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BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 5 StR 58/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 14. November 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der

Maßgabe (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO), dass

eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Ge-

samtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu

treffen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-

schenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberi-

scher Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des

Angeklagten bleibt zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch ohne Erfolg

(§ 349 Abs. 2 StPO). Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht kei-

ne nachträgliche Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorge-

nommen hat.

2

Allerdings hat sich das Landgericht zutreffend gehindert gesehen, eine

nachträgliche Gesamtstrafe mit der am 10. Juni 1999, also nach Begehung

der hier abgeurteilten Tat vom 17. März 1998, gegen den Angeklagten ver-

hängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden: Diese war (ebenso wie

eine am 3. Januar 2000 verhängte Geldstrafe) in eine am 5. Dezember 2000

verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen im Jahre 1995 vom

Angeklagten als Heranwachsender begangener Taten – zulässigerweise

gemäß § 105 Abs. 2 JGG (BGHSt 37, 34) – einbezogen worden. Bei der ge-

trennten Aburteilung der hier zu beurteilenden vom Angeklagten als Erwach-

sener, wenige Tage nach seinem 21. Geburtstag, begangenen Tat war eine

einheitliche Jugend- oder Gesamtstrafbildung unter Einbeziehung all dieser

Sanktionen trotz nicht abgeschlossener Vollstreckung der Einheitsjugend-

strafe rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 36, 270). Mit Recht hat die Straf-

kammer deshalb bei der Strafbemessung einen Härteausgleich vorgenom-

men.

3

Damit durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Bestrafung vom

10. Juni 1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war, auch

– letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe – keine Zäsurwirkung mehr

(vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Här-

teausgleich 6). Mithin war das Landgericht nicht gehindert, vielmehr gehal-

ten, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der ver-

hängten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 7. Februar 2001 (vier, fünf und zweimal sechs Monate,

damals auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 11 ff.) und

dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 4. Juli 2003 (drei und zweimal

zwei Monate, viermal ein Monat, damals auf acht Monate Gesamtfreiheits-

strafe zurückgeführt, UA S. 13 f.) zu bilden. Die nach beiden Urteilen gemäß

§ 460 StPO vorgenommene nachträgliche Bildung einer – bislang nicht voll-

ständig verbüßten – Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) be-

legt ausreichend, dass die im zweitgenannten Urteil abgeurteilten Taten,

auch wenn dies hierin nicht ausdrücklich aufgeführt ist, vor dem auch hier

jetzt maßgeblichen neuen Zäsurzeitpunkt des erstgenannten Urteils

(7. Februar 2001) begangen worden sind.

4

Demgemäß ist jetzt noch eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten

Strafe und den Einzelstrafen aus den beiden letztgenannten Urteilen zu bil-

den; dabei hat die bislang nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe

zu entfallen. Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechte-

rungsverbot sieben Jahre und sechs Monate nicht überschreiten. Der Senat

macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Dabei kann er angesichts

des geringfügigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach

§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1

Entscheidung 2; BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 – 4 StR 223/04).

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