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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – VI ZA 15/07

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 15/07

BESCHLUSS

vom

1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

1

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden.

Im Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03 – (VersR 2004, 622

f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den

Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen

den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen

den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen

Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit

verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer

sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand.

Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.

Dr. Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -