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BGH Beschluss vom 09.08.2007 – 3 StR 157/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf den Antrag des Gene-
ralbundesanwaltes geltend gemacht hat, der seit Verkündung des Urteils ver-
strichene Zeitraum sei unangemessen lang, gilt Folgendes:
Eine in Folge von etwaigen Säumnissen zwischen der Urteilsverkündung und
dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verfahrensverzögerung
im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hätte mit einer Verfahrensrüge geltend
gemacht werden müssen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensver-
zögerung 11). Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise
erhoben.
Der nachfolgende Verfahrensgang führte nicht zu einer - von Amts we-
gen zu berücksichtigenden - kompensationspflichtigen Verzögerung. Dies gilt
auch für den vom Beschwerdeführer ausdrücklich benannten Zeitraum vom
26. März 2007 bis zum 4. Juni 2007. Der von der Staatsanwaltschaft unter dem
23. März 2007 fertiggestellte Übersendungsbericht ist mit den Sachakten am
4. April 2007 beim Generalbundesanwalt eingegangen. Dort mussten außer
dem Revisionsverfahren des Beschwerdeführers noch vier weitere, mit diesem
Verfahren in sachlichem Zusammenhang stehende Revisionen der Mitange-
klagten F. , N. , K. und T. sowie die Revisionen der Staatsan-
waltschaft gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B. bear-
beitet werden. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden unter dem
4. Juni 2007 zurückgenommen, was die Übersendung der beiden letzten Bände
der Sachakten an diese erforderlich machte. Nach Erlass der auf Grund der
Zurücknahme veranlassten Kostenentscheidung des Landgerichts vom 11. Juni
2007 wurde die erneute Vorlage der Sachakten an den Generalbundesanwalt
am 18. Juni 2007 verfügt. Die vorgenannten Revisionsverfahren gingen mit den
Antragsschriften des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2007 beim Senat ein.
Diese Sachbehandlung hat das Recht des Beschwerdeführers auf Behandlung
seiner Sache in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - auch un-
ter Berücksichtigung der weiteren in diesem Zusammenhang bedeutsamen
Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 346) - nicht verletzt
(vgl. BGH, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 m. w. N.).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert