Rechtsprechung / Oberlandesgericht Karlsruhe
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2026 – 19 W 61/25
ECLI:DE:OLGKARL:2026:0211.19W61.25.00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20. August 2025, Az. 4 OH 10/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens im Verfahren nach § 494a ZPO die Klageerhebung anzuordnen.
Die Antragstellerin - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - hatte gegenüber der Antragsgegnerin die sachverständige Feststellung einer Reihe von Baumängeln beantragt, nachdem sie die hieraus abgeleiteten Rechte durch Beschluss an sich gezogen hatte. Die Mangelbehauptung I. 3. in der Antragsschrift lautete:
"In allen Treppenhäusern entspricht der Abstand zwischen den Aufzügen und den nach unten führenden Treppenläufen nicht der DIN 18040 ("Barrierefreies Bauen"), die einen Abstand von 300 cm fordert, vielmehr beträgt der Abstand jeweils nur 230 cm."
Das Landgericht stellte am 10. März 2025 fest, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Bereits zuvor - nämlich am 13. Dezember 2023 - hatte die Wohnungseigentümerversammlung folgenden Beschluss gefasst:
"Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschließt, es den Eigentümern nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe, Az.: 4 OH 10/20, zu überlassen, gegenüber dem Bauträger die Vergütung für ihre jeweilige Wohnung aufgrund des zu geringen Abstands zwischen den Aufzügen und den nach unten führenden Treppenläufen in den Treppenhäusern zu mindern."
Mit Schriftsatz vom 23. April 2025 erhob der Wohnungseigentümer F. bei dem Landgericht Karlsruhe Klage gegen die Antragsgegnerin, die dort unter dem Aktenzeichen 4 O 86/25 geführt wird.
Am 4. Juli 2025 beantragte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin durch Beschluss die Erhebung der Hauptsacheklage binnen vier Wochen aufzugeben und dieser bei Ausbleiben einer Klage die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Die Antragstellerin ist dem unter Hinweis auf das unter dem Aktenzeichen 4 O 86/25 bei dem Landgericht anhängig gemachte Verfahren entgegengetreten; sie hat ferner geltend gemacht, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich sei, nachdem die Sachposition der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren bestätigt worden sei.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. August 2025 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 494a ZPO seien nicht erfüllt, weil ein Hauptsacheverfahren anhängig sei. Für die eine Fristsetzung hindernde Anhängigkeit genüge eine Teilidentität des Streitgegenstandes von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess, weil die gesamten Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens auch in diesem Fall zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens gehörten. Anhängig sei ein Rechtsstreit auch bei einer Klage durch einen von mehreren Antragstellern. Denn § 494a ZPO solle die Lücke schließen, die entstehe, wenn der Antragssteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichte. Dem Zweck des § 494a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei, sei Genüge getan, wenn von mehreren Vertragspartnern, die wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben, einer Klage wegen dieser Ansprüche erhebe. In diesem Rechtsstreit werde grundsätzlich über die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden. Hiervon ausgehend sei eine sachliche und personelle (Teil-) Identität zwischen dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 4 O 86/25 gegeben. Denn zum einen gehe es dort (auch) um einen Mangel, welcher Gegenstand des gegen den Antragsgegner gerichteten Beweisverfahrens gewesen sei. Und zum anderen sei hier in Anbetracht des genannten Telos die hiesige "WEG-Konstellation" dem Fall gleichzustellen, in dem einer von mehreren Vertragspartnern den Antragsgegner in Anspruch nehme; diese Sicht der Dinge werde neben dem rechtlichen Gepräge einer WEG auch dem Ausnahmecharakter der in Rede stehenden Norm gerecht. Auf die Auffassung der Antragstellerin, dass der Antrag auch rechtsmissbräuchlich sei, komme es daher nicht mehr an.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die am 25. August 2025 formlos herausgegeben worden ist, richtet sich die am 5. September 2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, die erhobene Hauptsacheklage könne dem Antrag nach § 494a ZPO allenfalls anteilig - nämlich in Höhe des Miteigentumsanteils des dortigen Klägers - entgegenstehen. Entscheidend sei neben der Frage der Teilidentität, ob die Antragsgegnerin in der Lage sei, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vollständig zu liquidieren, soweit ihre Position bestätigt werde. Die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 96 ZPO stehe bei einer persönlichen - anders als möglicherweise bei einer sachlichen - Teilidentität nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich, weil eine Reihe der behaupteten Mängel in dem selbständigen Beweisverfahren nicht bestätigt worden seien.
Die Antragstellerin ist dem Rechtsmittel entgegen getreten, das Landgericht hat ihm nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO zulässig; auf das - mangels Zustellung nicht feststellbare - Datum des Zugangs bei der Antragsgegnerin kommt es nicht an, weil das Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung und damit jedenfalls rechtzeitig eingelegt worden ist.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Fristsetzung nach § 494a ZPO zu Recht wegen Anhängigkeit eines Hauptsacheprozesses abgelehnt. Nicht anhängig ist ein Rechtsstreit nur, wenn nach der Beendigung der Beweiserhebung zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Hauptsacheprozess anhängig ist, zu dessen Kosten (auch) die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören würden. Hier ist indes (mindestens) unter dem Aktenzeichen 4 O 86/25 bei dem Landgericht Karlsruhe eine Klage erhoben worden, in deren Rahmen auch über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden kann; die notwendige sachliche und persönliche Identität liegt vor.
1. Dass eine sachliche Übereinstimmung zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und der von dem Mitglied F. der Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Klage besteht, wird von der Antragsgegnerin - zu Recht - nicht in Frage gestellt. In dem Verfahren Landgericht Karlsruhe 4 O 86/25 verlangt der dortige Kläger die Minderung des Kaufpreises der von ihm erworbenen Eigentumswohnung wegen des Mangels "Abstandsflächen zwischen Aufzug und Treppenhaus", der auch Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war. Dass nicht auch die weiteren behaupteten Mängel aufgegriffen worden sind, sondern der dortige Kläger diese als zwischenzeitlich behoben bezeichnet hat (LG Karlsruhe, 4 O 86/25) ist unschädlich, weil eine sachliche Teilidentität zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 11/03 –, juris-Rn. 9 ff.). Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit sich die weiteren Mängelbehauptungen erwiesen haben; der nur eingeschränkten Weiterverfolgung von Mängeln kann in der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses durch entsprechende Anwendung des § 96 ZPO Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 – V ZB 28/04, juris-Rn. 7; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 96 Rn. 3).
2. Auch die erforderliche persönliche Übereinstimmung ist gegeben.
a) Hierfür genügt nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Auffassung eine nur teilweise Parteiidentität (etwa: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 – VII ZB 8/14 –, juris-Rn. 13; für den Fall einer Klage durch einen von mehreren Vertragspartnern im Bauvertrag: BGH, Beschluss vom 23. August 2007 – VII ZB 79/06 –, juris-Rn. 9; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 91 Rn. 65; Anders/Gehle/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO § 91 Rn. 97; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91 Rn. 58; Stein/Jonas/Berger, 23. Aufl. 2015, ZPO vor § 485 Rn. 31 und § 493 Rn. 5).
b) Eine solche liegt hier vor. Zwar waren die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Hauptsachekläger nicht nebeneinander Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, sondern ist der Hauptsachekläger Mitglied der nach Maßgabe des § 9a Absatz 1 Satz 1 WEG rechtsfähigen Gemeinschaft. Die vorliegende Situation - Klage durch eines der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft - ist aber der Klage durch einen von mehreren nebeneinander stehenden Antragstellern gleichzusetzen.
aa) Bereits entschieden ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27. August 2014 – VII ZB 8/14, juris-Rn. 16), dass die notwendige Parteiidentität gegeben ist, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft Vorschussansprüche wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums klageweise geltend macht, nachdem das selbständige Beweisverfahren zuvor von einzelnen Mitgliedern betrieben worden war; das hat er damit begründet, dass die Gemeinschaft als Prozessstandschafter auftrete und durch das Ansichziehen ein selbständiges Vorgehen der einzelnen Wohnungserwerber - ihrer Mitglieder - ausschließe.
bb) Auch für die hier vorliegende umgekehrte Situation kann nichts anderes gelten.
(1) Da die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung der Mangelrechte (zunächst) an sich gezogen hatte und es sich bei den vom Kläger jetzt geltend gemachten Ansprüchen aus Minderung ohnehin um primär gemeinschaftsbezogene Rechte handelt, fehlte es den einzelnen Mitgliedern nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf die Mängel, die Gegenstand dieses Verfahrens waren, für ein weiteres, parallel geführtes selbständiges Beweisverfahren am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit nach Freigabe durch die Gemeinschaft nunmehr ein einzelner Wohnungseigentümer Minderung begehrt, ist er zwar nicht - wie in der umgekehrten Situation - Prozessstandschafter der Gemeinschaft, sondern macht lediglich eigene Ansprüche geltend. Das Ergebnis der im selbständigen Beweisverfahren vorgezogenen Beweisaufnahme ist für ihn gleichwohl bindend, weil diese (auch) für ihn durchgeführt worden ist. Das bedeutet auch, dass bei Anwendung des § 494a ZPO die Klage eines Mitglieds der Gemeinschaft nicht anders behandelt werden kann, als diejenige einer natürlichen Person, die von vornherein Antragstellerin war. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 21. September 2007 - 14 W 659/07), das entschieden hat, dass die für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erforderliche Identität der Beteiligten von Beweissicherung und Hauptsache auch dann besteht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Beweissicherung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum durchführt und sodann die einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigt, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Zwar ist diese Entscheidung - worauf die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - in einem Kostenfestsetzungsverfahren und nicht in einem Verfahren nach § 494a ZPO ergangen. Sie ist gleichwohl einschlägig: Der Zweck des § 494a ZPO besteht darin, dem Antragsgegner einen Kostentitel für das selbständige Beweisverfahren zu verschaffen, wenn der Antragsteller - etwa wegen eines ihm ungünstigen Beweisergebnisses - eine Hauptsacheklage nicht anhängig macht (vgl. etwa Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025, ZPO § 494a Rn. 2). Soweit wegen Parteiidentität im Hauptsacheverfahren eine Kostenfestsetzung auch für das selbständige Beweisverfahren erreicht werden könnte, ist daher das Verfahren nach § 494a ZPO ausgeschlossen.
cc) Daran ändert es auch nichts, dass in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (auch) ausgesprochen ist, dass der das Verfahren betreibende Wohnungseigentümer die Erstattung der Kosten der Beweissicherung nur entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtobjekt beanspruchen könne. Ob das zutreffend ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Es besagt jedenfalls nichts über die - für die Entscheidung nach § 494a ZPO aufzuwerfende - umgekehrte Frage, ob die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens als Beklagte im Hauptsacheverfahren die vollständige Erstattung ihrer im Beweisverfahren angefallenen Kosten verlangen kann. Das Interesse der Antragsgegnerin geht darin, die ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten - sei es über ein oder mehrere Hauptsacheverfahren oder ein Verfahren nach § 494a ZPO - erstattet zu bekommen. Auf die Frage, ob einer von mehreren Antragstellern bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens verlangen kann, obwohl er diese nur anteilig getragen hat (verneinend etwa LG Tübingen MDR 1998, 498), kommt es hier nicht an; sie ist auch nicht notwendig in gleicher Weise zu beurteilen wie die Frage der Kostenerstattung der Antragsgegnerin. Während diese tatsächlich die vollen im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten getragen hat, ist dies jedenfalls bei gemeinsamer anwaltlicher Vertretung bei mehreren Antragstellern nicht zwingend der Fall.
dd) Die umgekehrte Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Antragsgegnerin beantwortet der Senat dahin, dass diese nach einer ihr günstigen Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren die vollen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von einem einzelnen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann und nicht nur entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft.
(1) Wer als einer von mehreren Antragstellern oder - wie hier - als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach vorausgegangenem selbständigen Beweisverfahren Klage erhebt, profitiert davon, dass eine für das Klageverfahren für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme bereits vorweggenommen worden ist, ohne dass sie oder er die Kosten dieses Verfahrens (vor-) finanzieren musste. Mit der Klageerhebung als lediglich einer von mehreren auf Antragstellerseite Beteiligten wird dann aber auch das Risiko übernommen, die Kosten der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren vollständig übernehmen zu müssen. Das führt nicht zu einer unbilligen Belastung des Hauptsacheklägers. Die ihn bei einem Unterliegen treffenden Kosten des Gerichts und der Antragsgegnerin sind nicht höher als diejenigen, die angefallen wären, wenn er selbst und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft das selbständige Beweisverfahren betrieben hätte.
(2) Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 17 W 23/11, juris) hat für den Fall, dass das selbständige Beweisverfahren von dem Verwalter von insgesamt 17 Wohnungseigentümergemeinschaften betrieben worden war, aber nur 13 Gemeinschaften nachfolgend Klage erhoben haben, eine Personenidentität bejaht, aber in Abgrenzung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Teilkostenentscheidung in analoger Anwendung des § 96 ZPO möglich sei, wenn anderenfalls dem berechtigten Kosteninteresse des Antragsgegners nicht entsprochen werden könne. Ob dem für die vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilende Fallgestaltung gefolgt werden kann, bedarf keiner Vertiefung. Die hier zur Beurteilung stehende Konstellation liegt jedenfalls insoweit anders, als die das selbständige Beweisverfahren betreibende Wohnungseigentümergemeinschaft und das klagende Mitglied sich auf denselben materiell-rechtlichen Anspruch beziehen, während für den Fall des Oberlandesgerichts Hamm davon auszugehen ist, dass die beteiligten Wohnungseigentümergemeinschaften jeweils eigene - nur ihnen zustehende - Ansprüche geltend gemacht haben.
(3) Für die Antragsgegnerin hat diese Handhabung den Nachteil, dass ihr im Hauptsacheverfahren als alleiniger Kostenschuldner (auch) für das selbständige Beweisverfahren eine Person gegenüberstehen kann, deren Bonität hinter derjenigen des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren zurückbleibt. Dies muss die Antragsgegnerin indes hinnehmen. Diese Situation kann nämlich auch in dem - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärten - Fall vorkommen, dass lediglich eine von mehreren natürlichen Personen als Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens das Hauptsacheverfahren betreibt. Sofern sich die weiteren Antragsteller eines Anspruchs weiterhin berühmen und lediglich einen vermögenslosen Antragsteller als Hauptsachekläger "vorschrieben", verbleibt dem Antragsgegner im Übrigen die Möglichkeit, eine Kostenentscheidung auch gegen weitere Antragsteller durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage zu erreichen.
(4) Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass § 9a Absatz 4 Satz 1 WEG die Haftung des Wohnungseigentümers gegenüber Gläubigern auf seinen Miteigentumsanteil beschränkt. Die Pflicht des Wohnungseigentümers, nach eigener Klageerhebung für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu haften, entsteht nämlich erst durch seinen eigenen Entschluss, das Klageverfahren zu betreiben und damit das Risiko zu übernehmen, auch über seinen Miteigentumsanteil hinaus in Haftung genommen zu werden. Der Kläger des Hauptsacheverfahrens wird mit anderen Worten nicht (allein) deshalb auf die Kosten in Anspruch genommen, weil er Mitglied der Gemeinschaft ist, sondern weil er unter Ausnutzung einer von der Gemeinschaft betriebenen Beweiserhebung Klage erhoben hat.
3. Ohne Bedeutung ist, dass nach den vom Landgericht vorgelegten - von der Antragstellerin allerdings in der Stellungnahme zu dem Antrag nach § 494a ZPO nicht erwähnten - Akten weitere Klagen anhängig gemacht worden sind, die als Hauptsacheklagen in Betracht kommen (Landgericht Karlsruhe 5 O 196/25, 4 O 137/25, 3 O 138/25, 10 O 211/25, 4 O 174/25, 4 O 164/25 und 4 O 86/25); die Antragstellerin hat nicht geltend macht, dass mittlerweile von sämtlichen ihrer Mitglieder Klage erhoben worden ist. Ob die Erhebung mehrerer Hauptsacheklagen dazu führt, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens verhältnismäßig aufzuteilen sind oder die Kostenentscheidung (allein) in dem zuerst rechtshängig gemachten Verfahren erfolgt - was unterschiedlich beurteilt wird (vgl. zum Streitstand BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 91 Rn. 89), bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Auf die von den Beteiligten erörterte Frage eines Missbrauchs des Antragsrechts nach § 494a ZPO kommt es hiernach nicht mehr an.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Zur Entscheidung über den Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, weil die Gerichtsgebühren als Festgebühr erhoben werden (Ziffer 1812 KV-GKG).
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Absatz 2 ZPO) liegen nicht vor. Da der Senat aus den oben näher erörterten Gründen von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz nicht abweicht, weil er über eine andere Fallgestaltung zu entscheiden hat, ist die Zulassung nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Die aufgeworfenen Fragen sind auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Bundesgerichtshof die allgemeinen Fragen zur Beurteilung einer sachlichen und persönlichen Identität zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess bereits beantwortet hat.