Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 20.08.2007 – VI ZR 215/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 16. Juli 2007 gegen den Se-

natsbeschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

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1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5)

und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der

regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - III ZR

438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, je-

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weils m.w.N.)

2. Die Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-

scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache

Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-

men können.

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Das Berufungsgericht hat sich nach umfassender Beweisaufnahme und

der Einholung vieler Sachverständigengutachten keine Überzeugung bilden

können, dass der Hirnschaden des Klägers durch einen Behandlungsfehler in

der Klinik der Beklagten verursacht worden ist. Dies ist eine tatrichterliche Wür-

digung in einem Einzelfall, die - auch unter Berücksichtigung des vermeintlich

übergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen lässt.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 05.09.2001 - 9 O 9053/00 -

OLG München, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 U 5340/01 -