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BGH Urteil vom 25.07.2007 – 2 StR 209/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 209/07

URTEIL

vom

25. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 9. November 2006 im Rechtsfolgenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl-

len, wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vor-

sätzlicher Körperverletzung und wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - jeweils zum Nachteil der

Nebenklägerin B. - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-

teilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-

verwahrung abgelehnt. Von dem Vorwurf dreier weiterer Vergewaltigungen

- zum Nachteil der Nebenklägerin K. - hat das Landgericht den Angeklagten

freigesprochen, weil es nicht ausschließen konnte, dass die Zeugin in die sexu-

ellen Übergriffe des Angeklagten wirksam eingewilligt hatte.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung

der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie hat mit der

Sachrüge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung des

Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des An-

geklagten zur Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen nicht si-

cher festzustellen sei, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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1. a) Der Angeklagte hatte die Geschädigte B. Mitte des Jahres 2005

über das Internet kennen gelernt. Die Zeugin offenbarte dem Angeklagten, frü-

her Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein und war froh, in ihm einen

verständnisvollen Gesprächspartner gefunden zu haben. Ab Ende September

2005 änderte sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin. Er

wurde zunehmend einschüchternder und ängstigte sie. Die zur Aburteilung ge-

langten Taten fanden zwischen Ende Oktober und Ende Dezember 2005 statt.

Der Angeklagte schuf ein Klima der Gewalt und zwang die Geschädigte unter

Ausnutzung desselben zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs, zur Dul-

dung sadistischer Praktiken, zwang sie zur Eheschließung mit ihm und bedroh-

te sie mit dem Tode.

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b) Die Strafkammer hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung abgelehnt, weil "die Voraussetzungen für einen Hang zu er-

heblichen Straftaten im Sinne der Norm aus juristischer Sicht" nicht vorlägen.

Zwar ergebe die allgemeine Gefahrenprognose eine hohe Rückfallgefahr vor

dem Hintergrund, dass bei dem Angeklagten die Manifestation eines ausge-

prägten Sadismus und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu konstatieren

seien. Ein Hang im Sinne des § 66 StGB sei aber, obwohl der Sachverständige

aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Hangtäterschaft bejaht habe, zu ver-

neinen. Die Praktizierung sadistischer sexueller Handlungen mit einwilligenden

Partnern - wie der Zeugin K. - erfülle keinen Straftatbestand. Für eine sichere

Feststellung, dass der Angeklagte ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur

Begehung strafbarer sadistischer sexueller Handlungen - also einen gegenwär-

tigen Zustand - entwickelt hat - reichten der hier zur Beurteilung gestellte Zeit-

raum von wenigen Monaten und die in diesem Zeitraum begangenen Anlassta-

ten zum Nachteil einer einzigen und in enger Beziehung zu ihm lebenden Ge-

schädigten nicht aus. Der Angeklagte habe sich in anderen Beziehungen zu

Frauen im sexuellen Bereich nicht über deren Willen hinweggesetzt.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ergeben sich aus dem ange-

fochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen Anord-

nungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind.

3. Die Begründung, mit der das Landgericht einen "Hang zu erheblichen

Straftaten" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint

hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie Wertungsfehler

und Lücken aufweist.

a) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen inneren Zu-

stand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtä-

ter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der

aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist,

immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH

NStZ 2005, 265 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 20. Februar

2002 - 2 StR 486/01; jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat

der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der

Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzule-

gen (BGH NStZ 2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8).

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b) Als Wertungsfehler ist es danach anzusehen, dass das Landgericht

bei der Verneinung eines Hangs den Umstand heranzieht, dass die zur Verur-

teilung führenden Anlasstaten lediglich zum Nachteil einer einzelnen Person

begangen wurden. Der Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht

voraus, dass Straftaten zum Nachteil einer Mehrzahl von Tatopfern begangen

wurden. Der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten kann sich auch in meh-

reren und wiederholten Straftaten gegen ein und dasselbe Tatopfer manifestie-

ren.

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Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, den bloßen

Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten eine enge

persönliche Beziehung bestand, ohne nähere Begründung als Argument für das

Fehlen eines Hangs heranzuziehen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 11).

Insoweit bleibt schon außer Betracht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin

nur mit massiven Drohungen dazu gebracht hat, ihn zu heiraten und bei ihm zu

bleiben und dass die enge Beziehung wesentlich durch das von dem Angeklag-

ten herbeigeführte Klima der Angst und Gewalt aufrechterhalten wurde.

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Bedenklich ist ferner die Erwägung der Strafkammer, dass der kurze

Tatzeitraum (Ende Oktober bis Ende Dezember 2005) die Feststellung eines

Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten nicht zulasse. Dass die Anlasstaten

innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums begangen wurden, schließt

das Bestehen eines Hangs nicht aus. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen

bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den Anlasstaten. Vielmehr

können gerade auch rasch aufeinanderfolgende Taten in ihrer Häufung Aus-

druck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer

wieder neue Straftaten begehen lässt. Zudem können auch rasch aufeinander-

folgende Taten, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses begangen wur-

den, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB

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erfüllen (vgl. BGH NStZ 2002, 313 - mehrere Straftaten an einem Tag; BGH

NStZ 1989, 67 - mehrere Straftaten innerhalb einer Stunde). Es wäre wider-

sprüchlich, wollte man derartige Begehungsmodalitäten für die Erfüllung der

formellen Voraussetzungen ausreichen lassen, gleichzeitig aber zwingend die

materiellen Voraussetzungen verneinen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass

bei rasch aufeinanderfolgenden Taten, die sich an der Grenze zur Handlungs-

einheit bewegen, dieser Umstand besonders beachtet werden muss.

c) Die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung des Tä-

ters und seiner Taten ist zudem lückenhaft.

Das Landgericht stellt nach den bisher getroffenen Feststellungen bei der

Würdigung des bisherigen Verhaltens des Angeklagten unzulässig einengend

auf sexuelle Gewalt ab. Nicht berücksichtigt wird dagegen, dass es auch in an-

deren Beziehungen des Angeklagten zu erheblichen Gewaltausbrüchen ge-

kommen ist. Die Nebenklägerin K. hat er mit einem Hammer in den Bauch ge-

schlagen (UA S. 12). Als die Gewalttätigkeiten und Bedrohungen des aus der

Strafhaft entwichenen Angeklagten im Herbst 2002 zunahmen und die Neben-

klägerin die Gewaltausbrüche des Angeklagten nicht mehr ertragen konnte,

informierte sie die Polizei von seinem Aufenthaltsort, so dass er festgenommen

wurde. Nach einer körperlichen Attacke und Auseinandersetzung im Juli 2004,

die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung führte,

flüchtete die Nebenklägerin vorübergehend in ein Frauenhaus. Nachdem der

Angeklagte im Oktober 2004 in einem Streit vor Wut einen schweren Tesafilm-

roller nach ihr geworfen und dieser nur knapp den Kopf der gemeinsamen ein-

jährigen Tochter verfehlt hatte, beendete die Nebenklägerin K. die Beziehung

zu dem Angeklagten (UA S. 13). Auch gegenüber der Zeugin Kl. , mit der

der Angeklagte vom Sommer 2004 bis zum Sommer 2005 eine Beziehung un-

terhielt, wurde er gewalttätig. Er trat sie derart, dass sie gegen einen Schrank

fiel und ließ erst von ihr ab, als ihre Eltern eingriffen (UA S. 13). Auch diese

Verhaltensweisen hätten bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

berücksichtigt werden müssen. Denn der Hang als "eingeschliffenes Verhal-

tensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrach-

tung festgestellten Zustand (BGHSt 50, 188, 196), so dass das gesamte Verhal-

ten des Täters in der Vergangenheit berücksichtigt werden muss. Deshalb ist

auch zu besorgen, dass das Landgericht von einer unvollständigen Beurtei-

lungsgrundlage ausgeht, weil es sich bei seiner Prüfung des Hangs zu sehr "auf

den zur Beurteilung gestellten Zeitraum von wenigen Monaten und die in die-

sem Zeitraum begangenen Anlasstaten" stützt und dem Verlauf der früheren

Beziehungen des Angeklagten danach keine genügende Beachtung schenkt.

Die Strafkammer hätte insoweit erörtern müssen, ob der Umstand, dass der

Angeklagte sich nicht über den Willen der Zeugin Kl. hinweggesetzt hat,

möglicherweise allein darauf beruht, dass er bei ihr nur wegen der weitreichen-

den Einwilligung in sadistische Sexualpraktiken nicht zu deren gewaltsamer

Durchsetzung - wie bei der Geschädigten - gezwungen war. Insbesondere fehlt

in diesem Zusammenhang auch eine nähere Erörterung des Verlaufs der Be-

ziehung zur Zeugin K. . Sie hat angegeben, sie habe zu Beginn der Beziehung

einzelne von dem Angeklagten bevorzugte Praktiken, wie den Einsatz eines

Messers und von Hosenträgern ausdrücklich abgelehnt, sich dann aber nicht

mehr gegen sie gewehrt und diese - aus Resignation - über sich ergehen las-

sen (UA S. 14 f.).

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d) Schließlich lässt die vom Landgericht eingehaltene Prüfungsreihenfol-

ge besorgen, dass es das Verhältnis von Hang und Gefährlichkeitsprognose

verkannt hat. Der Hang ist ein wesentliches Kriterium der Gefährlichkeitsprog-

nose (BGH aaO). Das Landgericht hat sich jedoch der erheblich ungünstigen

Gefährlichkeitsprognose des Sachverständigen angeschlossen, gleichwohl an-

schließend einen Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten

verneint. Damit ist auch die Gefährlichkeitsprognose fehlerhaft, dass der Täter

infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich

ist.

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e) Das Urteil beruht auf den Fehlern der Gesamtwürdigung des Landge-

richts. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei lückenlo-

ser Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann - bei pflichtgemäßer

Ausübung des ihr zustehenden Ermessens - auch zur Bejahung der Vorausset-

zungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB

gelangt wäre.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Roggenbuck Appl