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BGH Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 224/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 4. Januar 2007 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) im Schuld- und Strafausspruch wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes (Fall II. 53 der Urteilsgründe),
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexuellen
Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in
50 Fällen und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revisi-
on des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen. Die rechtliche
Nachprüfung des Urteils hat auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Auch die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO und die Rüge
der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung sind aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die Rüge der Verletzung der
§§ 247, 338 Nr. 5 StPO führt hingegen zur Aufhebung des Schuldspruchs im
Fall 53 der Urteilsgründe.
I.
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Das Landgericht hat den Angeklagten für die Dauer der Vernehmungen
der Zeugin Linda B. und der Nebenklägerin Johanna K. von der Hauptverhand-
lung ausgeschlossen, er wurde aus dem Sitzungssaal entfernt.
1. Während der Vernehmung der Nebenklägerin kam es in Abwesenheit
des Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift zu folgendem Verfah-
rensvorgang: „Die Zeugin ruft auf ihrem Handy SMS des Angeklagten auf, die
am 10.03.06, 18.12 Uhr, Tel.: , am 13.03.06, 16.27 Uhr, Tel.:
und am 09.03.2006, 01.57 Uhr, Tel.: gesendet
wurden. Sie wurden von den Prozessbeteiligten in Augenschein genommen“.
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2. Hinsichtlich der Zeugin Linda B. weist die Sitzungsniederschrift folgen-
de Verfahrensvorgänge aus: „Die Zeugin fertigt eine Skizze von den Räumlich-
keiten des Verkaufslokals „ “, die als Anlage IV zum heutigen Protokoll
genommen wurde, die Skizze wurde mit allen Prozessbeteiligten in Augen-
schein genommen“. Der Vorsitzende entschied sodann in Abwesenheit des An-
geklagten, dass die Zeugin gemäß § 60 Ziff. 1 StPO unvereidigt bleibe.
II.
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1. Die Rüge, das Landgericht habe die von der Nebenklägerin auf ihrem
Mobiltelefon aufgerufenen SMS nicht in Abwesenheit des Angeklagten in Au-
genschein nehmen dürfen, ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, weil
die Revision den Inhalt der SMS nicht mitteilt. Der Senat vermag deshalb nicht
zu beurteilen, ob es sich bei der Inaugenscheinnahme der SMS um einen we-
sentlichen Teil der Hauptverhandlung, naheliegend einen Teil der Beweisauf-
nahme, gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hätte hierzu unschwer Angaben
machen können, da sein Verteidiger, der die Revision begründet hat, an der
Hauptverhandlung teilgenommen und demgemäß die SMS selbst in Augen-
schein genommen hat.
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2. Die Rüge, das Landgericht habe die von der Zeugin Linda B. gefertig-
ten Skizzen nicht in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein nehmen dür-
fen, hat hingegen Erfolg. Auf die Frage, ob der Vorsitzende über die Nichtverei-
digung der Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten entscheiden durfte (so
BGHSt 51, 81 für die Vereidigungsentscheidung nach § 59 StPO), kommt es
daher nicht an.
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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der
Beschwerdeführer ausdrücklich hätte vortragen müssen, dass keine Heilung
des Verfahrensfehlers durch eine Wiederholung der Augenscheinseinnahme in
Anwesenheit des Angeklagten erfolgt ist. Zur ordnungsgemäßen Rügeerhebung
gehört hier allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen.
Dass dieser nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist,
muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen
ist.
8
Bei der Skizze von den Verkaufsräumen des „ “ handelte es sich
um eine solche des Tatorts im Fall 53 der Urteilsgründe. Die Erhebung des
Sachbeweises in Abwesenheit des Angeklagten war vom Beschluss über seine
Ausschließung für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt.
Ein Teil der Hauptverhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt,
deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5, § 247 StPO). Dieser
absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall der Ur-
teilsgründe, ohne dass es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich darauf be-
ruhen kann. Hingegen werden die anderen Fälle von dem Fehler nicht berührt.
Insoweit handelt es sich um abtrennbare Teile der angefochtenen Entschei-
dung, auf die sich der Gesetzesverstoß nicht auswirken konnte (vgl. BGH StV
1981, 3). Die Aufhebung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung der in
diesem Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.
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