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BGH Urteil vom 09.08.2007 – 3 StR 96/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. August 2007

3 StR 96/07

Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

ja

_______________________

StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Un- terbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müss- ten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.

Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.

BGH, Urt. vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 26. September 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei vorschrifts-

widrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,

§ 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu näherer Erörterung.

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1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Zu dem

auf den 15. August 2006 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung erschien

der Angeklagte nicht. Grund hierfür war, dass er sich am Vortag in stationäre

Krankenhausbehandlung begeben hatte. Das Landgericht erörterte mit den Er-

schienenen zunächst den Erlass eines Haftbefehls. Anschließend holte es bei

einigen der behandelnden Ärzte telefonisch Informationen zum Gesundheitszu-

stand des Angeklagten sowie zu Notwendigkeit und Dauer seiner stationären

Behandlung ein. Nachdem das Landgericht die Ergebnisse seiner Nachfor-

schungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte, bestimmte es

durch Kammerbeschluss vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung "nun-

mehr" auf den 4. September 2006 und Fortsetzungstermine bis zum 21. Sep-

tember 2006. An diesen Tagen wurde die Hauptverhandlung dann auch durch-

geführt. An ihr nahmen nicht die Schöffen aus dem Termin vom 15. August

2006 teil, sondern andere Schöffen aus der Hilfsschöffenliste.

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Der Beschwerdeführer vertritt - wie bereits in seinem rechtzeitig ange-

brachten, von der Strafkammer zurückgewiesenen Besetzungseinwand gemäß

§ 222 b StPO - die Auffassung, die Schöffen aus dem Termin vom 15. August

2006 hätten auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Mit

den neu eingetretenen Schöffen sei die Strafkammer vorschriftswidrig besetzt

gewesen: Unabhängig von der Bezeichnung oder den Absichten der Kammer

sei die Hauptverhandlung am 15. August 2006 nämlich nur unterbrochen, nicht

aber ausgesetzt worden, weil der neue Termin innerhalb der Frist des § 229

Abs. 1 StPO stattgefunden habe.

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6

2. Auch diese Rüge ist unbegründet.

a) Allerdings scheitert sie entgegen der Auffassung des Generalbundes-

anwalts nicht schon daran, dass am 15. August 2006 keine Hauptverhandlung

stattgefunden habe. Durch den Aufruf der Sache hatte die Hauptverhandlung

begonnen, § 243 Abs. 1 StPO. Dass der Angeklagte nicht erschienen war, än-

dert daran nichts. Soweit der Generalbundesanwalt darauf verweist, dass ge-

mäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen

Angeklagten nicht stattfinde - mit der Folge, dass die Vorschriften über die Aus-

setzung und Unterbrechung nicht anwendbar seien - trifft dies so nicht zu. § 230

Abs. 1 StPO beschreibt mit der Anwesenheit des Angeklagten nicht etwa eine

begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung". Die Vorschrift bestimmt

vielmehr, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - abgesehen

von den in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmefällen - in seiner Ab-

wesenheit nicht durchgeführt werden darf; wird sie es doch, so greift der abso-

lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ein, was bei der Auffassung des Ge-

neralbundesanwalts nicht möglich wäre.

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b) Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich aber daraus, dass das

Landgericht die Hauptverhandlung am 15. August 2006 - entgegen der Auffas-

sung der Revision - nicht unterbrochen, sondern ausgesetzt hat und der Ange-

klagte durch die Entscheidung für die Aussetzung nicht seinem gesetzlichen

Richter entzogen worden ist.

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aa) Dass die mit dem Aufruf der Sache begonnene Hauptverhandlung

vom 15. August 2006 am Ende dieses Termins ausgesetzt worden ist, folgt be-

reits aus der gewählten Formulierung, nach der nicht ein Termin zur Fortset-

zung bestimmt, sondern die Hauptverhandlung "nunmehr" auf den 4. Septem-

ber 2006 anberaumt worden ist. Für eine Aussetzung spricht auch der Um-

stand, dass nicht allein der Vorsitzende den neuen Termin angeordnet hat,

sondern die Strafkammer durch Beschluss. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO

entscheidet das Gericht nämlich nur bei Aussetzungen und bei Unterbrechun-

gen, die länger als drei Wochen dauern (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 229

Abs. 2 StPO); über eine kürzere Unterbrechung - wie sie hier vorläge, wenn

nicht die Aussetzung angeordnet worden wäre - entscheidet dagegen der Vor-

sitzende allein. Schließlich belegt gerade auch die Heranziehung von anderen

Schöffen zu der Hauptverhandlung vom 4. September 2006, dass das Gericht

die Hauptverhandlung neu begonnen hat.

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Der Annahme, dass das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt

und nicht unterbrochen hat, steht nicht entgegen, dass der Beginn der neuen

Hauptverhandlung in die Zeit vor Ablauf der Frist terminiert worden ist, bis zu

der die Verhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO zulässigerweise hätte unterbro-

chen werden können. Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur

Aussagen, die dahin gedeutet werden könnten, dass die Frage, ob eine Aus-

setzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der tatsächlichen Dauer

der Unterbrechung abhänge (vgl. BGH NJW 1982, 248; Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 228 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO § 228 Rdn. 4; Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen für die

Abgrenzung nicht entscheidend sei, wie das Gericht die Maßnahme bezeichnet

(BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (Gollwitzer, aaO; Meyer-Goßner

aaO). Diese Aussagen treffen indes in dieser Verallgemeinerung nicht zu und

sind jedenfalls missverständlich:

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(1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des

Reichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zurückgehen. In jener Sache hatte

das Tatgericht die Hauptverhandlung (wörtlich) "ausgesetzt", sie aber gleich-

wohl mit einem Termin innerhalb der - damals wesentlich kürzeren, nämlich

dreitägigen - Unterbrechungsfrist fortgesetzt. Das Reichsgericht entschied, dass

trotz der Bezeichnung als "Aussetzung" nur eine Unterbrechung vorgelegen

habe (vgl. RGSt 58, 357, 358); für die Frage, ob eine unterbrochene Verhand-

lung fortgesetzt werden dürfe oder erneuert werden müsse, komme es nach

§ 228 StPO lediglich auf die tatsächliche Dauer der Unterbrechung, nicht aber

darauf an, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbre-

chung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht werde und ob hierbei nur eine

kürzere Unterbrechung oder eine Vertagung auf längere Zeit beabsichtigt sei.

Betrachtet man diese Erwägungen des Reichsgerichts in ihrem Zusammenhang

und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhalts, so wird deutlich,

dass die Entscheidung letztlich nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck

bringt: Dass nämlich für die Bestimmung der Bedeutung einer Prozesshandlung

"der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Sinn, nicht das gespro-

chene Wort als solches" entscheidet, "so dass insbesondere die Wahl falscher

technischer Ausdrücke ... unschädlich sein kann, wenn nur der Sinn des Erklär-

ten klar ist" (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum

Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 206). Unter den gegebenen Umstän-

den, insbesondere mit Blick darauf, dass innerhalb der nur dreitägigen Unter-

brechungsfrist weiterverhandelt worden ist, bestand kein Zweifel daran, dass

der Tatrichter - ungeachtet der technisch fehlerhaften Bezeichnung "Ausset-

zung" - die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen hatte.

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Auf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des Bun-

desgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248). In dem zugrunde

liegenden Fall hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf einen Termin

innerhalb der damals 10-tägigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO

"vertagt", den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Einhaltung der La-

dungsfrist des § 217 StPO hierzu geladen und die Hauptverhandlung termin-

gemäß fortgesetzt. Obwohl der Amtsrichter das Wort "vertagt" gebraucht habe,

habe es sich, da die Frist des § 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei, um

eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gehandelt, mit der Folge, dass es

einer erneuten Einhaltung der Ladungsfrist nicht bedurft habe.

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(2) Dass es verfehlt wäre, die Unterscheidung zwischen Unterbrechung

und Aussetzung nach der Dauer bis zum neuen Termin vorzunehmen, zeigt

sich zum anderen auch an den Fällen, in denen eine Aussetzung gesetzlich

vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. etwa § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265

Abs. 3 und 4 StPO). Wird in diesen Fällen die Hauptverhandlung ausgesetzt

und die neue Hauptverhandlung innerhalb der (nach neuem Recht dreiwöchi-

gen) Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO begonnen - was aus Gründen

der Beschleunigung des Verfahrens geboten sein kann - , so wird aus der Aus-

setzung dadurch keine Unterbrechung; anderenfalls brauchte die in der ausge-

setzten Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der ge-

setzgeberischen Zielsetzung in der neuen Verhandlung nicht wiederholt zu wer-

den.

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bb) Dass das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und nicht unterbro-

chen hat, begegnet mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters keinen

rechtlichen Bedenken.

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(1) Die Entscheidung für die Aussetzung verstößt nicht gegen einschlä-

gige Vorschriften oder allgemeine Grundsätze der Strafprozessordnung. Dies

schließt auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG aus, der wegen ihrer

Konsequenz für die Besetzung der Richterbank grundsätzlich in Betracht kom-

men würde.

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Die Strafprozessordnung bestimmt zwar für eine Reihe von Fällen, dass

die Hauptverhandlung mit der Folge, dass die schon durchgeführten Teile der

Hauptverhandlung, insbesondere auch die Erhebung von Beweisen, wiederholt

werden müssen, ausgesetzt werden muss oder kann. Ob und unter welchen

Voraussetzungen sonst eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Unterbre-

chungsfrist fortgesetzt werden könnte, ausgesetzt werden darf, regelt das Ge-

setz hingegen nicht. § 228 Abs. 1 StPO legt für die Aussetzung und die Unter-

brechung lediglich die Anordnungskompetenz fest. Aussagen dazu, wann un-

terbrochen werden muss, wann ausgesetzt werden darf, hat es unter der Gel-

tung der ursprünglichen Strafprozessordnung mit ihren kurzen Unterbrechungs-

und längeren Ladungsfristen schon aus rein praktischen Gründen nicht bedurft.

Solche Aussagen lassen sich auch nicht aus § 229 StPO ableiten. § 229 Abs. 4

StPO regelt lediglich, dass bei Überschreiten der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO

bezeichneten Zeiträume das Verfahren neu begonnen werden muss, so dass

bei Wahrung der Unterbrechungsfristen die Hauptverhandlung fortgesetzt wer-

den kann. Damit stehen diese Vorschriften einer Aussetzung des Verfahrens

auch aus anderen Gründen, als sie das Gesetz in speziellen Normen nennt,

aber nicht entgegen.

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Bei dieser Gesetzeslage kann über die Zulässigkeit der Aussetzung einer

Hauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist nur

mit Blick auf die von ihr berührten allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens-

rechts entschieden werden. Einschlägig sind insbesondere der Beschleuni-

gungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime. Es bedarf hier keiner allgemei-

nen Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen nach diesen Prinzipien

die Aussetzung einer Hauptverhandlung und ihr Neubeginn innerhalb der Un-

terbrechungsfrist zulässig ist. Jedenfalls dann, wenn wie hier in der Hauptver-

handlung lediglich die Gründe für die Abwesenheit des Angeklagten erörtert

worden sind und wegen seiner Abwesenheit nicht einmal die Anklage verlesen

worden ist - allgemeiner gewendet: wenn in der Hauptverhandlung noch keine

Erträge erzielt worden sind, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer

Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten - ist das Gericht in der

Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grund-

sätzlich frei.

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(2) Richtig ist allerdings, dass in Fällen dieser Art durch die Entscheidung

für die Aussetzung des Verfahrens oder seine Unterbrechung auch das Recht

des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG berührt wird. Es

versteht sich, dass das Gericht nicht durch seine Entscheidung für die Ausset-

zung oder die Unterbrechung bewusst auf die Besetzung Einfluss nehmen darf.

Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts sind indes nicht

ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Der Be-

schwerdeführer meint allerdings, dass schon die Freiheit des Gerichts, sich für

die Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu entscheiden

- wegen ihrer Folgen für die Besetzung der Richterbank, insbesondere mit den

Schöffen - sich mit den strengen Anforderungen, die das Prinzip des gesetzli-

chen Richters aufstellt, nicht verträgt. Dabei verkennt er, dass - soweit die Be-

setzung der Richterbank von richterlichen Entscheidungen abhängt - das Recht

auf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt ist, wenn die Grenze zur Willkür

überschritten wird (vgl. auch Eschelbach in KMR 42. ErgLfg. § 228 Rdn. 3).

Zugleich misst die Revision diesem Grundsatz des gesetzlichen Richters eine

Wirkkraft bei, die er nicht haben kann. Dieselbe Richterbank wie die, die in der

vorliegenden Sache das Urteil gesprochen hat, hätte entschieden, wenn der

Vorsitzende die Sache am 15. August 2006 nicht aufgerufen hätte; umgekehrt

wären die in jenem Termin anwesenden Richter dem Beschwerdeführer auch

nicht erhalten geblieben, wenn die Aussetzung beschlossen und der neue Ter-

min nicht auf den 4. September, sondern auf den 7. September 2006 anbe-

raumt worden wäre.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert