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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 5 StR 404/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezem-
ber 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Richterin
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 16. März 2007 im Schuld-
spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt ist, und im gesamten
Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmä-
ßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und unter Ein-
beziehung der am 23. November 2004 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin
verhängten Freiheitsstrafen (ein Jahr zwei Monate und neun Monate) nach
Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten erkannt. Hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs des bandenmäßi-
gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat es
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den Angeklagten freigesprochen. Die gegen die Verurteilung mit einer Ver-
fahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Än-
derung des Schuldspruchs und Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der überwiegend ge-
ständigen Angaben des Angeklagten und der Aussage des Zeugen N.
H. von dem folgenden Tatgeschehen überzeugt:
a) N. H. , ein entfernter Verwandter des Angeklagten und spä-
testens ab 2003 Mitglied einer in Brandenburg mit Drogen handelnden Ban-
de um die gesondert Verfolgten R. und A. , wandte sich im Früh-
jahr 2003 an den Angeklagten. Der Zeuge hoffte, dass der Angeklagte, der
damals einen Club in Göttingen betrieb, ihm jemanden benennen könne, der
in den Niederlanden zur Beschaffung von Drogen in der Lage sei. N.
H. wollte seine Stellung in der Bande verbessern, indem er einen von
R. und A. gewünschten Ankauf von Amphetamintabletten in gro-
ßer Menge aus den Niederlanden zu vermitteln versuchte. Dies gelang ihm
mit Hilfe des Angeklagten. Dieser erklärte sich schließlich bereit, ihm zu hel-
fen, weil N. H. ihn einerseits permanent anrief oder aufsuchte und
ihn bedrängte, andererseits aber auch, weil N. H. ihm Geld in Höhe
von 3.000 Euro schuldete und ihm gesagt hatte, dass er die Schulden bei
Gelingen des beabsichtigten Drogengeschäfts tilgen könne. Ein im kriminel-
len Milieu Göttingens einflussreicher Bosnier übergab dem Angeklagten die
Mobiltelefonnummer des in den Niederlanden lebenden N. .
Der Angeklagte reichte diese Telefonnummer an N. H. weiter. Auf
dessen Bitten trat der Angeklagte später gegenüber R. , A. und
N. H. in einem Göttinger Cafe als scheinbar souveräner und profes-
sioneller Drogenboss auf.
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Nachdem am 19. Juni 2003 zwischen R. und A. auf der ei-
nen und N. auf der anderen Seite die Lieferung von 5.000 Ecstasy-
tabletten zu je einem Euro verabredet worden war, rief der Angeklagte am
23. oder 24. Juni 2003 bei N. H. an und teilte mit, dass N.
ihn davon unterrichtet hätte, dass die bestellten Drogen (Wirkstoffgehalt
250 g MDMA Base) in Leipzig abgeholt werden könnten. Wenige Tage nach
deren Übernahme durch N. H. rief N. den Angeklagten er-
neut an und forderte von ihm die Zahlung des restlichen Kaufpreises, falls
R. und A. nicht alsbald zahlen würden. Der Angeklagte fuhr so-
dann nach Brandenburg an der Havel, um die Angelegenheit direkt mit
R. und A. zu klären. R. teilte dem Angeklagten mit, N.
H. und A. hätten den Restkaufpreis in einem Casino verspielt, und
sicherte zu, die restliche Schuld dem N. überweisen zu lassen. Die-
ser teilte dem Angeklagten schließlich den Eingang von 2.250 Euro telefo-
nisch mit.
b) Anfang Juli 2003 lehnte der Angeklagte eine Mitwirkung an einem
von N. H. für R. und A. gewünschten Kauf von 1 kg Am-
phetamin ab. Der dafür zur Verfügung stehende Kaufpreis von 3.000 Euro
erschien dem Angeklagten zu gering. Der schließlich von N. H. als
1 kg Amphetamin für 3.000 Euro übernommene Stoff erwies sich als Zucker.
2. Das Landgericht hat ein täterschaftliches Handeltreiben des Ange-
klagten hinsichtlich der 5.000 Ecstasytabletten mangels Bandenzugehörigkeit
des Angeklagten und fehlenden Eigeninteresses abgelehnt. Die in Aussicht
gestellte Rückzahlung von 3.000 Euro durch N. H. genüge für die
Annahme eines eigenen Interesses des Angeklagten am konkreten Drogen-
geschäft nicht.
Das Landgericht hat die gefundene Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen.
Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs hat es den Angeklagten aus tat-
sächlichen Gründen freigesprochen.
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3. Die gemäß § 338 Nr. 6 StPO erhobene Verfahrensrüge ist unzuläs-
sig.
a) Zwar trägt die Revision vor, dass das Landgericht mit der folgenden
Anordnung des Vorsitzenden anstatt durch Gerichtsbeschluss, wie es § 174
Abs. 1 Satz 2 GVG vorsieht, die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt hat:
„Im Einverständnis mit dem Angeklagten und dem Verteidiger wird auf Antrag
der Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit ausgeschlossen, da anderenfalls
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann.“ Diese – im Übri-
gen mit dem Wortlaut der in § 172 GVG genannten Ausschließungsgründe
nicht vollständig übereinstimmende – Anordnung begründet nach tradiertem
Verständnis (vgl. RGSt 64, 385, 388 m.w.N.) den geltend gemachten absolu-
ten Revisionsgrund (BGH NStZ 1999, 371 [4 StR 585/98]), und zwar sogar
bei eigener Antragstellung des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 338 Rdn. 46 m.w.N.), daher auch hier,
bei erklärtem Einverständnis des Angeklagten.
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Der Senat braucht nicht näher zu prüfen, ob die in dieser Rechtsauf-
fassung zum Ausdruck kommende Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsat-
zes in dieser Verfahrenslage heutigen Vorstellungen von Verfahrensgerech-
tigkeit in unerträglichem Maß widerspricht und Anlass zur Prüfung einer Ver-
wirkung einer darauf gerichteten Verfahrensrüge gegeben ist (vgl. Basdorf
StV 1997, 488, 492; Mosbacher JR 2007, 387, 389; vgl. auch BGH
NJW 2006, 3579, 3580). Der Senat weist lediglich auf Folgendes hin: Der
Angeklagte hat hier nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch seinen
Verteidiger ausdrücklich sein Einverständnis mit einer bestimmten verfah-
rensbezogenen Entscheidung – Ausschluss der Öffentlichkeit – als mit sei-
nen Interessen übereinstimmend erklärt. Warum er dann im Revisionsverfah-
ren berechtigt sein soll, in bewusster Abkehr von seinem in der Hauptver-
handlung sachgerecht bekundeten Willen die Aufhebung des Sachurteils
– zumal nicht etwa wegen einer sachlich verfehlten Einschränkung der Öf-
fentlichkeit, sondern allein wegen eines formalen Fehlers – zu erlangen, er-
scheint widersprüchlich und erschließt sich weder aus der Interessenlage
des Angeklagten noch aus dem Bedürfnis nach Einhaltung wesentlicher un-
verzichtbarer Verfahrensgrundsätze.
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b) Jedenfalls genügt das Revisionsvorbringen nicht dem Erfordernis
vollständigen Tatsachenvortrags nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Wegen der
besonderen Fallkonstellation des Teilfreispruchs hätte es weiteren Vortrags
bedurft, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob § 338
Nr. 6 StPO deshalb unanwendbar ist, weil das Beruhen des Urteils auf dem
Fehler denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StPO § 338 Aufhe-
bungsumfang 1; § 338 Nr. 6 StPO Ausschluss 3; BGH NStZ 1999, 371
[1 StR 636/98]; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 50b). Die Revision hätte hier-
zu ausnahmsweise jedenfalls pauschal den Gegenstand der Aussage des
Zeugen Ar. mitteilen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2004
– 4 StR 67/04; BGH, Beschluss vom 8. August 2007 – 2 StR 224/07). Nur in
dessen Kenntnis könnte in der Sache entschieden werden, ob die unter Ver-
stoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
erfolgte Zeugenvernehmung überhaupt zur Verurteilung des Angeklagten
herangezogen worden ist und nicht etwa allein den der Freisprechung des
Angeklagten anheim fallenden Tatkomplex betroffen hat (vgl. dazu UA S. 10
f., 13). Das Verbot einer Rekonstruktion der Hauptverhandlung, das primär
Verfahrensrügen grundlegend einschränkt, die auf eine Verletzung des
§ 261 StPO gestützt sind, wird durch die hier verlangte Vortragspflicht nicht
berührt, zumal keine Wiedergabe des Inhalts der Zeugenaussage im Einzel-
nen verlangt wird, sondern eine eher pauschale Bezeichnung des Verneh-
mungsgegenstands ausreichen wird.
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4. Die Sachrüge nötigt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhe-
bung des gesamten Strafausspruchs.
a) Das Landgericht hat bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei
dem Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschärfendes per-
sönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss
vom 3. April 1992 – 4 StR 131/92, StV 1992, 379 [L]; Weber, BtMG 2. Aufl.
§ 30 Rdn. 75; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. auch
BGHSt [GS] 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teil-
nehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschiebung
(vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 2; BGH NStZ-
RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30a Abs. 1 BtMG zum Nach-
teil des Angeklagten ausschließt. Auf die in der Sache unzutreffenden Ein-
wände der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, R. , A.
und N. H. hätten sich zu einer Bande von Betäubungsmittelhändlern
zusammengeschlossen, kommt es demnach nicht an.
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b) Der Senat ist indes nicht gehalten, den Schuldspruch – wie es da-
nach folgerichtig geboten wäre – auf Beihilfe zum Grunddelikt, dem unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG), umzustellen. Das Landgericht ist nämlich bei seiner
Subsumtion rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten von Beihilfe statt
von Täterschaft ausgegangen. Dies ist vom Revisionsgericht dahingehend zu
korrigieren, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zu verur-
teilen ist.
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aa) Dieser Eingriff des Revisionsgerichts ist auch bei der hier alleini-
gen Urteilsanfechtung durch den Angeklagten zulässig und geboten, weil
auch dadurch noch eine Beschwer des Angeklagten beseitigt wird (vgl. Mey-
er-Goßner aaO § 354 Rdn. 17) und ansonsten das Revisionsgericht genötigt
wäre, einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten zu vertiefen, was nicht
Gegenstand seines Rechtsmittelangriffs sein kann.
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Die Beschwer des Angeklagten liegt in Folgendem: Der Angeklagte ist
durch die Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus einem mit zwei Jahren
Freiheitsstrafe beginnenden Strafrahmen verurteilt worden. Bei dem Schuld-
spruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge würde die Strafe dagegen aus einem mit einer Freiheitsstra-
fe von einem Jahr beginnenden Strafrahmen entnommen werden und eröff-
nete dem Angeklagten die zusätzliche Chance, bei der Anwendung der neu
zu prüfenden Vorschrift des § 29a Abs. 2 BtMG eine noch mildere Sanktion
zu erreichen. Im Blick auf die bisher noch im untersten Bereich des Straf-
rahmens gefundene Strafe kann dem Umstand, dass der Strafrahmen des
§ 29a Abs. 1 BtMG über den bisher vom Landgericht angewandten hinaus-
reicht, keine Bedeutung zukommen.
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bb) Der Angeklagte ist auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen
Feststellungen des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig.
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(1) Das Landgericht hat das Merkmal der Eigennützigkeit des Handel-
treibens (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 212
m.w.N.) zu Unrecht verneint. Der Angeklagte hätte eigennützig gehandelt,
falls er seine Tatbeiträge auch geleistet hätte, weil er sich einen persönlichen
Vorteil versprochen hat, durch den er materiell besser gestellt wird (vgl.
BGHSt 34, 124, 126; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 48).
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So liegt es hier. Der Angeklagte war Inhaber eines nicht liquiden Zah-
lungsanspruchs gegen N. H. über 3.000 Euro. Nur eine erfolgreiche
Durchführung des Rauschgiftgeschäfts hätte die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners des Angeklagten hergestellt und zur Begleichung der Schuld ge-
führt. In diesem, dem Angeklagten glaubhaft bekannt gewordenen Gesche-
hensablauf liegt ein Vermögensvorteil für den Angeklagten als Gläubiger,
den der Angeklagte durch seine Vermittlungstätigkeit mit verfolgt hat. Er han-
delte demnach eigennützig.
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(2) Im Übrigen belegen die Feststellungen eine so wesentliche Förde-
rung des Rauschgiftgeschäfts insgesamt (erfolgreiche Vermittlung des Liefe-
ranten im Ausland; Mitwirkung bei der Übergabe und der Bezahlung des
Rauschgifts), dass eine täterschaftliche Begehungsweise auf der Hand liegt
(vgl. BGH NJW 2007, 1220; zur Aufnahme in BGHSt bestimmt).
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(3) An der Schuldspruchänderung ist der Senat durch § 265 Abs. 1
StPO nicht gehindert. Schon die Anklage lautete auf täterschaftliches Han-
deltreiben.
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5. Demnach sind die Strafe und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen.
Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden
Wertungsfehler nicht, so dass der neue Tatrichter die Strafe auf der Grundla-
ge der bisherigen Feststellungen zu bestimmen haben wird, die freilich um
solche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen
nicht widersprechen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger