BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 382/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzen-
den Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Okto-
ber 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann dahin stehen, ob
die von den Klägern gegen die Verneinung einer Haustürsituation erhobe-
nen Rügen durchgreifen. Sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich,
weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. ordnungsge-
mäß belehrt worden sind; der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im
Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in
die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässi-
ge andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (vgl. Senatsurteil
vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.203,50 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 O 3568/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2006 - 12 U 1069/06 -