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BGH Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 124/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

MiethöheRegG § 2; BGB § 242 Cd

Zur Frage, ob ein Mieterhöhungsverfahren allein gegen den in der gemeinsam an-

gemieteten Wohnung verbleibenden Mieter durchgeführt werden kann, wenn der aus

der Wohnung ausgezogene Ehegatte mit dem Vermieter seine Entlassung aus dem

Mietverhältnis vereinbart hat und nur der andere Ehegatte seitdem die Wohnung

nutzt und die Miete zahlt.

BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03 - LG Krefeld

AG Kempen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Krefeld vom 26. März 2003 wird zurückgewie-

sen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhö-

hung.

Der Beklagte und seine frühere Ehefrau mieteten von der verstorbenen

Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1992 eine Wohnung in K. zu

einem Mietzins von 500,- DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung. Nach-

dem die Eheleute sich getrennt hatten, zog die Ehefrau des Beklagten aus der

gemeinsam bewohnten Wohnung aus und kündigte das Mietverhältnis mit

Schreiben vom 11. Oktober 1995. Zudem vereinbarte sie mit der Klägerin, daß

das Mietverhältnis zwischen ihnen beendet sei. Der Beklagte bewohnte die

Mietwohnung im folgenden allein und zahlte die Miete. Die Ehe wurde im Jahre

2001 geschieden.

Mit Schreiben vom 28. April 1998, das allein an den Beklagten gerichtet

war, verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhö-

hung der Miete auf 620,- DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung ab 1. Juli

1998. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.

Das Amtsgericht hat der fristgemäß erhobenen Klage auf Zustimmung

zur Erhöhung des Mietzinses von 500,- DM (255,65 €) auf

620,- DM (317,- €) in

Höhe eines Betrags von monatlich 49,08 € auf 304,73 € a b dem 1. Juli 1998

stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten durch Ver-

säumnisurteil zurückgewiesen und das Versäumnisurteil sodann aufrechterhal-

ten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte

seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Mieterhöhungsklage sei zulässig, da auf Beklagtenseite keine not-

wendige Streitgenossenschaft bestehe. Die Ehefrau des Beklagten sei im Zeit-

punkt des Mieterhöhungsverlangens bereits aus dem Mietverhältnis entlassen

gewesen. Hierzu habe es einer Zustimmung des Beklagten nicht bedurft. Der

Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses stehe dem nicht entgegen;

er sei kein Selbstzweck. Eine Aufspaltung des Mietverhältnisses müsse nur

dann verhindert werden, wenn einem der daran Beteiligten (wirtschaftliche oder

rechtliche) Nachteile aus dem Ausscheiden eines anderen Beteiligten erwach-

sen könnten; es sei in jedem Einzelfalle zu untersuchen, ob und gegebenenfalls

welche Interessen einer Mietvertragspartei durch das Ausscheiden einer ande-

ren Vertragspartei betroffen seien.

Im vorliegenden Falle habe keiner der Beteiligten ein schützenswertes

Interesse daran, daß die frühere Ehefrau des Beklagten formell in der Mieter-

stellung verbleibe. Die Klägerin habe durch die Entlassungserklärung auf die

Geltendmachung ihres an sich schützenswerten Interesses an einem weiteren

Schuldner verzichtet. Der Beklagte seinerseits habe keinen wirtschaftlichen

Vorteil, da ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen seine

frühere Ehefrau nicht zustehe, nachdem er die gemietete Ehewohnung mehr

als drei Jahre lang allein bewohnt habe.

Die Klage sei auch begründet. Das Mieterhöhungsverlangen sei dem

Beklagten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 MHG zugegangen, wie die erstin-

stanzliche Beweisaufnahme ergeben habe; soweit der Beklagte den Zugang

weiterhin bestreite, erschüttere dies den erbrachten Beweis nicht.

II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand; die Revision ist daher zu-

rückzuweisen.

1. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß ein Mieterhöhungsverfah-

ren, das vorliegend den Voraussetzungen des § 2 MHG unterliegt, da das Miet-

erhöhungsverlangen vom 28. April 1998 vor dem 1. September 2001 zugegan-

gen ist (Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), nicht gegen einen von mehreren

Mietern allein durchgeführt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG ist der

Zustimmungsanspruch nach Absatz 1 "dem Mieter" gegenüber geltend zu ma-

chen. Hat eine Personenmehrheit eine Sache gemietet, sind gegenüber dem

Mieter abzugebende Erklärungen an alle Mitmieter zu richten; dies folgt aus der

Einheitlichkeit des Mietverhältnisses und daraus, daß alle Mitmieter gemein-

schaftlich die Mieterseite des bestehenden Mietverhältnisses bilden (Senat,

Rechtsentscheid vom 10. September 1997, BGHZ 136, 314, 323 betreffend § 2

MHG; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 370, 379 betreffend die Kündigung ei-

nes Leasingvertrags). Erhebt der Vermieter Klage auf Zustimmung zu einer Er-

höhung des Mietzinses bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, ist ein Fall der

notwendigen Streitgenossenschaft nach § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO gegeben,

wenn mehrere Personen Mieter sind, da diese die Zustimmung nur gemein-

schaftlich erteilen können (KG, NJW-RR 1986, 439, 440; Fischer in Bub/Treier,

Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 56; Sternel,

Mietrecht, 3. Aufl., I Rdnr. 15; Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 558 b

Rdnr. 7; Staudinger/Emmerich (2003), § 558 a Rdnr. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO,

21. Aufl., § 62 Rdnr. 20). Die nur gegen einen Streitgenossen erhobene Klage

ist grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (BGHZ 36, 187, 191; BGHZ 92,

351, 353; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333

= WM 1991, 239 unter II 1 b; Bork, aaO, Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Hiervon ist

auch das Berufungsgericht ausgegangen.

2. Es kann offenbleiben, ob die frühere Ehefrau des Beklagten wirksam

aus dem Mietverhältnis entlassen wurde, wie das Landgericht angenommen

hat. Die Revision bleibt ohne Erfolg, da dem Beklagten gegenüber dem Mieter-

höhungsverlangen der Klägerin die Berufung darauf verwehrt ist, er sei nicht

Alleinmieter der Wohnung (§ 242 BGB).

a) Nach überwiegender Auffassung, die die Revision sich zu eigen

macht, bedarf ein zwischen Vermieter und einem Mitmieter geschlossener Auf-

hebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung des in der Woh-

nung verbleibenden Mieters (BayObLG, WuM 1983, 107, 108; OLG Koblenz,

NJW 1984, 244; LG Heidelberg, WuM 1993, 342; Blank in Schmidt-Futterer,

Mietrecht, 8. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 230; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, aaO,

Vor § 558 Rdnr. 48; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., §§ 535, 536

Rdnr. 12; Staudinger/Emmerich, aaO, Vorbem zu § 535 Rdnr. 79, 87, vgl. ande-

rerseits

jedoch aaO, § 558 a Rdnr. 7; Sternel, aaO,

III Rdnr. 338;

Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdnr. 7). Tatsachen, die darauf schließen las-

sen, daß der Beklagte seine Zustimmung zu der mit der Klägerin vereinbarten

Entlassung seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis - gegebenenfalls im Wege

schlüssigen Verhaltens - erteilt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Nach anderer Auffassung ist die Zustimmung des in der Wohnung

verbleibenden Mieters im Außenverhältnis zwischen Mieter- und Vermieterseite

nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich Voraussetzung einer Ent-

haftung

im

Innenverhältnis

der

früheren Mitmieter

untereinander

(Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,

8. Aufl., Rdnr. 1022; nicht eindeutig Kloster-Harz/M. Schmid, Ehewohnung

- Partnerwohnung - Wohngemeinschaften, 1999, Rdnr. 2054). Hiernach wäre

die frühere Ehefrau des Beklagten aus dem Mietverhältnis entlassen worden.

b) Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es nicht. Der Beklagte

kann sich gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin nicht darauf

berufen, daß er der Entlassung seiner früheren Ehefrau aus dem Mietverhältnis

nicht zugestimmt hat. Sein Beharren auf dem von ihm angenommenen Zustim-

mungserfordernis stellt sich unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu

und Glauben (§ 242 BGB) als unzulässige Rechtsausübung dar. Eine

Rechtsausübung ist - auch ohne daß die Voraussetzungen des § 226 BGB vor-

liegen - mißbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt,

ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGH, Urteil vom

24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 = WM 1994, 623 unter II 2

m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, WM

2000, 182 = NJW-RR 2000, 1220 unter II 2 c; Palandt/Heinrichs, aaO, § 242

Rdnr. 50; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 537 f., 551 ff.).

Jedenfalls in diesem Zusammenhang erweist sich die vom Berufungsge-

richt vorgenommene Interessenabwägung als zutreffend. Der Vermieter, der

einen Aufhebungsvertrag mit einem Mitmieter schließt, hat ein erkennbares In-

teresse daran, sich hinsichtlich der weiteren Gestaltung des Mietverhältnisses

nur noch an den Mieter zu halten, der aus seiner Sicht noch Vertragspartei ist.

Soweit der Vermieter Zustimmungsverlangen auf Erhöhung des Mietzinses,

Kündigungen und andere Gestaltungserklärungen weiterhin auch an den aus

seiner Sicht aus dem Mietverhältnis entlassenen Mieter richten müßte, stünde

er zum einen insbesondere dann vor erheblichen praktischen Erschwernissen,

wenn der Mieter unbekannten Aufenthalts ist; zum anderen wäre der Vermieter,

da seine Erklärungen der Aufhebungsvereinbarung zuwiderliefen, zu einem wi-

dersprüchlichen Verhalten gezwungen. Auf der anderen Seite ist es für den in

der Wohnung verbleibenden Mieter im Außenverhältnis ohne Bedeutung, ob

eine weitere Person Mietpartei ist, da er auch als Gesamtschuldner gegenüber

dem Vermieter die ganze Leistung schuldet (§ 421 BGB); sein Interesse an der

Erhaltung einer weiteren Vertragspartei beschränkt sich auf eventuelle Aus-

gleichsansprüche im Innenverhältnis der Mieter.

Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage kann es nicht im Belieben

des in der Wohnung verbleibenden Mieters stehen, durch Verweigerung der

Zustimmung - folgt man der vorstehend unter a) dargestellten, überwiegend

vertretenen Auffassung - eine Entlassung des Mitmieters aus dem Mietverhält-

nis zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist ein schutzwürdiges Interesse des

Beklagten daran, sich auf die Mieterstellung seiner früheren Ehefrau zu beru-

fen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Zusammenleben der Ehe-

partner ist auf Dauer beendet, ohne daß die Ehefrau die Absicht oder - da sie

sich mit dem Vermieter auf eine Aufhebung des Mietverhältnisses geeinigt hat-

te - die rechtliche Möglichkeit hatte, die Wohnung wieder mit zu nutzen. Der

Beklagte hat seit dem Auszug seiner Ehefrau spätestens im Oktober 1995 bis

zum Zugang des Mieterhöhungsverlangens vom 28. April 1998 die Wohnung

allein bewohnt und seitdem die Miete allein gezahlt. Er hatte damit seit etwa

zweieinhalb Jahren die Stellung eines Alleinmieters. Insoweit hat der Beklagte

auch nicht vorgetragen, gegen seine frühere Ehefrau Ausgleichsansprüche aus

dem Mietverhältnis geltend gemacht zu haben, wobei offenbleiben kann, ob

dies im Verhältnis zur Klägerin eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Der Beklagte hat sich im übrigen selbst gegenüber der Klägerin darauf berufen,

daß er die gemieteten Räume allein bewohnt, indem er in einem weiteren Ver-

fahren gegenüber den seit 1995 erteilten Nebenkostenabrechnungen einge-

wandt hat, seine Ehefrau und sein Sohn seien nach ihrem Auszug nicht mehr

bei den den Abrechnungen zugrundeliegenden Personenzahlen zu berücksich-

tigen.

Angesichts dieser Umstände stellt sich die Berufung auf die formale

Rechtsposition eines Zustimmungserfordernisses als unzulässige Rechtsaus-

übung dar. Der Beklagte muß sich gegenüber dem Mieterhöhungsverlangen

der Klägerin so behandeln lassen, als habe er die Zustimmung zu einer Entlas-

sung seiner Ehefrau aus dem Mietverhältnis, soweit erforderlich, erteilt. Das

Mieterhöhungsverlangen konnte daher wirksam an den Beklagten allein gerich-

tet und die Klage allein gegen ihn erhoben werden.

3. Soweit das Berufungsgericht die Klage nach § 2 MHG als begründet

angesehen hat, erhebt die Revision keine Beanstandungen; Rechtsfehler sind

auch im übrigen nicht ersichtlich.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst