmen gehabt. Zu der Ge-
schäftsführungsbefugnis des Gesellschafters müsse zwar ein mitgliedschaft-
lich begründeter Vermögenseinsatz in einer Größenordnung hinzukommen,
der die Vertretung der Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenverantwortlich
und unternehmerisch erscheinen lasse. Diese Voraussetzung sei hier aber
erfüllt, zumal der Beklagte nicht nur mit 50% an der Komplementär-GmbH,
sondern auch an der KG der Hauptschuldnerin beteiligt gewesen sei.
Darüber hinaus finde das Verbraucherkreditgesetz keine Anwendung,
wenn die Kreditaufnahme zur Existenzgründung erfolge und 100.000 DM ü-
bersteige. Ein Existenzgründer genieße dann nicht den Schutz des Verbrau-
cherkreditgesetzes, sondern werde als Unternehmer behandelt. Für einen ge-
schäftsführenden Gesellschafter einer GmbH, der seinen Schuldbeitritt zu ei-
nem der GmbH gewährten Existenzgründungsdarlehen in entsprechender Hö-
he erkläre, könne nichts anderes gelten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand. Die in Ziff. 5 des Darlehensvertrages enthaltene Mithaftungsübernah-
me der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e
VerbrKrG nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG).
1. a) Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kredit-
vertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der gefestigten,
auch vom Berufungsgericht und der Revision nicht in Zweifel gezogenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 74 f.; 133, 220,
222 f.; 155, 240, 243; 165, 43, 46 f.; Senatsurteile vom 28. Januar 1997
- XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98,
WM 2000, 1799 m.w.Nachw.) einem Kreditvertrag bei wertender Betrachtung
gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird,
wie hier, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des
Schuldbeitritts sind deshalb, insbesondere was die Mindestangaben nach § 4
Abs. 1 VerbrKrG angeht, dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an
den Kreditvertrag selbst.
b) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revi-
sionserwiderung uneingeschränkt auch dann, wenn der Schuldbeitritt - wie
hier - zu einem Existenzgründungskredit von mehr als 100.000 DM erfolgt.
Die Schutzbedürftigkeit des Beitretenden ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs unabhängig davon zu beurteilen, ob der Kreditneh-
mer selbst Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG und § 13 BGB oder
aber Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist. Entscheidend ist vielmehr allein die
Verbrauchereigenschaft des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungser-
klärung (BGHZ 133, 71, 76 f.; 134, 94, 97; Senatsurteile vom 28. Januar 1997
- XI ZR 251/95, WM 1997, 663, 664, vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96,
WM 1997, 710 und vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799). An
dieser Rechtsprechung, gegen die sich weder das Berufungsgericht noch die
Revisionserwiderung wenden, wird festgehalten.
aa) Sie führt dazu, dass auch bei einem vom Kreditnehmer aufgenom-
menen Existenzgründungsdarlehen entscheidend darauf abzustellen ist, ob in
der Person des Beitretenden die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind. Dies hat der Senat, vom Berufungsge-
richt übersehen, bereits mit Urteil vom 28. Januar 1997 (XI ZR 251/95,
WM 1997, 663 f.) ausgesprochen. Die Ausführungen des Berufungsurteils ge-
ben keinen Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten, zumal
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG, dem das Berufungsgericht wesentliche Bedeutung
beimessen möchte, hier nicht einmal auf die Kreditnehmerin anwendbar ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht etwa so, dass das
von der Kreditnehmerin aufgenommene Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
VerbrKrG dem Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes entzogen war.
Das Verbraucherkreditgesetz findet hier gemäß § 1 Abs. 1, was die Kredit-
nehmerin angeht, vielmehr von vornherein keine Anwendung, da es sich bei
der QU. KG nicht um eine natürliche Person handelt. Nichts spricht dafür,
dem danach nicht anwendbaren § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG gleichwohl wesent-
liche Bedeutung beizumessen. Wollte man dies anders sehen, käme man hier
zu dem durch nichts zu rechtfertigenden Ergebnis, dass der Beklagte für das
Existenzgründungsdarlehen vom 17. Juni 2000 haften würde, nicht aber für
die Aufstockung des Kredits am 22. Juni 2001, weil diese nicht mehr im Rah-
men der Existenzgründung, sondern der werbenden Tätigkeit der QU. KG
erfolgte.
bb) Demgegenüber kann, anders als das Berufungsgericht und die Re-
vision offenbar meinen, nicht etwa geltend gemacht werden, der Beklagte sei
bereits vor Gründung der QU. KG und der Aufnahme des Darlehens
durch sie als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen, mit der Gesell-
schaftsgründung und seiner Stellung als Geschäftsführer/Gesellschafter habe
er seine selbständige Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern lediglich in anderer
rechtlicher Form fortgesetzt. Es erscheint schon nicht widerspruchsfrei, wenn
das Berufungsgericht das Darlehen vom 17. Juli 2000 im Verhältnis zum Be-
klagten einerseits als Existenzgründungskredit behandeln will, andererseits
aber meint, der Beklagte habe seine selbständige Tätigkeit durch Gründung
der QU. KG und Aufnahme des Darlehens lediglich in anderer Form
fortgesetzt. Überdies darf nicht übersehen werden, dass derjenige, der seine
Tätigkeit als freier Handelsvertreter aufgibt und stattdessen eine Stellung als
geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH annimmt, seinen Kaufmanns-
status verliert und deshalb nicht mehr als solcher behandelt werden darf.
Dass der Geschäftsführer/Gesellschafter einer werbenden GmbH nicht Kauf-
mann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist, hat der Senat bereits in seiner
Grundsatzentscheidung vom 8. November 2005 (BGHZ 165, 43, 47 ff.) unter
ausführlicher Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen aus der Litera-
tur dargelegt. An dieser Beurteilung, die in gleicher Weise auch für eine
GmbH & Co. KG gilt, wird festgehalten.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Geschäftsfüh-
rer/Gesellschafter einer GmbH, der im eigenen Namen der Kreditschuld der
GmbH beitritt, nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), sondern Verbraucher
(§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, § 13 BGB; BGHZ 165, 43, 47 ff.). Die gegenteilige Auf-
fassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der Gesetzeslage und vermag
eine richterliche Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.
aa) Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist eine natürliche oder
juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ih-
rer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Ge-
schäftführung einer GmbH ist nach ständiger Rechtsprechung keine gewerbli-
che oder selbständige Tätigkeit (BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; 144,
370, 380; BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647,
1648 f.). Ein GmbH-Geschäftsführer, der im eigenen Namen ein Geschäft ab-
schließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-
Geschäftsführer, ist danach vielmehr Verbraucher. Das gilt auch bei der Ü-
bernahme der Mithaftung für eine Kreditschuld der GmbH, die von Kreditge-
bern oftmals verlangt wird. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner abwei-
chenden Meinung nicht hinreichend, dass es insoweit nicht darauf ankommt,
welche Motive der Mithaftungsübernahme zugrunde liegen, sondern darauf,
dass diese Haftung auf einem eigenständigen Willensentschluss des Ge-
schäftsführers als Privatperson beruht (vgl. BGHZ 165, 48, 50). Sie ist wegen
ihres Sicherungscharakters mit der originären und zwingenden Haftung eines
Unternehmers für in seinem Betrieb begründete Schulden auch wertungsmä-
ßig nicht vergleichbar.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch ohne Bedeu-
tung, dass Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel geschäftserfahren sind.
Auch geschäftskundige Verbraucher, die einen Kredit nicht zu Zwecken des
Konsums, sondern zu investiven Zwecken, etwa zum Erwerb einer Immobi-
lienfondsbeteiligung, aufnehmen, genießen, was das Berufungsgericht nicht
hinreichend berücksichtigt, den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes. Daran
ändert der Besitz von GmbH- und/oder KG-Anteilen durch den Geschäftsfüh-
rer einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG schon deshalb nichts, weil bei der Be-
teiligung an einer Gesellschaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Dies
gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig von der jeweili-
gen Beteiligungsgröße. Selbst Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer wer-
benden GmbH bzw. GmbH & Co. KG werden im Rahmen der Geschäftsfüh-
rung nicht wie ein Kaufmann oder Unternehmer für den eigenen Betrieb, son-
dern allein für die Gesellschaft tätig. Sie üben daher nach der Wertung der
§§ 1 ff. HGB und des § 14 BGB keine unternehmerische Tätigkeit im Han-
delsverkehr aus. Davon abgesehen war der Beklagte kein Mehrheitsgesell-
schafter mit einer Abstimmungsmehrheit. Auch spricht nichts dafür, dass er
trotz Fehlens einer Mehrheitsbeteiligung einen "beherrschenden" Einfluss in
der Gesellschaft hatte.
cc) Weder der Entstehungsgeschichte des Verbraucherkreditgesetzes
Gesetzgeber Geschäftsführer und/oder Gesellschafter einer GmbH als Unter-
nehmer behandelt sehen wollte. Nach seinem eindeutigen Willen soll das
Verbraucherkreditgesetz vielmehr in Zweifelsfällen Anwendung finden und
seine Schutzwirkung uneingeschränkt entfalten (BGHZ 133, 71, 78; 165, 43,
50 f.). Dabei hat es der Gesetzgeber, dem bereits bei Schaffung der §§ 13, 14
BGB die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt war, dass
ein Schuldbeitritt eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters die Min-
destangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG erfordert, auch bei Übernahme des
Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch belassen (BGHZ
165, 43, 51).
dd) Der Senat sieht angesichts dessen zu der von der Klägerin ge-
wünschten richterlichen Rechtsfortbildung keine Möglichkeit, aber auch kei-
nen ausreichenden Anlass. Zwar würde der Geschäftsführer einer GmbH &
Co. KG, der wie der Beklagte als Gesellschafter die Geschäftspolitik der
QU. KG mitbestimmt hat, nicht unzumutbar belastet, wenn er bei Über-
nahme einer persönlichen Mithaftung dem Schutzbereich des Verbraucher-
kreditgesetzes nicht unterfiele. Das geltende Recht hat aber bisher nicht zu
Missständen geführt, die eine Korrektur als besonders dringlich erscheinen
ließen. Dem steht schon entgegen, dass es für den Kreditgeber problemlos
möglich ist, durch Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften eine wirk-
same Mithaftung des GmbH-Geschäftsführers für Kredite der GmbH zu be-
gründen. Dies hat die Zedentin unter nicht schutzwürdiger Außerachtlassung
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 133, 71, 76 ff.;
133, 220, 224; Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, WM 1997,
710), die ihr bei Hereinnahme der Schuldbeitrittserklärungen im Jahre 2000
bekannt sein musste, versäumt.
d) Für die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage an den Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlass. Es ist nicht
entscheidungserheblich, ob ein Schuldbeitritt einer natürlichen Person, insbe-
sondere eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, zu einer Ver-
bindlichkeit einer GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich der Richtlinie
des Rates vom 22. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Richtlinie
87/102/EWG, Abl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48) fällt oder nicht. Nach
Art. 15 der Richtlinie sind die Mitgliedsstaaten nicht gehindert, weitergehende
Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlas-
sen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung spricht nichts dafür, dass
sich der deutsche Gesetzgeber strikt auf eine Umsetzung der Richtlinie be-
schränken, nicht aber darüber hinausgehen wollte. Er hat dies vielmehr bei
mehreren Vorschriften, zum Beispiel in §§ 1 und 3 VerbrKrG durch die Einbe-
ziehung von Krediten zur Finanzierung des Erwerbs von Eigentumsrechten an
Grundstücken, getan.
2. Die Mithaftungsübernahme des Beklagten vom 17. Juli 2000 genügt
nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes und ist daher wegen
Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b und e VerbrKrG i.V. mit § 6 Abs. 1
VerbrKrG nichtig. Dass der Kredit entsprechend der darlehensvertraglichen
Vereinbarung an die Hauptschuldnerin ausgezahlt worden ist, vermag eine
Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG nicht herbeizuführen (Senat BGHZ 134, 94, 98 f.; 165, 43, 52; BGH,
Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001).
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO) und die Klage auch gegen den
Beklagten zu 1) insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 10 O 299/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-1 U 176/05 -