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BGH Urteil vom 25.07.2007 – 2 StR 209/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 9. November 2006 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-
len, wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vor-
sätzlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - jeweils zum Nachteil der
Nebenklägerin B. - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-
teilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-
verwahrung abgelehnt. Von dem Vorwurf dreier weiterer Vergewaltigungen
- zum Nachteil der Nebenklägerin K. - hat das Landgericht den Angeklagten
freigesprochen, weil es nicht ausschließen konnte, dass die Zeugin in die sexu-
ellen Übergriffe des Angeklagten wirksam eingewilligt hatte.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie hat mit der
Sachrüge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung des
Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des An-
geklagten zur Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen nicht si-
cher festzustellen sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. a) Der Angeklagte hatte die Geschädigte B. Mitte des Jahres 2005
über das Internet kennen gelernt. Die Zeugin offenbarte dem Angeklagten, frü-
her Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein und war froh, in ihm einen
verständnisvollen Gesprächspartner gefunden zu haben. Ab Ende September
2005 änderte sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin. Er
wurde zunehmend einschüchternder und ängstigte sie. Die zur Aburteilung ge-
langten Taten fanden zwischen Ende Oktober und Ende Dezember 2005 statt.
Der Angeklagte schuf ein Klima der Gewalt und zwang die Geschädigte unter
Ausnutzung desselben zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs, zur Dul-
dung sadistischer Praktiken, zwang sie zur Eheschließung mit ihm und bedroh-
te sie mit dem Tode.
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b) Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung abgelehnt, weil "die Voraussetzungen für einen Hang zu er-
heblichen Straftaten im Sinne der Norm aus juristischer Sicht" nicht vorlägen.
Zwar ergebe die allgemeine Gefahrenprognose eine hohe Rückfallgefahr vor
dem Hintergrund, dass bei dem Angeklagten die Manifestation eines ausge-
prägten Sadismus und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu konstatieren
seien. Ein Hang im Sinne des § 66 StGB sei aber, obwohl der Sachverständige
aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Hangtäterschaft bejaht habe, zu ver-
neinen. Die Praktizierung sadistischer sexueller Handlungen mit einwilligenden
Partnern - wie der Zeugin K. - erfülle keinen Straftatbestand. Für eine sichere
Feststellung, dass der Angeklagte ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur
Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen - also einen gegenwär-
tigen Zustand - entwickelt hat - reichten der hier zur Beurteilung gestellte Zeit-
raum von wenigen Monaten und die in diesem Zeitraum begangenen Anlassta-
ten zum Nachteil einer einzigen und in enger Beziehung zu ihm lebenden Ge-
schädigten nicht aus. Der Angeklagte habe sich in anderen Beziehungen zu
Frauen im sexuellen Bereich nicht über deren Willen hinweggesetzt.
2. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ergeben sich aus dem ange-
fochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen Anord-
nungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind.
3. Die Begründung, mit der das Landgericht einen "Hang zu erheblichen
Straftaten" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint
hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie Wertungsfehler
und Lücken aufweist.
a) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-
stand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtä-
ter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der
aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist,
immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH
NStZ 2005, 265 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 20. Februar
2002 - 2 StR 486/01; jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat
der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der
Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzule-
gen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8).
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b) Als Wertungsfehler ist es danach anzusehen, dass das Landgericht
bei der Verneinung eines Hangs den Umstand heranzieht, dass die zur Verur-
teilung führenden Anlasstaten lediglich zum Nachteil einer einzelnen Person
begangen wurden. Der Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht
voraus, dass Straftaten zum Nachteil einer Mehrzahl von Tatopfern begangen
wurden. Der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten kann sich auch in meh-
reren und wiederholten Straftaten gegen ein und dasselbe Tatopfer manifestie-
ren.
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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, den bloßen
Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine enge
persönliche Beziehung bestand, ohne nähere Begründung als Argument für das
Fehlen eines Hangs heranzuziehen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11).
Insoweit bleibt schon außer Betracht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin
nur mit massiven Drohungen dazu gebracht hat, ihn zu heiraten und bei ihm zu
bleiben und dass die enge Beziehung wesentlich durch das von dem Angeklag-
ten herbeigeführte Klima der Angst und Gewalt aufrechterhalten wurde.
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Bedenklich ist ferner die Erwägung der Strafkammer, dass der kurze
Tatzeitraum (Ende Oktober bis Ende Dezember 2005) die Feststellung eines
Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten nicht zulasse. Dass die Anlasstaten
innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, schließt
das Bestehen eines Hangs nicht aus. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen
bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr
können gerade auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Aus-
druck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer
wieder neue Straftaten begehen lässt. Zudem können auch rasch aufeinander-
folgende Taten, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses begangen wur-
den, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB
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erfüllen (vgl. BGH NStZ 2002, 313 - mehrere Straftaten an einem Tag; BGH
NStZ 1989, 67 - mehrere Straftaten innerhalb einer Stunde). Es wäre wider-
sprüchlich, wollte man derartige Begehungsmodalitäten für die Erfüllung der
formellen Voraussetzungen ausreichen lassen, gleichzeitig aber zwingend die
materiellen Voraussetzungen verneinen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass
bei rasch aufeinanderfolgenden Taten, die sich an der Grenze zur Handlungs-
einheit bewegen, dieser Umstand besonders beachtet werden muss.
c) Die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung des Tä-
ters und seiner Taten ist zudem lückenhaft.
Das Landgericht stellt nach den bisher getroffenen Feststellungen bei der
Würdigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten unzulässig einengend
auf sexuelle Gewalt ab. Nicht berücksichtigt wird dagegen, dass es auch in an-
deren Beziehungen des Angeklagten zu erheblichen Gewaltausbrüchen ge-
kommen ist. Die Nebenklägerin K. hat er mit einem Hammer in den Bauch ge-
schlagen (UA S. 12). Als die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen des aus der
Strafhaft entwichenen Angeklagten im Herbst 2002 zunahmen und die Neben-
klägerin die Gewaltausbrüche des Angeklagten nicht mehr ertragen konnte,
informierte sie die Polizei von seinem Aufenthaltsort, so dass er festgenommen
wurde. Nach einer körperlichen Attacke und Auseinandersetzung im Juli 2004,
die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung führte,
flüchtete die Nebenklägerin vorübergehend in ein Frauenhaus. Nachdem der
Angeklagte im Oktober 2004 in einem Streit vor Wut einen schweren Tesafilm-
roller nach ihr geworfen und dieser nur knapp den Kopf der gemeinsamen ein-
jährigen Tochter verfehlt hatte, beendete die Nebenklägerin K. die Beziehung
zu dem Angeklagten (UA S. 13). Auch gegenüber der Zeugin Kl. , mit der
der Angeklagte vom Sommer 2004 bis zum Sommer 2005 eine Beziehung un-
terhielt, wurde er gewalttätig. Er trat sie derart, dass sie gegen einen Schrank
fiel und ließ erst von ihr ab, als ihre Eltern eingriffen (UA S. 13). Auch diese
Verhaltensweisen hätten bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten
berücksichtigt werden müssen. Denn der Hang als "eingeschliffenes Verhal-
tensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrach-
tung festgestellten Zustand (BGHSt 50, 188, 196), so dass das gesamte Verhal-
ten des Täters in der Vergangenheit berücksichtigt werden muss. Deshalb ist
auch zu besorgen, dass das Landgericht von einer unvollständigen Beurtei-
lungsgrundlage ausgeht, weil es sich bei seiner Prüfung des Hangs zu sehr "auf
den zur Beurteilung gestellten Zeitraum von wenigen Monaten und die in die-
sem Zeitraum begangenen Anlasstaten" stützt und dem Verlauf der früheren
Beziehungen des Angeklagten danach keine genügende Beachtung schenkt.
Die Strafkammer hätte insoweit erörtern müssen, ob der Umstand, dass der
Angeklagte sich nicht über den Willen der Zeugin Kl. hinweggesetzt hat,
möglicherweise allein darauf beruht, dass er bei ihr nur wegen der weitreichen-
den Einwilligung in sadistische Sexualpraktiken nicht zu deren gewaltsamer
Durchsetzung - wie bei der Geschädigten - gezwungen war. Insbesondere fehlt
in diesem Zusammenhang auch eine nähere Erörterung des Verlaufs der Be-
ziehung zur Zeugin K. . Sie hat angegeben, sie habe zu Beginn der Beziehung
einzelne von dem Angeklagten bevorzugte Praktiken, wie den Einsatz eines
Messers und von Hosenträgern ausdrücklich abgelehnt, sich dann aber nicht
mehr gegen sie gewehrt und diese - aus Resignation - über sich ergehen las-
sen (UA S. 14 f.).
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d) Schließlich lässt die vom Landgericht eingehaltene Prüfungsreihenfol-
ge besorgen, dass es das Verhältnis von Hang und Gefährlichkeitsprognose
verkannt hat. Der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gefährlichkeitsprog-
nose (BGH aaO). Das Landgericht hat sich jedoch der erheblich ungünstigen
Gefährlichkeitsprognose des Sachverständigen angeschlossen, gleichwohl an-
schließend einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten
verneint. Damit ist auch die Gefährlichkeitsprognose fehlerhaft, dass der Täter
infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich
ist.
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e) Das Urteil beruht auf den Fehlern der Gesamtwürdigung des Landge-
richts. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei lückenlo-
ser Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann - bei pflichtgemäßer
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens - auch zur Bejahung der Vorausset-
zungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB
gelangt wäre.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Roggenbuck Appl