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BGH Beschluß vom 01.12.2004 – XII ZB 67/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; SGB VI 76 Abs. 2 Satz 3
Für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten der
gesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der
Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln, wenn der ausgleichsbe-
rechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der ge-
setzlichen Rentenversicherung erworben hat.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - OLG Dresden
AG Bautzen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Ver-
fahrensbeteiligten zu 2. wird der Beschluß des 10. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde -
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)
Gründe
I.
Die am 14. April 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
dem Ehemann (Antragsgegner) am 3. Februar 1999 zugestellten Antrag der
Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familienge-
richt - vom 9. Dezember 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem
16. März 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 31. Januar 1999; § 1587 Abs. 2
BGB) erwarben die Ehegatten jeweils angleichungsdynamische Rentenanwart-
schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA), und zwar die am
17. November 1953 geborene Ehefrau in Höhe von 1.120,45 DM und der am
18. Februar 1953 geborene Ehemann in Höhe von 683,08 DM, jeweils monat-
lich und bezogen auf den 31. Januar 1999. Daneben begründete der Ehemann
in der Ehe angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften bei der Stadt
W. , vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (Ver-
fahrensbeteiligte zu 2., KVS), deren Höhe der Versorgungsträger in seiner Aus-
kunft vom 4. November 1999 mit 1.628,25 DM monatlich und bezogen auf den
31. Januar 1999 beziffert hat; außerdem erwarb der Ehemann in der Ehezeit
Versorgungsanrechte bei der Sparkassenversicherung Sachsen (Verfahrensbe-
teiligte zu 3., SV Sachsen).
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
zu Lasten der bei dem KVS bestehenden Anrechte des Ehemannes für die
Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 500,72 DM begründet
hat. Dabei hat es einen der Ehefrau im Wege des Quasisplittings an sich gutzu-
bringenden Ausgleichsbetrag von (683,08 + 1.628,25 = 2.311,33 – 1.120,45 =
1.190,88 : 2 =) 595,44 DM zugrundegelegt, der jedoch durch den Höchstbetrag
(§ 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) begrenzt werde. Die-
sen Höchstbetrag hat das Amtsgericht ermittelt, indem es die in der Ehezeit
erreichbare Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ehezeitende maßge-
benden aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert hat (238 Ehemonate : 6
= 39,6667 Entgeltpunkte x 40,87 DM = 1.621,18 DM). Von dem Produkt hat es
den Wert der in der Ehe von der Ehefrau selbst erworbenen Versorgungsan-
rechte abgezogen (1.621,18 – 1.120,45 = richtig: 500,73 DM) . Die bei der SV
Sachsen begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes hat das Amtsge-
richt durch Begründung von Anrechten bei der BfA "real geteilt".
Auf die gegen die Realteilung gerichtete Beschwerde der BfA und der SV
Sachsen hat das Oberlandesgericht im Wege des Quasisplittings für die Ehe-
frau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 583,80 DM begründet. Da-
bei hat es den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) - abweichend vom Amtsge-
richt – unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) bestimmt. We-
gen des Teils des Ausgleichsbetrages, der zusammen mit den von der Ehefrau
selbst erworbenen Anrechten den Höchstbetrag übersteigt, sowie wegen der
Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der SV Sachsen hat das Oberlan-
desgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ver-
wiesen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wenden sich der Ehemann
und der KVS gegen die – nach ihrer Auffassung überhöhte – Bestimmung des
Höchstbetrags.
II.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 962
veröffentlicht ist, geht zutreffend davon aus, daß die für die Ehefrau gemäß
§ 1587b Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden
Anrechte – zusammen mit den von der Ehefrau in der Ehe erworbenen Anrech-
ten in der gesetzlichen Rentenversicherung – den Höchstbetrag (§ 1587 Abs. 5
BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht übersteigen dürfen. Da die Ehe-
frau in der Ehe – aufgrund der von ihr selbst begründeten Anrechte in der ge-
setzlichen Rentenversicherung – bereits 27,4149 Entgeltpunkte (Ost) erworben
habe, könnten für sie im Wege des Quasi-Splittings Rentenanrechte nur noch in
Höhe von (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte – 27,4149 Entgeltpunk-
te =) 12,2518 Entgeltpunkten begründet werden.
2. Der Nominalbetrag der Anrechte, die danach für die Ehefrau im Wege
des Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, wird nach Auffassung
des Oberlandesgerichts errechnet, indem man die Zahl der für das Quasi-
Splitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Ren-
tenwert (West) multipliziert (hier: 12,2518 x 47,65 = 583,80 DM). Zum Teil wer-
de zwar die Ansicht vertreten, der in Geld ausgedrückte Höchstbetrag für die
Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten sei
zu ermitteln, indem man die Zahl der (gemäß § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76
Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuel-
len Rentenwert (Ost) multipliziere (mit der Folge, daß im vorliegenden Fall für
die Ehefrau Rentenanrechte nur noch in Höhe von [12,2518 x 40,87 =] 500,73
DM begründet werden könnten). Eine solche Vorgehensweise verbiete sich
jedoch, weil weder das VAÜG noch das SGB VI eine für den Höchstbetrag bei
angleichungsdynamischen Anrechten geltende Übergangsvorschrift enthielten
und mangels Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 264a
Abs. 2 Satz 1 SGB VI - betr. die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) - kein
Raum sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine
höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht.
Der nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende
Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung
(nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht 4. Aufl. § 1587b Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, daß die Zahl der
in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis
ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über
den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten
darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten
diesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI); multipliziert mit dem
aktuellen Rentenwert ergibt er den in Geld ausgedrückten Höchstbetrag (i.S.
des § 1587b Abs. 5 BGB). Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, daß der
ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb
der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren
Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als dieje-
nigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit
zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen wäre (MünchKomm/Dörr BGB
4. Aufl. § 1587b Rdn. 61; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O.).
In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehe-
gatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, ist
der Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermit-
teln (wie hier OLG Jena FamRZ 2002, 397; OLG Dresden – 20. ZS – FamRZ
2002, 398; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256 m.Anm. Kemnade;
Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. Rdn. 49; Wick Versorgungsausgleich 2004
Rdn. 189; Borth FamRZ 2003, 889, 893; Rahm/Künkel/Klattenhoff Handbuch
des Familiengerichtsverfahrens 2001 Rdn. V. 323.2; Hauck/Noftz/Klattenhoff
SGB VI 1992 K § 264a Rdn. 20; a. A. MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl.
§ 1587b Rdn. 207; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1243). Dies folgt zum einen
aus § 264a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften
über den Versorgungsausgleich - in Ansehung angleichungsdynamischer An-
rechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stel-
le der Entgeltpunkte; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geld- (hier: DM-)
Betrags angleichungsdynamischer Anrechte die für diese Anrechte ermittelten
Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das gilt
folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, bis zu dem anglei-
chungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begrün-
det werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem darge-
stellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen
Rentenwertes (Ost) ist hier sichergestellt, daß der Geld- (hier: DM-) Betrag der
dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutge-
brachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der
von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist
als der Geld- (DM-) Betrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehe-
gatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu
Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen
wäre.
b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 1587b Abs. 5 BGB ergibt
sich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – nichts Gegenteiliges.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß das Rentenüberleitungsgesetz vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) dieser Vorschrift einen Absatz 6 angefügt, deren
Absatz 5 aber unverändert gelassen hat, nicht die Annahme, der Gesetzgeber
habe es für die Übertragung oder Begründung dynamischer und angleichungs-
dynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem ein-
heitlichen, am aktuellen Rentenwert (West) ausgerichteten Höchstbetrag belas-
sen wollen. Gegen eine solche Folgerung spricht bereits die Systematik des
§ 1587b Abs. 5 BGB, der für die Ermittlung des Höchstbetrags auf § 76 Abs. 2
Satz 3 SGB VI verweist. Eine ausdrückliche Regelung über den für die Übertra-
gung oder Begründung angleichungsdynamischer Anrechte geltenden Höchst-
betrag hätte folglich nicht in § 1587b Abs. 5 BGB eingestellt, sondern dem § 76
Abs. 2 Satz 3 SGB VI zugeordnet werden müssen. Einer solchen Spezialrege-
lung zu § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bedurfte es indes nicht, da die Behandlung
angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich in § 264a SGB VI
geregelt ist. Nach dieser Regelung sind für die Anwendung versorgungsaus-
gleichsrechtlicher Vorschriften auf angleichungsdynamische Anrechte nicht nur
die Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschriften anzuse-
hen; vielmehr wird – wie dargelegt - damit für die Umrechnung von Entgeltpunk-
ten (Ost) in Geldbeträge zwangsläufig auch der aktuelle Rentenwert (Ost) mit
dem aktuellen Rentenwert im Sinne dieser Vorschriften gleichgesetzt.
c) Die vom Oberlandesgericht erörterte Frage, wie der Höchstbetrag in
Fällen zu ermitteln ist, in denen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sowohl
dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte zustehen oder ihm über
den Versorgungsausgleich gutzubringen sind, wird in der Literatur unterschied-
lich beantwortet. Zum Teil wird eine Quotierung befürwortet (Rahm/Künkel/
Klattenhoff a.a.O); z. T. wird eine mit Hilfe des Angleichungsfaktors (§ 3 Abs. 2
Nr. 1 VAÜG) vorzunehmende Umrechnung empfohlen (Kemnade a.a.O. 1257).
Die Frage kann hier dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung hier nicht vor-
liegt und sich aus ihrer Beantwortung jedenfalls nicht auf die Notwendigkeit
schließen läßt, auch für Fälle der hier vorliegenden Art an einen Höchstbetrag
anzuknüpfen, der - für dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte glei-
chermaßen - auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (West) zu ermitteln
wäre.
3. Das Oberlandesgericht hat die Ehefrau wegen der bei der SV Sachsen
begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes auf den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich verwiesen, weil diese Anrechte nicht real teilbar seien
und ein Ausgleich dieser nicht-angleichungsdynamischen Anrechte durch He-
ranziehung der für den Ehemann bestehenden angleichungsdynamischen An-
rechte gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ebensowenig in Betracht komme wie
ein Ausgleich durch Begründung angleichungsdynamischer Anrechte im Wege
der Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Das ist schon deshalb
richtig, weil auch die Begründung von Anrechten nach § 3b Abs. 1 VAHRG
durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) begrenzt wird (Senatsbeschluß
vom 13. September 1989 – IVb ZB 196/87 – FamRZ 1989, 720), der Höchstbe-
trag hier aber bereits durch die Begründung von Anrechten für die Ehefrau nach
§ 1587b Abs. 2 BGB ausgeschöpft ist. Auch die weiteren Beschwerden erinnern
hiergegen nichts.
4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen des unter 2. dargestell-
ten Rechtsfehlers nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht
abschließend zu entscheiden. Die Feststellungen zur Höhe der von den Ehe-
gatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen
auf Auskünften vom 16. Juli und 7. September 1999; diese Auskünfte berück-
sichtigen nicht die zwischenzeitlichen Versorgungsänderungen, wie sie sich
etwa für die Ehefrau durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom
2. März 2001 BGBl. I S. 403) und durch das 2. Gesetz zur Änderung des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (vom 27. Juli 2001 BGBl. I S.
1939) ergeben können. Hinsichtlich der vom Ehemann beim KVS begründeten
Anrechte hat der Versorgungsträger am 26. Mai 2004 von sich aus eine neue
Auskunft erteilt, welche zwischenzeitliche Rechtsänderungen berücksichtigt.
Die Sache war deshalb zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht bei
der BfA neue Auskünfte einholt und die bereits übermittelte neue Auskunft des
KVS in tatrichterlicher Verantwortung überprüft.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose