BGH Urteil vom 26.07.2007 – XI ZR 105/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger
und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom
19. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergan-
gen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit
das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom
27. Oktober 2000 sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und da-
her unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurück-
gewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH,
Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797). Dies gilt
auch für die Beurteilung der Kündigung als wirksam, die entgegen der
Auffassung der Kläger nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern
auf „Ihr Verhalten“ gestützt worden ist, das vom Berufungsgericht um-
fassend gewürdigt worden ist.
Nobbe
Müller
Joeres
Ellenberger
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 O 235/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 5/05 -