BGH Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZB 118/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 494 a
Wird die Hauptsacheklage nach Ablauf der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten
Frist, jedoch vor einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, kommt eine
Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - VII ZB 118/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Be-
schluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November
2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Wert: 1.614,72 €
Gründe
I.
Nach Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens, das die Antrag-
stellerin gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 betrieb, ordnete das Land-
gericht auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1 am 5. Januar 2006 an, dass die
Antragstellerin bis zum 30. April 2006 (eingehend bei Gericht) Klage in der
Hauptsache zu erheben habe.
Die Antragstellerin reichte am 28. April 2006 die Klage ein. Die Zustel-
lung erfolgte erst, nachdem die Antragstellerin am 19. Juni 2006 den Gerichts-
kostenvorschuss eingezahlt hatte.
Bereits mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 hatte die Antragsgegnerin zu 1
beantragt, der Antragstellerin die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
aufzuerlegen.
Das Landgericht hat den Antrag am 21. September 2006 wegen der in-
zwischen rechtshängig gewordenen Hauptsache zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt sie ihr Begehren weiter.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, das Landgericht habe zu
Recht eine Kostenentscheidung gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag das Hauptsacheverfahren
rechtshängig gewesen sei. Werde die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb
der gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, jedoch vor der Entscheidung
über den Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO erhoben, komme eine Entscheidung
nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht. Dies ergebe sich aus Sinn und
Zweck des § 494 a Abs. 2 ZPO, der dem Antragsgegner eine Handhabe geben
solle, einen Vollstreckungstitel für die eigenen Kosten des selbständigen Be-
weisverfahrens zu erlangen. Eine Kostenentscheidung unabhängig von der ma-
teriellen Rechtslage sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Antragsteller diese
in der Hauptsacheklage klären lasse. Der Wortlaut des § 494 a Abs. 2 ZPO ste-
he dieser Auslegung nicht entgegen. Denn die Bestimmung "Kommt der An-
tragsteller dieser Anordnung nicht nach …" könne sich sprachlich sowohl allein
auf die "Anordnung" als auch auf die Anordnung fristgemäßen Handelns bezie-
hen.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
zu 1 im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Die gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO gesetzte Frist war allerdings ver-
säumt. Die Klage ist nicht mit der bloßen Einreichung der Klageschrift bei Ge-
richt, sondern gemäß § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO mit ihrer Zustellung er-
hoben. Zwar ist auch hier die Regelung in § 167 ZPO anwendbar (Zöl-
ler/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 494 a Rdn. 4); die Zustellung der Klage ist jedoch
nicht "demnächst" erfolgt, da die Antragstellerin mehrere Wochen lang mit der
Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zögerte.
b) Das Beschwerdegericht führt jedoch zu Recht aus, dass für eine Kos-
tenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO kein Raum mehr ist, wenn zum Zeit-
punkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag im selbständigen Be-
weisverfahren zwischen den Parteien die Hauptsacheklage rechtshängig ist. Es
folgt insofern der überwiegend in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 22 W 19/01, BauR 2001,
1292; vom 21. Juli 1997 - 21 W 25/97, NJW-RR 1998, 359; Saarländisches
OLG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 4 W 316/99-45, OLGR 2000, 76, je-
weils m.w.N.; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 24 W 55/00,
NJW-RR 2001, 862) und der Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 494 a
Rdn. 4 a; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 494 a Rdn. 5; Münch-
KommZPO-Schreiber, § 494 a Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl.,
§ 494 a Rdn. 29) vertretenen Ansicht.
Der Senat hält diese Ansicht für zutreffend. § 494 a ZPO sieht einen pro-
zessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, die
sich ergeben kann, weil eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisver-
fahren im Regelfall nicht vorgesehen ist (vgl. für das frühere Beweissicherungs-
verfahren BT-Drucks. 11/8283 S. 47 f.). Die Kosten des selbständigen Beweis-
verfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in
diesem entschieden wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03,
BauR 2004, 1485 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004
- VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom
22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004,
674). Kommt es nicht zu einer Hauptsacheentscheidung, weil der Antragsteller
nach Durchführung der Beweisaufnahme von der Einleitung des Hauptprozes-
ses absieht, soll der Antragsgegner kostenrechtlich durch § 494 a ZPO so ge-
stellt werden, als habe er obsiegt.
Maßgebend für die isolierte Entscheidung über die Kosten ist daher nicht
in erster Linie die für die Erhebung der Klage gesetzte Frist, sondern das Unter-
lassen der Klageerhebung. Eine an die bloße Fristversäumung geknüpfte Er-
stattungspflicht ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage ist nicht
mehr gerechtfertigt, wenn das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist und dort
über die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden
wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zustellung einer nicht fristgerecht er-
hobenen Klage noch "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Vorrangig
ist in jedem Fall die in Anwendung materiellen Rechts ergehende Kostenent-
scheidung. Ein anderes Verständnis von § 494 a Abs. 2 ZPO führte dazu, dass
der Richter, der über die Hauptsache zu entscheiden hat, auch entgegen der
materiellen Rechtslage an eine im selbständigen Beweisverfahren ergangene
Entscheidung gebunden wäre, die an die bloße Fristüberschreitung anknüpft.
Dressler
Wiebel
Kuffer
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 OH 3/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 6 W 59/06 -