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BGH Beschluss vom 15.08.2007 – XII ZB 42/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. August 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3

a) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5

b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdy-

namische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5

BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bes-

tätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 -

FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 -

FamRZ 2006, 327, 330).

BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 42/04 - OLG Naumburg AG Osterburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-

schluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2004 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Be-

teiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des

Amtsgerichts Osterburg vom 25. Juni 2003 dahin abgeändert,

dass im Entscheidungssatz zu 2. der Betrag von "253,83 €"

durch den Betrag von "206,96 €" ersetzt wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien und

die Beteiligte zu 2 zu jeweils einem Drittel. Die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur

Hälfte.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

3

Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.

Die am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der

Antragsgegnerin am 14. November 2002 zugestellten Antrag durch Verbundur-

teil vom 25. Juni 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 23. Septem-

ber 2003) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2002, § 1587 Abs. 2 BGB)

haben beide Ehegatten angleichungsdynamische Anrechte erworben, und zwar

der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) in der Beamtenversorgung in Höhe

von 681,96 €, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) in der gesetzlichen

Rentenversicherung in Höhe von 129,76 €. Der Ehemann wurde nach dem E-

hezeitende wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; in der Auskunft

des Versorgungsträgers ist der vorzeitige Ruhestand berücksichtigt.

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Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung

des von ihm angenommenen Höchstbetrags dahin geregelt, dass es durch

Quasisplitting zu Lasten der bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg begründe-

ten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau bei der

Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von

253,83 €, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet hat.

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Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Versorgungsträger hat

das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-

schwerde begehrt die Beteiligte zu 1 weiterhin, die amtsgerichtliche Entschei-

dung abzuändern.

II.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die in der Ehe

erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes die der Ehefrau um

(681,96 € - 129,76 €) = 552,20 € übersteigen, so dass der Ehefrau ein Aus-

gleichsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrages zusteht. Dabei hat das

Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend die Ruhestandsbezüge des Eheman-

nes zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil aus dem Verhältnis der in die Ehe-

zeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur tatsächlichen, durch den vorzei-

tigen Ruhestand beendeten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt. Zwar sind

bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer beamtenrechtlichen Versorgung

grundsätzlich die bei Ehezeitende maßgebenden Besoldungsverhältnisse

zugrunde zu legen. Es widerspräche jedoch der Prozessökonomie, im Erstver-

fahren über den Versorgungsausgleich nach dem Ende der Ehezeit eintretende

Umstände unberücksichtigt zu lassen, wenn diese eine spätere Abänderung der

Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG rechtfertigen könnten

(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36). Das ist der

Fall, wenn - wie hier - ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit wegen Dienst-

unfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, so dass sich der Ehe-

zeitanteil seiner Versorgung verändert (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a

VAHRG Rdn. 28).

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2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, dass

dieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB nur inso-

weit im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (hier: durch

Quasisplitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB) erfüllt werden kann, als der Mo-

natsbetrag der für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-

gründenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der dort

für die Ehefrau bereits begründeten Rentenanwartschaften den in § 76 Abs. 2

Satz 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigt. Wegen eines die-

sen Höchstbetrag übersteigenden Teils des Ausgleichsanspruchs bleibt die

Ehefrau auf einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl.

§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) verwiesen.

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3. Zur Ermittlung dieses Höchstbetrags hat das Oberlandesgericht die

Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt und die sich daraus

errechnende Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ende der Ehezeit gel-

tenden aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Von dem sich daraus erge-

benden Betrag (89 : 6 = 14,8333 x 25,86 € = 383,59 €) hat es den auf das Ende

der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag der von der Ehefrau in der Ehe bereits

erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in

Abzug gebracht. In Höhe der Differenz (383,59 € - 129,76 € = 253,83 €) hat es

für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

begründet. Diese Vorgehensweise hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine

höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht.

Der nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachten-

de Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung

(nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne

aaO § 1587 b BGB Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in

die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist

die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den

Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf

zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen

Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Sinn dieser Reglung ist es

sicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der

Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versor-

gungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-

cherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er

während der gesamten Ehezeit zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen

wäre (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 55; Johannsen/Henrich/

Hahne aaO).

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Das Oberlandesgericht hätte - den von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vor-

gegebenen Berechnungsvorgaben folgend - deshalb zunächst die Anzahl der

Entgeltpunkte ermitteln müssen, die für die Ehefrau noch für die Ehezeit be-

gründet werden können. Da für die Ehefrau insgesamt nur (89 Ehemonate :

6 =) 14,8333 Entgeltpunkte begründet werden können, sie für diese Zeit aber

bereits 5,7161 Entgeltpunkte erworben hatte, können der Ehefrau im Versor-

gungsausgleich nicht mehr als (14,8333 - 5,7161 =) 9,1172 Entgeltpunkte zu-

geschlagen werden. Für die Ehefrau durften deshalb im Wege des Quasisplit-

tings gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur Ren-

tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu dem

(Nominal-)Betrag begründet werden, der sich ergibt, wenn man die Anzahl der

als Zuschlag noch möglichen Entgeltpunkte (9,1172) mit dem zum Ehezeitende

geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert.

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Der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Rechenweg, zunächst den

Nominalbetrag der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit

insgesamt begründbaren Anwartschaften zu ermitteln und dann hiervon den

Nominalbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit

bereits erworbenen Anwartschaften in Abzug zu bringen, widerspricht dem von

§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebenen Rechenweg. Das Gesetz stellt auf die

Summe der Entgeltpunkte ab, die nicht überschritten werden darf; der sich hier-

aus ergebende Nominalbetrag der maximal erreichbaren Anwartschaftsrechte

ist lediglich die rechnerische Folge. Zwar wird die Vorgehensweise des Ober-

landesgerichts zum selben Ergebnis wie die von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI

vorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten kommen, wenn der für die be-

reits erworbenen Entgeltpunkte maßgebende aktuelle Rentenwert mit dem Ren-

tenwert identisch ist, der für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gilt. Die

Ergebnisse differieren jedoch, wenn man mit dem Oberlandesgericht den in

Euro ausgedrückten Nominalbetrag der maximal begründbaren Entgeltpunkte

anhand des aktuellen Rentenwerts (West) ermittelt, während die für den aus-

gleichsberechtigten Ehegatten bereits begründeten Anwartschaften sich nach

dem aktuellen Rentenwert (Ost) bemessen.

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b) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-

schlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der aus-

gleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische An-

rechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch

Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wer-

den können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu

ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ

2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006,

327, 330). Die Differenz zwischen der Anzahl der für den ausgleichsberechtig-

ten Ehegatten maximal begründbaren und der für ihn bereits begründeten Ent-

geltpunkte ist also mit dem zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert

(Ost) zu multiplizieren. Das Produkt ergibt den Nominalbetrag, bis zu dem für

den ausgleichsberechtigten Ehegatten (noch) Rentenanwartschaften in der ge-

setzlichen Rentenversicherung begründet werden können.

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Dies folgt zum einen aus § 264 a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei

Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung

angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die

"Entgeltpunkte (Ost)" an die Stelle der "Entgeltpunkte"; dem entspricht es, bei

der Ermittlung des Geldbetrags angleichungsdynamischer Anrechte die für die-

se Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu

multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags,

bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise

aus dem dargestellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung

des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist sichergestellt, dass der Geldbetrag der

dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutge-

brachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der

von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist

als der Geldbetrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte

hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchst-

beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre.

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4. Im Ergebnis können deshalb für die Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2, 5

BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Anwartschaften der gesetzlichen Ren-

tenversicherung nur bis zur Höhe von 9,1172 Entgeltpunkten begründet wer-

den. Dies entspricht einem Nominalbetrag von (9,1172 Entgeltpunkte x 22,70 €

[aktueller Rentenwert (Ost) zum Ehezeitende] =) 206,96 €. Der angefochtene

Beschluss war deshalb aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts

entsprechend abzuändern.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Osterburg, Entscheidung vom 25.06.2003 - 50 F 197/02 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 3 UF 96/03 -