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BGH Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 493/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 24. Oktober 2005 im Strafaus-
spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sie-
ben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
führt wegen einer Verfahrensverzögerung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu
einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Monate; im Übrigen ist sie of-
fensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Verfahren wurde von Ende Februar 2006 bis Anfang Dezember
2006 um einen Zeitraum von rund neun Monaten verzögert, weil die Fertigung
des Revisionsübersendungsberichtes unterblieb, ohne dass es hierfür ausrei-
chende sachliche Gründe gegeben hätte. Nach Eingang der Revisionsbegrün-
dung und Zuleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft verfügte deren Dezer-
nent am 14. Februar 2006 die Fertigung des Revisionsübersendungsberichts.
Die Rechtspflegerin kam dem erst Anfang Dezember 2006 nach, nachdem sie
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hierzu angewiesen worden war. Sie war der - irrigen - Auffassung, es fehle an
gültigen Verteidigervollmachten, da diese kein Ausstellungsdatum enthielten,
was wiederum die Unwirksamkeit der Urteilszustellung zur Folge habe.
2. Die Sachbehandlung durch die Rechtspflegerin war in mehrfacher
Hinsicht fehlerhaft:
a) Das Fehlen des Ausstellungsdatums war hier unschädlich. Das Urteil
ist am 21. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Vollmachtsurkunde des Ver-
teidigers Rechtsanwalt C. war bereits am 14. Februar 2005 und die
der Verteidigerin Rechtsanwältin S. am 27. Oktober 2005 zu den Akten ge-
langt. Da nach § 145 a StPO die Zustellung an den gewählten Verteidiger wirk-
sam ist, wenn sich die Vollmacht bei den Akten befindet, kommt es auf das
- jedenfalls davor liegende - Ausstellungsdatum hier nicht an. Für den Zeitpunkt
der Einreichung zu den Akten bewirkt der Eingangsvermerk der Zuleitung einen
ausreichenden Nachweis.
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b) Die Rechtspflegerin hat zudem bei der Kontrolle der Akten übersehen,
dass Rechtsanwalt C. in der Hauptverhandlung am 14. September
2005 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Dieses Versehen wurde da-
durch begünstigt, dass auf dem Aktendeckel der Vermerk über die Pflichtvertei-
digerbestellung unterblieben war, wie dies nach der Beobachtung des Senats
leider zunehmend der Fall ist. Damit war zum einen die Zustellung des Urteils
nach § 145 a StPO an den bestellten Verteidiger wirksam, ohne dass es einer
Vollmacht bedurfte. Gleichzeitig war mit der Pflichtverteidigerbestellung eine
Niederlegung des bisherigen Wahlmandats verbunden (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 49. Aufl. § 142 Rdn. 7). Damit war die zuvor überreichte Vollmacht für das
Wahlmandat ohnehin bedeutungslos geworden.
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c) Schließlich hätte die Rechtspflegerin den Vermerk des Dezernenten
Staatsanwalt Dr. H. vom 15. Mai 2006, in dem sie auf die Unerheblichkeit
der Datumsangabe hingewiesen worden war, zum Anlass nehmen müssen,
sich dieser Rechtsansicht zu beugen oder wenigstens eine Klärung der Streit-
frage etwa durch einen Vorgesetzten herbeizuführen. Dass sie stattdessen die
Akten mit Ausnahme einer einzigen erneuten Mahnung an Rechtsanwalt C.
bis Anfang Dezember 2006 liegen ließ, war - insbesondere in Anbe-
tracht der bereits verstrichenen Zeit - nicht vertretbar.
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3. Insgesamt ist diese in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Sachbehand-
lung und die Untätigkeit ab Mitte Mai 2006 so gewichtig, dass sie für den ge-
samten Zeitraum von Ende Februar bis Anfang Dezember 2006 einem rechts-
staatswidrigen säumigen Prozessieren gleichgesetzt werden kann (vgl. dazu
BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 27).
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Hierdurch wurde das Recht des Angeklagten auf Behandlung seiner Sa-
che in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 MRK verletzt. Der Senat hält zur
Kompensation dieses Verstoßes eine Herabsetzung der an sich angemessenen
Freiheitsstrafe von sieben Jahren um drei Monate für gerechtfertigt (vgl. zur
Zulässigkeit der Kompensation durch das Revisionsgericht BGHR StPO § 354
Abs. 1 a Satz 1 Herabsetzung 1). Dabei hat er berücksichtigt, dass in
diesem Verfahrensstand für den Angeklagten nur noch hinsichtlich der Strafhö-
he Ungewissheit bestand. Denn er hatte die Begehung des Raubüberfalls ge-
standen, und seine Revision beanstandete lediglich die Strafhöhe.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert