Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.07.2007 – XI ZR 105/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juli 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger

und Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom

19. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergan-

gen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Soweit

das Berufungsgericht den Einwand der Kläger, die Kündigung vom

27. Oktober 2000 sei nur an den Ehemann gerichtet gewesen und da-

her unwirksam, als rechtsmissbräuchlich i.S. des § 242 BGB zurück-

gewiesen hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH,

Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797). Dies gilt

auch für die Beurteilung der Kündigung als wirksam, die entgegen der

Auffassung der Kläger nicht nur auf den Zahlungsrückstand, sondern

auf „Ihr Verhalten“ gestützt worden ist, das vom Berufungsgericht um-

fassend gewürdigt worden ist.

Nobbe

Müller

Joeres

Ellenberger

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 O 235/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2006 - 13 U 5/05 -