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BGH Beschluss vom 23.08.2007 – VII ZB 79/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 79/06

BESCHLUSS

vom

23. August 2007

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere An-

tragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein

selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin

von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstel-

lers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klage-

wege in Anspruch genommen wird.

BGH, Beschluss vom 23. August 2007 - VII ZB 79/06 - OLG Schleswig

LG Itzehoe

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 durch die

Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari

und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts in Schleswig vom 17. Juli 2006 wird mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, dass es im Tenor des angefochtenen Beschlusses statt

"Antragsgegner zu 2." richtig "Antragsteller zu 2" heißt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin errichtete für die Antragsteller in deren Auftrag ein

Wohnhaus. Die Antragsteller haben wegen Mängeln gegen die Antragsgegnerin

ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht durchgeführt. Der

Sachverständige hat Mängel festgestellt, für deren Beseitigung er Kosten in

Höhe von etwa 200.000 € ermittelt hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Subunter-

nehmerin den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten der An-

tragsgegnerin beigetreten.

2

Nach Abschluss dieses Verfahrens hat das Landgericht auf Antrag der

Streithelferin den Antragstellern gemäß § 494 a ZPO aufgegeben, binnen drei

Monaten Klage zu erheben. Nachdem innerhalb der Frist keine Klage erhoben

worden war, haben die Antragsgegnerin und ihre Streithelferin beantragt, den

Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Daraufhin hat die Antragstellerin zu 1 Klage gegen die Antragsgegnerin einge-

reicht, mit der sie auch Ansprüche des Antragstellers zu 2 aus abgetretenem

Recht geltend macht.

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Das Landgericht hat den Kostenantrag gegen die Antragstellerin zu 1 zu-

rückgewiesen, dem Antragsteller zu 2 hingegen die Kosten des selbständigen

Beweisverfahrens, die der Antragsgegnerin sowie ihrer Streithelferin entstanden

sind, auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 hat das

Beschwerdegericht auch die gegen ihn gerichteten Kostenanträge zurückge-

wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Antragsgegnerin die Zurückwei-

sung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 2 erreichen.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht (OLGR Schleswig 2006, 768 = IBR 2007, 167;

Volltext unter ibr-online.de) führt aus, das Landgericht habe eine unzulässige

Teilkostenentscheidung getroffen, indem es dem Antragsteller zu 2 die Kosten

des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt habe. Eine solche Teilkostenent-

scheidung widerspreche sowohl dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kosten-

entscheidung als auch dem Sinn und Zweck des § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Antragsteller zu 2 habe nicht auf die Hauptsacheklage verzichtet; entschei-

dend sei, dass es überhaupt zur Klage in der Hauptsache gekommen sei, in der

über die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden

werden könne. Bei einer Teilkostenentscheidung bestehe die Gefahr einander

widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Die Antragsgegnerin habe kein

berechtigtes Interesse an einer Teilkostenentscheidung zu Lasten des An-

tragstellers zu 2.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Beschwer-

degericht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin zu 1 gegen die An-

tragsgegnerin einer Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO auch ge-

gen den Antragsteller zu 2 entgegensteht.

a) Dass die Antragstellerin zu 1 die Klage erst nach Ablauf der gemäß

§ 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist erhoben hat, ist unerheblich; es genügt,

dass sie die Klage erhoben hat, bevor das Landgericht über den Kostenantrag

gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni

2007 - VII ZB 118/06, in juris dokumentiert).

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b) Ein Beschluss gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn

mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem

Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der An-

tragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfol-

ger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen

Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird.

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§ 494 a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragstel-

ler nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet (BGH, Be-

schluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = NZBau

2004, 507 = ZfBR 2004, 785). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentschei-

dung, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt

werden, als habe er obsiegt (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2007 - VII ZB

118/06, aaO). Diesem Zweck des § 494 a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng

auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, aaO), ist

Genüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zuste-

hender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisver-

fahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebt. In die-

sem Rechtsstreit wird grundsätzlich über die gesamten Kosten des selbständi-

gen Beweisverfahrens entschieden. Damit ist der Antragsgegner in dem von

§ 494 a ZPO bezweckten Umfang geschützt.

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Ob etwas anderes gilt, wenn ein Antragsteller in dieser Fallgestaltung le-

diglich deshalb allein Klage erhebt, weil er mittellos ist und daher eine Kosten-

erstattung von ihm faktisch nicht erlangt werden kann, kann dahinstehen. Das

Beschwerdegericht hat für ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts

festgestellt. Es hat ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

die Antragstellerin zu 1 lediglich vorgeschoben worden sei, weil sie selbst mit-

tellos sei. Hiergegen hat die Rechtsbeschwerde nichts Durchgreifendes erin-

nert. Mit dem bloßen Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstel-

lerin zu 1 hat die Antragsgegnerin jedenfalls ihrer Darlegungslast für einen

Rechtsmissbrauch durch die Antragsteller nicht genügt.

Kuffer Kniffka Bauner

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2006 - 3 OH 28/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.07.2006 - 16 W 57/06 -