Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.07.2007 – XI ZR 382/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzen-

den Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Okto-

ber 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann dahin stehen, ob

die von den Klägern gegen die Verneinung einer Haustürsituation erhobe-

nen Rügen durchgreifen. Sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich,

weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. ordnungsge-

mäß belehrt worden sind; der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im

Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in

die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässi-

ge andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (vgl. Senatsurteil

vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.203,50 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.05.2006 - 4 O 3568/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2006 - 12 U 1069/06 -