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BGH Beschluss vom 26.07.2007 – 4 StR 204/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 204/07

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2

und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 15. Dezember 2006 wird mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine

nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Ge-

samtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462

StPO zu treffen ist.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die

Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch keinen

Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine

nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus

dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Oktober 2005 unterblie-

ben ist.

3

Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat am 4. November 2004 als

Erwachsener begangen. Zutreffend hat sich das Landgericht gehindert gese-

hen, mit der am 9. März 2005 durch das Amtsgericht Marl verhängten Einheits-

jugendstrafe von sechs Monaten eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden,

und die daraus folgende Härte für den Angeklagten bei der Strafbemessung

ausgeglichen (BGHSt 36, 270).

4

Im Weiteren hat das Landgericht jedoch verkannt, dass nur solchen Ur-

teilen Zäsurwirkung zukommt, auf die § 55 StGB Anwendung finden und mit

deren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGH, Beschluss vom

7. März 2006 - 5 StR 58/06). Die genannte Verurteilung durch das Amtsgericht

Marl stand deswegen einer Gesamtstrafenbildung aus der verhängten Strafe

und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen

vom 24. Oktober 2005 nicht entgegen. Dies ist nunmehr nachzuholen, wobei

die neue Gesamtfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots drei Jahre

und zehn Monate nicht überschreiten darf.

5

Der Senat macht von § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch. Angesichts

des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kann er die Entscheidung über

die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl.

BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible