BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 262/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Rich-
terin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juni 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern gerügte Verstoß
des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist
nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die
Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht aus-
füllt und im Übrigen auch keinen Beweisantritt enthält. Im
Hinblick auf die Rentabilität der Anlage und die Nachhal-
tigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufklärungs-
pflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwi-
dersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf
diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom
23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und
vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76).
Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,
das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für
den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. De-
zember 1996 nicht (mit-) ursächlich geworden, lassen ei-
nen Rechtsfehler nicht erkennen; im Übrigen entspricht
die den Klägern am 10. Dezember 1996 ausgehändigte
Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1
HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 ver-
fristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR
191/06, WM 2007, 1117). Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithel-
ferin der Beklagten (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 69.814,32 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4a O 15/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 26 U 11/06 -