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BGH Urteil vom 09.08.2007 – 3 StR 96/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9. August 2007
Nachschlagewerk:
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
ja
ja
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StPO § 228 Abs. 1, § 338 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Sind in einer Hauptverhandlung noch keine Erträge erzielt worden, die bei einer Un- terbrechung fortwirkten, bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müss- ten, ist das Gericht in der Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grundsätzlich frei.
Eine solche Unterbrechungs- oder Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG, es sei denn, sie wäre willkürlich getroffen.
BGH, Urt. vom 9. August 2007 - 3 StR 96/07 - LG Kleve
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 26. September 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten, die im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO ist, gibt nur zu der Rüge, das Landgericht sei vorschrifts-
widrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,
§ 16 Abs. 2 GVG), Anlass zu näherer Erörterung.
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1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Zu dem
auf den 15. August 2006 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung erschien
der Angeklagte nicht. Grund hierfür war, dass er sich am Vortag in stationäre
Krankenhausbehandlung begeben hatte. Das Landgericht erörterte mit den Er-
schienenen zunächst den Erlass eines Haftbefehls. Anschließend holte es bei
einigen der behandelnden Ärzte telefonisch Informationen zum Gesundheitszu-
stand des Angeklagten sowie zu Notwendigkeit und Dauer seiner stationären
Behandlung ein. Nachdem das Landgericht die Ergebnisse seiner Nachfor-
schungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben hatte, bestimmte es
durch Kammerbeschluss vom selben Tag Termin zur Hauptverhandlung "nun-
mehr" auf den 4. September 2006 und Fortsetzungstermine bis zum 21. Sep-
tember 2006. An diesen Tagen wurde die Hauptverhandlung dann auch durch-
geführt. An ihr nahmen nicht die Schöffen aus dem Termin vom 15. August
2006 teil, sondern andere Schöffen aus der Hilfsschöffenliste.
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Der Beschwerdeführer vertritt - wie bereits in seinem rechtzeitig ange-
brachten, von der Strafkammer zurückgewiesenen Besetzungseinwand gemäß
§ 222 b StPO - die Auffassung, die Schöffen aus dem Termin vom 15. August
2006 hätten auch weiterhin an der Hauptverhandlung teilnehmen müssen. Mit
den neu eingetretenen Schöffen sei die Strafkammer vorschriftswidrig besetzt
gewesen: Unabhängig von der Bezeichnung oder den Absichten der Kammer
sei die Hauptverhandlung am 15. August 2006 nämlich nur unterbrochen, nicht
aber ausgesetzt worden, weil der neue Termin innerhalb der Frist des § 229
Abs. 1 StPO stattgefunden habe.
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2. Auch diese Rüge ist unbegründet.
a) Allerdings scheitert sie entgegen der Auffassung des Generalbundes-
anwalts nicht schon daran, dass am 15. August 2006 keine Hauptverhandlung
stattgefunden habe. Durch den Aufruf der Sache hatte die Hauptverhandlung
begonnen, § 243 Abs. 1 StPO. Dass der Angeklagte nicht erschienen war, än-
dert daran nichts. Soweit der Generalbundesanwalt darauf verweist, dass ge-
mäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen
Angeklagten nicht stattfinde - mit der Folge, dass die Vorschriften über die Aus-
setzung und Unterbrechung nicht anwendbar seien - trifft dies so nicht zu. § 230
Abs. 1 StPO beschreibt mit der Anwesenheit des Angeklagten nicht etwa eine
begriffliche Voraussetzung der "Hauptverhandlung". Die Vorschrift bestimmt
vielmehr, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten - abgesehen
von den in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmefällen - in seiner Ab-
wesenheit nicht durchgeführt werden darf; wird sie es doch, so greift der abso-
lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ein, was bei der Auffassung des Ge-
neralbundesanwalts nicht möglich wäre.
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b) Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich aber daraus, dass das
Landgericht die Hauptverhandlung am 15. August 2006 - entgegen der Auffas-
sung der Revision - nicht unterbrochen, sondern ausgesetzt hat und der Ange-
klagte durch die Entscheidung für die Aussetzung nicht seinem gesetzlichen
Richter entzogen worden ist.
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aa) Dass die mit dem Aufruf der Sache begonnene Hauptverhandlung
vom 15. August 2006 am Ende dieses Termins ausgesetzt worden ist, folgt be-
reits aus der gewählten Formulierung, nach der nicht ein Termin zur Fortset-
zung bestimmt, sondern die Hauptverhandlung "nunmehr" auf den 4. Septem-
ber 2006 anberaumt worden ist. Für eine Aussetzung spricht auch der Um-
stand, dass nicht allein der Vorsitzende den neuen Termin angeordnet hat,
sondern die Strafkammer durch Beschluss. Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO
entscheidet das Gericht nämlich nur bei Aussetzungen und bei Unterbrechun-
gen, die länger als drei Wochen dauern (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 229
Abs. 2 StPO); über eine kürzere Unterbrechung - wie sie hier vorläge, wenn
nicht die Aussetzung angeordnet worden wäre - entscheidet dagegen der Vor-
sitzende allein. Schließlich belegt gerade auch die Heranziehung von anderen
Schöffen zu der Hauptverhandlung vom 4. September 2006, dass das Gericht
die Hauptverhandlung neu begonnen hat.
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Der Annahme, dass das Landgericht die Hauptverhandlung ausgesetzt
und nicht unterbrochen hat, steht nicht entgegen, dass der Beginn der neuen
Hauptverhandlung in die Zeit vor Ablauf der Frist terminiert worden ist, bis zu
der die Verhandlung nach § 229 Abs. 1 StPO zulässigerweise hätte unterbro-
chen werden können. Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur
Aussagen, die dahin gedeutet werden könnten, dass die Frage, ob eine Aus-
setzung oder eine Unterbrechung vorliegt, allein von der tatsächlichen Dauer
der Unterbrechung abhänge (vgl. BGH NJW 1982, 248; Meyer-Goßner, StPO
50. Aufl. § 228 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO § 228 Rdn. 4; Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 1; jew. m. w. N.), hingegen für die
Abgrenzung nicht entscheidend sei, wie das Gericht die Maßnahme bezeichnet
(BGH aaO) und was es beabsichtigt habe (Gollwitzer, aaO; Meyer-Goßner
aaO). Diese Aussagen treffen indes in dieser Verallgemeinerung nicht zu und
sind jedenfalls missverständlich:
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(1) Das belegt zum einen schon der Blick auf die Entscheidung des
Reichsgerichts (RGSt 58, 357), auf die sie zurückgehen. In jener Sache hatte
das Tatgericht die Hauptverhandlung (wörtlich) "ausgesetzt", sie aber gleich-
wohl mit einem Termin innerhalb der - damals wesentlich kürzeren, nämlich
dreitägigen - Unterbrechungsfrist fortgesetzt. Das Reichsgericht entschied, dass
trotz der Bezeichnung als "Aussetzung" nur eine Unterbrechung vorgelegen
habe (vgl. RGSt 58, 357, 358); für die Frage, ob eine unterbrochene Verhand-
lung fortgesetzt werden dürfe oder erneuert werden müsse, komme es nach
§ 228 StPO lediglich auf die tatsächliche Dauer der Unterbrechung, nicht aber
darauf an, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbre-
chung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht werde und ob hierbei nur eine
kürzere Unterbrechung oder eine Vertagung auf längere Zeit beabsichtigt sei.
Betrachtet man diese Erwägungen des Reichsgerichts in ihrem Zusammenhang
und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Sachverhalts, so wird deutlich,
dass die Entscheidung letztlich nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck
bringt: Dass nämlich für die Bestimmung der Bedeutung einer Prozesshandlung
"der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde Sinn, nicht das gespro-
chene Wort als solches" entscheidet, "so dass insbesondere die Wahl falscher
technischer Ausdrücke ... unschädlich sein kann, wenn nur der Sinn des Erklär-
ten klar ist" (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum
Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Rdn. 206). Unter den gegebenen Umstän-
den, insbesondere mit Blick darauf, dass innerhalb der nur dreitägigen Unter-
brechungsfrist weiterverhandelt worden ist, bestand kein Zweifel daran, dass
der Tatrichter - ungeachtet der technisch fehlerhaften Bezeichnung "Ausset-
zung" - die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen hatte.
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Auf derselben Linie liegt auch der Beschluss des 4. Strafsenats des Bun-
desgerichtshofs vom 24. September 1981 (NJW 1982, 248). In dem zugrunde
liegenden Fall hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf einen Termin
innerhalb der damals 10-tägigen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO
"vertagt", den Angeklagten und seinen Verteidiger ohne Einhaltung der La-
dungsfrist des § 217 StPO hierzu geladen und die Hauptverhandlung termin-
gemäß fortgesetzt. Obwohl der Amtsrichter das Wort "vertagt" gebraucht habe,
habe es sich, da die Frist des § 229 Abs. 1 StPO eingehalten worden sei, um
eine Unterbrechung der Hauptverhandlung gehandelt, mit der Folge, dass es
einer erneuten Einhaltung der Ladungsfrist nicht bedurft habe.
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(2) Dass es verfehlt wäre, die Unterscheidung zwischen Unterbrechung
und Aussetzung nach der Dauer bis zum neuen Termin vorzunehmen, zeigt
sich zum anderen auch an den Fällen, in denen eine Aussetzung gesetzlich
vorgeschrieben oder zugelassen ist (vgl. etwa § 217 Abs. 2, § 246 Abs. 2, § 265
Abs. 3 und 4 StPO). Wird in diesen Fällen die Hauptverhandlung ausgesetzt
und die neue Hauptverhandlung innerhalb der (nach neuem Recht dreiwöchi-
gen) Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO begonnen - was aus Gründen
der Beschleunigung des Verfahrens geboten sein kann - , so wird aus der Aus-
setzung dadurch keine Unterbrechung; anderenfalls brauchte die in der ausge-
setzten Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme entgegen der ge-
setzgeberischen Zielsetzung in der neuen Verhandlung nicht wiederholt zu wer-
den.
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bb) Dass das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und nicht unterbro-
chen hat, begegnet mit Blick auf das Prinzip des gesetzlichen Richters keinen
rechtlichen Bedenken.
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(1) Die Entscheidung für die Aussetzung verstößt nicht gegen einschlä-
gige Vorschriften oder allgemeine Grundsätze der Strafprozessordnung. Dies
schließt auch einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 GG aus, der wegen ihrer
Konsequenz für die Besetzung der Richterbank grundsätzlich in Betracht kom-
men würde.
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Die Strafprozessordnung bestimmt zwar für eine Reihe von Fällen, dass
die Hauptverhandlung mit der Folge, dass die schon durchgeführten Teile der
Hauptverhandlung, insbesondere auch die Erhebung von Beweisen, wiederholt
werden müssen, ausgesetzt werden muss oder kann. Ob und unter welchen
Voraussetzungen sonst eine Hauptverhandlung, die innerhalb der Unterbre-
chungsfrist fortgesetzt werden könnte, ausgesetzt werden darf, regelt das Ge-
setz hingegen nicht. § 228 Abs. 1 StPO legt für die Aussetzung und die Unter-
brechung lediglich die Anordnungskompetenz fest. Aussagen dazu, wann un-
terbrochen werden muss, wann ausgesetzt werden darf, hat es unter der Gel-
tung der ursprünglichen Strafprozessordnung mit ihren kurzen Unterbrechungs-
und längeren Ladungsfristen schon aus rein praktischen Gründen nicht bedurft.
Solche Aussagen lassen sich auch nicht aus § 229 StPO ableiten. § 229 Abs. 4
StPO regelt lediglich, dass bei Überschreiten der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO
bezeichneten Zeiträume das Verfahren neu begonnen werden muss, so dass
bei Wahrung der Unterbrechungsfristen die Hauptverhandlung fortgesetzt wer-
den kann. Damit stehen diese Vorschriften einer Aussetzung des Verfahrens
auch aus anderen Gründen, als sie das Gesetz in speziellen Normen nennt,
aber nicht entgegen.
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Bei dieser Gesetzeslage kann über die Zulässigkeit der Aussetzung einer
Hauptverhandlung mit einem Neubeginn innerhalb der Unterbrechungsfrist nur
mit Blick auf die von ihr berührten allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens-
rechts entschieden werden. Einschlägig sind insbesondere der Beschleuni-
gungsgrundsatz und die Konzentrationsmaxime. Es bedarf hier keiner allgemei-
nen Erwägungen dazu, unter welchen Voraussetzungen nach diesen Prinzipien
die Aussetzung einer Hauptverhandlung und ihr Neubeginn innerhalb der Un-
terbrechungsfrist zulässig ist. Jedenfalls dann, wenn wie hier in der Hauptver-
handlung lediglich die Gründe für die Abwesenheit des Angeklagten erörtert
worden sind und wegen seiner Abwesenheit nicht einmal die Anklage verlesen
worden ist - allgemeiner gewendet: wenn in der Hauptverhandlung noch keine
Erträge erzielt worden sind, die bei einer Unterbrechung fortwirkten, bei einer
Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten - ist das Gericht in der
Entscheidung, ob es die Hauptverhandlung unterbricht oder sie aussetzt, grund-
sätzlich frei.
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(2) Richtig ist allerdings, dass in Fällen dieser Art durch die Entscheidung
für die Aussetzung des Verfahrens oder seine Unterbrechung auch das Recht
des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 GG berührt wird. Es
versteht sich, dass das Gericht nicht durch seine Entscheidung für die Ausset-
zung oder die Unterbrechung bewusst auf die Besetzung Einfluss nehmen darf.
Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen des Landgerichts sind indes nicht
ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Der Be-
schwerdeführer meint allerdings, dass schon die Freiheit des Gerichts, sich für
die Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung zu entscheiden
- wegen ihrer Folgen für die Besetzung der Richterbank, insbesondere mit den
Schöffen - sich mit den strengen Anforderungen, die das Prinzip des gesetzli-
chen Richters aufstellt, nicht verträgt. Dabei verkennt er, dass - soweit die Be-
setzung der Richterbank von richterlichen Entscheidungen abhängt - das Recht
auf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt ist, wenn die Grenze zur Willkür
überschritten wird (vgl. auch Eschelbach in KMR 42. ErgLfg. § 228 Rdn. 3).
Zugleich misst die Revision diesem Grundsatz des gesetzlichen Richters eine
Wirkkraft bei, die er nicht haben kann. Dieselbe Richterbank wie die, die in der
vorliegenden Sache das Urteil gesprochen hat, hätte entschieden, wenn der
Vorsitzende die Sache am 15. August 2006 nicht aufgerufen hätte; umgekehrt
wären die in jenem Termin anwesenden Richter dem Beschwerdeführer auch
nicht erhalten geblieben, wenn die Aussetzung beschlossen und der neue Ter-
min nicht auf den 4. September, sondern auf den 7. September 2006 anbe-
raumt worden wäre.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert