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BGH Beschluss vom 19.10.2007 – 3 StR 378/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 378/07
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 18. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Hannover vom
14. Dezember 2006 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser
Sache sofort auf freien Fuß zu setzen.
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Gründe:
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. Da-
gegen richtet sich die Revision des Verurteilten mit der Rüge der Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der 1947 geborene Verurteilte wurde schon in jungen Jahren mit Sexu-
aldelinquenz auffällig. Bereits der Verhängung einer Jugendstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten im Juni 1966 lag u. a. der Versuch einer Vergewalti-
gung zugrunde: Der Verurteilte drang in das Haus einer älteren Frau ein und
zwang sie unter Drohung mit einem mitgeführten Messer dazu, ihm Geld aus-
zuhändigen. Dabei fühlte er sich sexuell erregt und versuchte, das Opfer zu
vergewaltigen; wegen vorzeitigen Samenergusses ließ er von seinem Vorhaben
ab.
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Während der Flucht aus dem Jugendstrafvollzug brach der Verurteilte in
eine Villa ein, erpresste von der Haushälterin einen Geldbetrag und versuchte,
die Frau zu vergewaltigen, wurde hierbei jedoch gestört. Wegen dieser Tat und
anderer Delikte wurde im Februar 1968 unter Einbeziehung der früheren Ent-
scheidung eine einheitliche Jugendstrafe von fünf Jahren gegen ihn verhängt.
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Nur drei Monate nach der Entlassung aus deren Vollzug beging der Ver-
urteilte im Spätherbst 1970 eine Serie von fünf ähnlichen Taten. Er stieg nachts
in die Zimmer von Krankenschwestern oder Mitarbeiterinnen von Heimen ein,
versuchte - meist unter Drohung mit einem Messer - die Frauen zu vergewalti-
gen, gab aber jeweils wegen des Widerstands oder der Hilfeschreie der Opfer
sein Vorhaben auf. Er wurde u. a. deshalb vom Landgericht Hannover im Juli
1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die er bis Ende
Mai 1976 teilweise verbüßte; die Vollstreckung des Strafrests wurde zur Bewäh-
rung ausgesetzt.
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Während des Laufs der Bewährungszeit kam es im Jahr 1978 zu vier
weiteren vergleichbaren Taten: Der Verurteilte drang - nunmehr maskiert -
dreimal nachts in Gartenlauben ein. In zwei Fällen gelang ihm unter Bedrohung
mit einem Messer die Vergewaltigung der dort wohnenden Frauen. Bei zwei
dieser Taten hatte er zuvor den anwesenden Mann überwältigt und gefesselt.
Ein Vergewaltigungsversuch scheiterte daran, dass der Verurteilte zum vorzei-
tigen Samenerguss kam. Eine vierte Tat zum Nachteil einer Frau, in deren
Zimmer im C. kloster er nachts eingestiegen war, brach er wegen Hilferu-
fen des Opfers ab. Nachdem der Verurteilte diese Taten in der Hauptverhand-
lung erstmals pauschal eingeräumt hatte, verhängte das Landgericht Hannover
Ende Januar 1979 gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. (Dem angefochtenen Urteil
lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Erwägungen dieses - für sich unver-
ständlich niedrige - Strafmaß gestützt war.)
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Im Herbst 1980 stieg der jeweils mit einem Messer bewaffnete und in ei-
nem Fall auch maskierte Verurteilte zweimal nachts in ein Haus ein, um dort
wohnende Frauen zu vergewaltigen. Bei der einen Tat gelang es der überfalle-
nen Frau, ihm sein Vorhaben auszureden, bei der anderen traf der Verurteilte
wider Erwarten nur einen Mann an; er versuchte, diesen zu berauben, was je-
doch wegen dessen Widerstands misslang. Bei einer dritten Tat überfiel der
Verurteilte eine Frau am Nachmittag vor ihrer Wohnung und zwang sie, mit ihm
in die Wohnung zu gehen. Hier scheiterte sein Vorhaben, weil das Opfer ihre
anwesende Tochter um Hilfe rief. Wegen dieser Taten verhängte das Landge-
richt Hildesheim eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung an. Hierzu führte
es u. a. aus:
"Der Angeklagte ist ein Hangtäter. Er hat sich in seiner Persönlichkeit und in
seiner Gesamteinstellung dahin entwickelt, Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung zu begehen und zwar immer dann, wenn ihm dies in den
Sinn kommt, bei günstiger Gelegenheit oder durch Schaffung solcher Gelegen-
heiten, um sich im Rahmen der bei ihm vorliegenden sexuellen Deviation einen
Lustgewinn zu verschaffen. … Dabei geht er systematisch und zeitweise rück-
sichtslos vor. … Die Taten des Angeklagten lassen geradezu ein System des
Vorgehens erkennen. Dabei handelt es sich weder um Konflikttaten noch um
Gelegenheitstaten. Vielmehr wird deutlich, dass der Angeklagte immer wieder
mit sexueller Motivation daran ging, Gelegenheiten für seine sexuellen Strafta-
ten zu schaffen. Insoweit spricht insbesondere das Mitführen der Maske und
des Messers für eine bewusste Planung und Ausführung der Taten. Infolge sei-
nes Hanges zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Frau, d.h.
zu im Sinn von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erheblichen Straftaten, ist der Angeklag-
te für die Allgemeinheit gefährlich."
Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe und zweijährigem Aufenthalt
in der Maßregel wurde der Verurteilte Mitte Juli 1992 zur Bewährung entlassen.
Die Maßregel wurde im Juli 1995 für erledigt erklärt.
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Nur vier Monate nach seiner Entlassung beging der Verurteilte die Taten,
die der Ausgangsverurteilung zugrunde liegen: Nachdem er zunächst in ein
Pfarrhaus eingebrochen war und ein Anschriftenverzeichnis der evangelisch-
lutherischen Landeskirche entwendet hatte, drang er in der nächsten Nacht
maskiert und bewaffnet in die Wohnung einer allein lebenden Pastorin ein und
vergewaltigte sie. Wenige Tage später brach er in gleicher Weise und Absicht
nachts in ein anderes Pfarrhaus ein. Hier gelang es der Pastorin durch Zure-
den, den Verurteilten von der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs abzubrin-
gen. In der Nacht darauf drang der Verurteilte erneut in ein Pfarrhaus ein, in
dem eine Pastorin allein wohnte. Bewaffnet und maskiert verlangte er zuerst
erfolgreich die Herausgabe von Geld. Als er zur Vergewaltigung ansetzte, ge-
lang es der Frau, ihm die Maske vom Gesicht zu reißen. Daraufhin gab er sein
Vorhaben auf.
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Wegen dieser Taten erkannte das Landgericht Hannover gegen den
Verurteilten am 28. Dezember 1993 wegen schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit Vergewaltigung (Einzelstrafe von acht Jahren und einem Mo-
nat), wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einzelstrafe
von sieben Jahren und einem Monat), wegen sexueller Nötigung (Einzelstrafe
von fünf Jahren) und wegen Diebstahls in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheits-
strafe von 14 Jahren. Die Sicherungsverwahrung ordnete es nicht an. In den
Urteilsgründen heißt es hierzu:
"Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hat die
Kammer nicht angeordnet. Eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner
Taten ließ hier einen Hang zu solchen Straftaten verneinen. Der medizinisch-
psychiatrische Sachverständige Dr. K. hat in der Hauptverhandlung über-
zeugend ausgeführt, dass sich bei diesen Taten weder ein durch Anlage noch
durch Übung erworbener Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten im Sin-
ne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters zeige. Aus psychiatrischer Sicht
seien diese Taten Gelegenheits- oder Augenblickstaten, die sich aus der Situa-
tion heraus für den Angeklagten ergeben hätten."
Der Verurteilte hat die Strafe aus dem Urteil vom 28. Dezember 1993 bis zum
17. Dezember 2006 verbüßt. Seit dem 18. Dezember 2006 befindet er sich auf-
grund des Beschlusses des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 2006 im
Vollzug der einstweiligen Unterbringung gemäß § 275 a Abs. 5 StPO.
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2. Das Landgericht ist nunmehr sachverständig beraten zu der Überzeu-
gung gelangt, dass der Verurteilte aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straf-
taten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 66 b Abs. 1 und 2
StGB vorausgesetzten Art begehen werde. Seine Gefährlichkeit für die Allge-
meinheit ergebe sich aus Tatsachen, die erst während des Strafvollzugs er-
kennbar geworden seien. Daher lägen die Voraussetzungen für die nachträgli-
che Anordnung der Sicherungsverwahrung vor.
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3. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar lässt das ange-
fochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es einen Hang des Verur-
teilten zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gefährlichkeit für die All-
gemeinheit feststellt, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass
er wieder Taten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung des Landge-
richts, dass dies erst im Verlauf des Strafvollzugs erkennbar geworden sei. Im
Einzelnen:
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a) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-
verwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer
Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-
vollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit
des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Diese "erkennbar werdenden"
Tatsachen - in Literatur und Rechtsprechung durchweg als "neue" Tatsachen
bezeichnet - sind zwingende gesetzliche Voraussetzung für die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB; in ihnen muss sich
auch die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl.
BGHSt 50, 275, 279).
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An die Annahme neuer Tatsachen sind, zumal die nachträgliche Anord-
nung der Sicherungsverwahrung den Bestand eines rechtskräftigen Urteils tan-
giert und nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt
sein soll (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574
Rdn. 18), strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umstände
in Betracht, die entweder erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder
vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Allein die
neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsa-
chen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW
2006, 3154, 3155). Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der Strafverfol-
gungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-
nein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; 50, 284, 297; BVerfG aaO Rdn. 20)
mit der Folge einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103
Abs. 3 GG).
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Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären
müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a
StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-
ter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die An-
ordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hin-
reichender Aufklärung gefunden hätte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen
Wendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-
sprechung den Begriff der neuen Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die Tat-
sachen dem letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren auch
nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufklärungspflicht hätten be-
kannt werden können" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung für die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-
sachen, für die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber
damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind.
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b) Diese Grundsätze (s. auch BGH NJW 2007, 1148) hat das Landge-
richt im Ausgangspunkt zwar zugrunde gelegt. Seine erkennbar von dem ver-
ständlichen Bemühen, die Allgemeinheit vor einem äußerst gefährlichen Straftä-
ter zu schützen, geleitete Auffassung, es lägen hier neue Tatsachen vor, weitet
diese unverzichtbare Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Si-
cherungsverwahrung indes in einer Weise aus, dass sie die ihr zugewiesene
einschränkende Bedeutung vollständig verliert, und hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
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aa) Als Tatsachen, die erst nach der Verurteilung im Jahr 1993 und vor
Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind und auf die er-
hebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, hat das
Landgericht folgende Umstände gewertet:
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Der Verurteilte, der sich 1993 in der Hauptverhandlung nicht eingelassen
hatte, habe sich im Verlauf des Strafvollzugs zu seinen Straftaten geäußert. Im
Jahr 1997 habe er die Vorwürfe erstmals pauschal eingeräumt. Sieben Jahre
später habe er geschildert, dass er die Taten, bei denen er die Opfer beherr-
schen wollte, sorgfältig geplant habe. Anfang 2006 habe er seine Angaben da-
hin präzisiert, dass er schon bei der Tatvorbereitung sexuell erregt gewesen
sei. Diese Äußerungen des Verurteilten zu seiner Motivation seien entschei-
dend für die Diagnose der beiden im Verfahren über die nachträgliche Anord-
nung der Sicherungsverwahrung gehörten Sachverständigen gewesen, dass
beim Verurteilten ein Sadismus mit sexuellen Anteilen bestehe; sie ermöglich-
ten die Abgrenzung zu rein sexueller Motivation des "Täters" für seine Strafta-
ten. Erst hierdurch habe sich die Möglichkeit ergeben, die im Urteil von 1993
zugrunde gelegte Annahme zu widerlegen, es habe sich bei den Anlasstaten
des Verurteilten um Spontan- bzw. Augenblickstaten gehandelt (UA S. 21 f.);
das hohe Maß an Planung und Vorbereitung der Taten sei erst jetzt zutage ge-
treten (UA S. 24).
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bb) Damit hat das Landgericht keine neuen Tatsachen im Sinne des
§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB belegt. Vielmehr waren alle maßgeblichen Umstände,
auf die es nunmehr seine Überzeugung vom Hang des Verurteilten zur Bege-
hung schwerer Straftaten und dessen Gefährlichkeit stützt, bereits im Aus-
gangsverfahren bekannt oder zumindest erkennbar.
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Schon nach den Feststellungen des Anlassurteils zu den dort geahnde-
ten Delikten konnte keinem Zweifel unterliegen, dass der Verurteilte planvoll
und zielgerichtet gehandelt hatte. Er hatte zunächst ein Adressbuch der evan-
gelisch-lutherischen Landeskirche entwendet, um herauszufinden, welche
Pfarrhäuser von Pastorinnen bewohnt wurden, und auf diese Weise seine po-
tentiellen Opfer ermittelt. Auch sein weiteres Vorgehen bei den Taten war stets
vorbereitet; denn er hatte sich jeweils ausgerüstet mit einer Maske sowie be-
waffnet mit einem Eisenstab auf den Weg zum Tatort gemacht. Die Auffassung
des damals gehörten Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts, es
habe sich aus psychiatrischer Sicht um Gelegenheits- oder Augenblickstaten
des Verurteilten gehandelt, steht daher in einem unauflöslichen Widerspruch
zum Tatbild der abgeurteilten Straftaten. Darüber hinaus konnte das Landge-
richt durch Verwertung der Gründe der früher gegen den Verurteilten ergange-
nen Entscheidungen ohne weiteres erkennen, dass dessen neue Taten in we-
sentlichen Punkten genau dem Tatbild der vollendeten und versuchten Verge-
waltigungen entsprachen, die der Verurteilte schon seit jungen Jahren immer
wieder begangen hatte und die sich in ihrer Begehungsweise immer mehr den
Modalitäten der Sexualdelikte annäherten, die nunmehr zur Aburteilung anstan-
den. Es musste sich ihm daher die Folgerung aufdrängen, dass sich dieses
Vorleben des Verurteilten nicht mit der Einschätzung des psychiatrischen Sach-
verständigen in Einklang bringen ließ, die Taten wurzelten nicht in einem "durch
Anlage oder Übung erworbenen Hang des Angeklagten zu immer neuen Taten
im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters". Aufgrund seiner Aufklä-
rungspflicht hätte es ihm daher oblegen, die Bewertungen des Sachverständi-
gen kritisch zu hinterfragen und diesem die entgegenstehenden Anknüpfungs-
tatsachen vorzuhalten sowie gegebenenfalls - etwa durch Zuziehung eines wei-
teren Sachverständigen - zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
zusätzlichen Beweis zu erheben. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ge-
gen den Verurteilten wegen ähnlicher Taten bereits im Jahr 1981 Sicherungs-
verwahrung angeordnet, mithin sein Hang zu erheblichen Delikten und seine
Gefährlichkeit auf nahezu identischer Sachverhaltsgrundlage festgestellt wor-
den war.
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Hinzu kommt, dass das Landgericht selbst auf der Grundlage seiner Be-
wertung der Taten die Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren vorschnell
ablehnte; denn unter bestimmten weiteren Umständen kommt die Annahme
eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann in Betracht, wenn
ein Täter immer wieder Augenblicks- oder Gelegenheitstaten begeht (vgl. BGH
NStZ-RR 2006, 105 m. w. N.).
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Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil seine abweichende Auf-
fassung demgegenüber maßgeblich darauf stützt, dass erst durch die Äußerun-
gen des Verurteilten im Verlauf des Strafvollzugs dessen "Sadismus mit sexuel-
len Anteilen" habe diagnostiziert werden können und damit die Tatmotivation
erkennbar geworden sei, hat sie zweierlei nicht bedacht: Zum einen ist es für
die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich unerheblich, worauf
der verbrecherische Hang des Täters beruht (BGH NJW 1980, 1055; NStZ
2005, 265; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1; BGH, Urt. vom 25. Juli 2007
- 2 StR 209/07); liegt seine fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straf-
taten schon nach seiner bisherigen Lebensführung objektiv auf der Hand, so
kommt es daher nicht darauf an, welcher psychologische oder psychiatrische
Befund diesem Persönlichkeitsbild entspricht. Zum anderen hatte der im Ver-
fahren vor dem Landgericht Hildesheim gehörte Sachverständige Prof.
Dr. K. , nachdem der Verurteilte die dort abgeurteilten Taten gestanden
und sich von einem anderen Sachverständigen hatte explorieren lassen, bereits
im Jahr 1981 genau dieselbe psychiatrische Diagnose gestellt ("sexuell-
sadistisch motiviert"; s. UA S. 9 f.), zu der auch die in vorliegendem Verfahren
gehörten Gutachter gelangt sind. Diese haben selbst darauf hingewiesen, dass
aus der Vorgeschichte, den Ergebnissen früherer Begutachtungen und dem
äußeren Tatbild bereits 1993 genügende Anhaltspunkte dafür vorgelegen ha-
ben, den Verurteilten aufgrund einer sexuellen Devianz als gefährlichen Hang-
täter einzustufen (UA S. 23). Es trifft daher nicht zu, dass erst durch die Äuße-
rungen des Angeklagten während der zuletzt gegen ihn vollzogenen Strafhaft
seine Tatantriebe hätten aufgedeckt werden können.
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Nach alledem beruht die Anordnung der nachträglichen Sicherungsver-
wahrung hier allein auf der Neubewertung von Tatsachen, die bereits zum Zeit-
punkt der Anlassverurteilung bekannt waren, der Heranziehung tatsächlicher
Umstände, die dem damaligen Tatrichter zumindest hätten bekannt sein kön-
nen und müssen, und dem Rückgriff auf sachverständige Einschätzungen, auf
die es bei der gegebenen Sachlage ohnehin nicht ankam; die angefochtene
Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat schließt angesichts
der sorgfältigen Darlegungen im angefochtenen Urteil aus, dass sich in einem
weiteren Verfahren noch Umstände ergeben könnten, die als neue Tatsachen
die Verhängung der Maßregel rechtfertigen könnten. Er entscheidet daher
selbst, dass die Maßregelanordnung entfällt, und hebt gleichzeitig den Unter-
bringungsbefehl auf (§ 275 a Abs. 5, § 126 a Abs. 3, § 126 Abs. 3 StPO).
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4. Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der kraft Gesetzes eintre-
tenden Führungsaufsicht (§ 68 f StGB) wird das zuständige Landgericht zu tref-
fen haben.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert