Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.04.2007 – XI ZR 191/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 24. April 2007 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

HWiG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 3

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer

Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft

nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.

des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527,

1528).

BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - OLG Bremen LG Bremen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des

2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Bremen vom 11. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr

die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finan-

zierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.

Die Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unter-

zeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirt-

schaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der "G.

GbR" mit einer Anteilssumme von

30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Wider-

rufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin

am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten

über 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ab-

lauf der Widerrufsfrist" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit

trat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus ei-

ner Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine

von der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-

gendem Zusatz:

"Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande."

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Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den

Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung dar-

auf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleis-

teten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen

in Höhe von

6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensver-

sicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der

Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung,

dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr

zustehen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag

jedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage

unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit

des Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Dar-

lehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Je-

denfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des

Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klä-

gerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des

Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesell-

schaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im

Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000

geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht

unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Re-

duktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248,

253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln

des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituatio-

nen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich

eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Die-

se dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der

EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als

richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung

kein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Wi-

derrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei

nicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis

zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei

zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften

um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte

schreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbeleh-

rungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von

der Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwir-

render sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwi-

derrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt

werden müssen.

II.

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Dies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu

Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des

Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.

1. Allerdings handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren

zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag

um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Wider-

rufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F.

ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft

nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtli-

nienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haus-

türwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann

anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit

reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem

Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248,

253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR

125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,

WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht

der Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3

VerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensver-

tragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist.

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2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist je-

doch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsge-

richt angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1

HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am

16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag

enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im

Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesell-

schaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1

Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung

"keine anderen Erklärungen" enthalten darf.

11

a) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der

teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint

hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur so-

weit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinien-

konforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäi-

schen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo-

gische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der

Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich.

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die

Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt,

dass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai

1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in

§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert

(BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zu-

satzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte

Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Die-

sem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt

verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002,

1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung

nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen,

einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der

Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl.

nur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf,

BGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8).

13

Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich

zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach

einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Beleh-

rung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978).

Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und

weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbeleh-

rung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom

8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen

am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der

Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-

nen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senats-

urteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni

2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Ja-

nuar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR

319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR

327/04, WM 2006, 220, 222).

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b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Wider-

rufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Bei-

tritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen

der Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne

des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre An-

sicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR

385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine

Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf

den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß

angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsge-

richt, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung

ganz

überwiegend

auf Ablehnung

gestoßen

(OLG Stuttgart

OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil

vom 9. August 2006

- 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG

Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck

S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteils-

umdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U

1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar

2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom

25. Januar 2007

- 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG

Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Se-

nat, der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006

(XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in

BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu

folgen.

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aa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Wider-

rufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und

weist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem ver-

bundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbeleh-

rung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines

Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeu-

tung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG

a.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember

1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den

rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-

gen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2

Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs

auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1

HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn

unter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber

auch nicht.

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Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem

kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbe-

lehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.

mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Ge-

schäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz. Dass

dies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand

(vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck

S. 5). Um dies zu vermeiden ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit ei-

nem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft

sinnvoll. § 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nun-

mehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor.

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Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3

VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle

eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen,

in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuwei-

sen, dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird,

wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft

(vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteils-

umdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U

644/06, Urteilsumdruck S. 9).

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bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbe-

lehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der

Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Be-

rücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht

unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von sei-

nem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision au-

ßer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt

ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04,

WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252

vorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der

Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung

der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon

durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin

wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Wider-

rufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Bei-

trittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an

der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die

Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Ge-

sellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach

einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt

im wirtschaftlichen Ergebnis

nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972,

979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck

S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der

kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er

dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280,

287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003,

1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h.

als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.

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cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede da-

von sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus

Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es

dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich

gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finan-

zierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004,

202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher da-

von abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, son-

dern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die

Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn

zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom

17. Oktober 2006

- 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG

Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck

S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Frei-

werden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwick-

lung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwi-

derrufsgesetz nicht erforderlich.

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c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im

Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußer-

ten abweichenden Auffassung nicht festhält.

III.

21

Die Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -