Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 262/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Rich-

terin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin-Schöneberg vom 19. Juni 2006 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von den Klägern gerügte Verstoß

des Berufungsgerichts gegen § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist

nicht entscheidungserheblich, weil ihr Sachvortrag die

Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht aus-

füllt und im Übrigen auch keinen Beweisantritt enthält. Im

Hinblick auf die Rentabilität der Anlage und die Nachhal-

tigkeit der Mieteinnahmen bestand keine Aufklärungs-

pflicht der Beklagten, weil bereits - wie die Beklagte unwi-

dersprochen vorgetragen hat - im Verkaufsprospekt auf

diese Risiken hingewiesen wurde (vgl. Senatsurteile vom

23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und

vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76).

Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,

das Überraschungsmoment der Haustürsituation sei für

den Abschluss des Darlehensvertrages vom 6./10. De-

zember 1996 nicht (mit-) ursächlich geworden, lassen ei-

nen Rechtsfehler nicht erkennen; im Übrigen entspricht

die den Klägern am 10. Dezember 1996 ausgehändigte

Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 Abs. 1

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HWiG, so dass ihr Widerruf vom 15. Dezember 2004 ver-

fristet war (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR

191/06, WM 2007, 1117). Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithel-

ferin der Beklagten (§ 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 69.814,32 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4a O 15/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 26 U 11/06 -