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BGH Beschluss vom 01.08.2007 – VI ZA 15/07
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
1
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden.
Im Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03 – (VersR 2004, 622
f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den
Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen
den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen
den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen
Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit
verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer
sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand.
Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.
Dr. Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.03.2007 - 5 O 4670/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2007 - 7 W 414/07 -