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BGH Urteil vom 28.08.2007 – 5 StR 267/07

5. Strafsenat

5 StR 267/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 14. März 2007 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten

in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte am

8. August 2002 vom Landgericht Braunschweig wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen (Einzelstrafen: in drei Fällen ein Jahr

und neun Monate Freiheitsstrafe, in 32 Fällen ein Jahr und sechs Monate),

versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (je

neun Monate Einzelstrafe) und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei

Fällen (je ein Jahr Einzelstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im

Zeitraum zwischen März und September 2001 mit vier Jungen aus seinem

Bekanntenkreis, die zu den Tatzeiten sieben bis dreizehn Jahre alt waren

und sich ihm teilweise anboten, sexuelle Handlungen, u. a. Anal- und Oral-

verkehr, ausführte. Zur Anwendung von Gewalt kam es dabei nicht; für die

Sexualkontakte entlohnte der Angeklagte die Kinder mit Geld.

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Nach einem in der damaligen Hauptverhandlung verlesenen psychiat-

rischen Gutachten lag bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräfe-

renz im Sinne einer Pädophilie vor. Diese blieb nach Auffassung des Sach-

verständigen jedoch ohne Einfluss auf die Schuldfähigkeit, wofür insbeson-

dere spreche, dass der Angeklagte zu den Geschädigten eine langfristige

und emotional getragene Beziehung unterhalten habe, Tendenzen zur Pro-

miskuität und Anonymität nicht zu erkennen gewesen seien und er in der La-

ge gewesen sei, von seinem Vorhaben abzusehen, wenn die Geschädigten

sich widersetzt hätten. Weiterhin hielt der Gutachter fest, dass der Verurteilte

die Taten auch im Nachhinein „befürwortet“. Die Anordnung der Sicherungs-

verwahrung nach § 66 StGB wurde im Urteil nicht erörtert.

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Vor Begehung dieser Taten war der Verurteilte neben nicht einschlä-

gigen Vorverurteilungen bereits 1993 wegen sexuellen Missbrauchs eines

Kindes und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch eines Kindes und mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamt-

strafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zum Gegenstand der einschlägigen

Vorverurteilung enthält das Urteil keine Feststellungen.

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Während des Strafvollzuges lebte der Verurteilte sehr zurückgezogen,

engen Kontakt zu Mitgefangenen hatte er nicht. Ein Therapieversuch schei-

terte, da er keinen eindeutigen Lebenslauf schilderte. Wegen der Begehung

von Sexualdelikten zu Lasten von Kindern und seiner offensiven Verteidi-

gung des DDR-Regimes wurde er von Mitgefangenen gehänselt. Der Verur-

teilte reagierte auf diese Außenseiterstellung, indem er seinen Zellengenos-

sen skurrile Angebereien erzählte (UA S. 14). So beanspruchte er in einem

Brief an Fidel Castro eine kubanische Insel, brüstete sich mit Waffenlagern

und der Ankündigung, er werde sich an den Leuten rächen, die ihn ins Ge-

fängnis gebracht hätten. Seinem Zellengenossen L. erzählte er auch, er

habe noch eine „alte Sache“ offen, diese verjähre nicht. Als L. ihm vor-

hielt, dass er die Finger nicht von Kindern lassen könne und deshalb bald

wieder in Haft komme, entgegnete der Verurteilte, in Zukunft werde es keine

Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen könnten. Als L. einwandte,

dass er dann alle Kinder, mit denen er „etwas mache“, umbringen müsse,

antwortete der Verurteilte, „was getan werden müsse, müsse getan werden“.

L. wandte sich an einen Stationsbeamten, dem er von dem Gespräch

mit dem Verurteilten berichtete. Als der Beamte dem Verurteilten vorhielt, er

habe gesagt, es werde keine Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen

könnten, antwortete er, dass dies zutreffe, aber nicht ernst gemeint gewesen

sei, er habe sich nur gegenüber seinem Zellengenossen brüsten wollen.

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Das Landgericht hat diese Äußerung als neue Tatsache im Sinne des

§ 66b Abs. 1 und 2 StGB gewertet. Wenngleich die übrigen Äußerungen rei-

ne Prahlereien gewesen und auch so von den Mithäftlingen verstanden wor-

den seien, könne dies für die Ankündigung von Verdeckungsmorden – nur so

sei die Erklärung des Verurteilten zu verstehen – nicht gelten. Die Ankündi-

gung derartiger Taten sei zum Angeben gegenüber Mithäftlingen nicht ge-

eignet, da sie nur zu einer Verschlechterung der ohnehin bedrängten Situati-

on des Verurteilten auf der Station führen konnte. Die Frage, wie ernst diese

Äußerung zu nehmen sei, sei letztlich eine Frage der Gefährlichkeitsprogno-

se, die aufgrund der neuen Tatsache erneut zu stellen sei. Die Äußerungen

zeigten, dass sich der Verurteilte weiter mit Missbrauchshandlungen gedank-

lich beschäftigt habe und auch die Tötung potenzieller Opfer in Betracht ge-

zogen habe. Wegen seiner verfestigten Pädophilie, die einen Hang im Sinne

des § 66 StGB darstelle, seien einschlägige Straftaten sehr wahrscheinlich,

hinzu trete nunmehr als neue Tatsache die Befürchtung, der Verurteilte wer-

de seine Opfer auch töten. Dies sei nicht „von der Hand zu weisen“, vielmehr

sogar hoch wahrscheinlich, da der Verurteilte nichts mehr zu verlieren habe.

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2. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hält

sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen neuer Tatsa-

chen, die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden sind und auf eine

erhebliche Gefährlichkeit hinweisen, ist nicht tragfähig festgestellt.

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Zwar können neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB auch innere

Tatsachen, wie Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit oder der

Motivation des Verurteilten sein (BGH StraFo 2007, 120, 121), ebenso wie

die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu be-

gehen (BT-Drucks. 15/2887 S. 12). Grundsätzlich ist daher eine erst nach

der Verurteilung durch entsprechende Drohungen erkennbare Bereitschaft,

zukünftige Opfer von Straftaten zu töten, ein zulässiger Anknüpfungspunkt

für die besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 66b StGB. Das Landgericht

hat allerdings eine erhebliche Indizwirkung der festgestellten Äußerungen für

eine solche Bereitschaft und damit für die Gefährlichkeit des Verurteilten

nicht dargelegt. Denn es hat sich nicht rechtsfehlerfrei von der Ernsthaftigkeit

der Äußerungen des Verurteilten überzeugt.

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Die Urteilsgründe lassen die erforderliche umfassende Auseinander-

setzung mit den Deutungsmöglichkeiten des Gesprächs zwischen dem Ver-

urteilten und seinem Zellengenossen vermissen. Dies war hier umso mehr

geboten, als es sich hierbei um das einzige Beweismittel für die von der

Strafkammer angenommene – aber nicht weiter belegte – hohe Wahrschein-

lichkeit der Tötung eines Kindes durch den Verurteilten handelt.

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Bei der Würdigung der Motivation des Verurteilten für die in Frage ste-

henden Äußerungen hat das Landgericht wesentliche Anhaltspunkte für eine

abweichende Erklärung seines Verhaltens nicht erörtert. So hat es nicht aus-

reichend geprüft, inwieweit diese Äußerungen ihre Ursache nur in der Voll-

zugssituation (vgl. hierzu BGHSt 50, 373, 378; BGH, Urteil vom 19. Janu-

ar 2006 – 4 StR 393/05) bzw. in der Stellung des Verurteilten in der Voll-

zugsgemeinschaft haben könnten. Das Landgericht reduziert das Ziel mögli-

cher Prahlereien auf eine Verbesserung der Außenseiterstellung des Verur-

teilten. Dabei bedenkt es nicht, dass es ihm auch darum gegangen sein

könnte, diese durch die Ankündigung besonderer Skrupellosigkeit zu verstär-

ken und sich als unnahbar und unangreifbar – immerhin erfolgte die Drohung

als Reaktion auf den Vorhalt, der Verurteilte werde alsbald wieder überführt

werden – darzustellen. Insbesondere im Zusammenhang mit den übrigen,

nicht als ernstlich gewerteten Äußerungen des Verurteilten und dessen fest-

gestelltem Vollzugsverhalten musste eine solche Deutung unbedingt erörtert

werden.

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Bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit der Drohung des Verurteilten

setzt sich das Landgericht auch nicht mit seiner Persönlichkeit, seinem Le-

bensweg bis zu den Anlasstaten, deren Ausführung und seinem Vollzugs-

verhalten auseinander. Hierbei wäre zunächst der Umstand zu berücksichti-

gen gewesen, dass gewalttätiges Handeln des Verurteilten nicht belegt ist.

Vielmehr sind bei der Anlassverurteilung die gewaltlose Durchführung und

die emotionale Beziehung zu den Opfern besonders hervorgehoben worden.

Auch im Vollzug, also über einen Zeitraum von über fünf Jahren, hat der

nunmehr 51 Jahre alte Verurteilte keine Gewalt angewendet. Dies alles steht

zwar der Ernstlichkeit der Ankündigung nicht zwingend entgegen, hätte aber

einer vertieften Auseinandersetzung bedurft.

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Das unkommentierte Hineinkopieren von Teilen der vorbereitenden

schriftlichen Gutachten der hinzugezogenen Sachverständigen in die Urteils-

gründe ersetzt eine solche Erörterung nicht. Zudem ist den auf diese Weise

mitgeteilten Ergebnissen der Sachverständigen ein tragfähiger Bezug zwi-

schen der Ankündigung des Verurteilten und seiner Persönlichkeitsstruktur

bzw. den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen nicht zu entnehmen. Die

Sachverständigen bestätigen die bereits bei der Anlassverurteilung festge-

stellte tiefverwurzelte Pädophilie, darüber hinaus haben sie keinen belastba-

ren Erkenntniswert. Der Sachverständige R. erachtet eine Aussage

„über die Persönlichkeitsartung als Prognoseparameter für schlichtweg nicht

möglich“; der Sachverständige M. konzentriert sich bei der Erörterung

maßgeblicher neuer Tatsachen auf das – hier nicht erhebliche – Fehlen der

Therapiemotivation und äußert sich zur Wahrscheinlichkeit für die Begehung

von Gewaltdelikten widersprüchlich. Stellt er zunächst fest, dass Gewalttaten

vom Verurteilten nicht zu erwarten seien, relativiert er dies, indem er – aus-

gehend von Berichten des Verurteilten über gewalttätige Handlungen, deren

Inhalt nicht mitgeteilt wird – von einer „motivational getragenen Eintrittswahr-

scheinlichkeit“ ausgeht. Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Verurteilten

zu Tötungsdelikten oder sonstigen Gewalttaten erlauben diese Ausführungen

nicht.

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3. Der neue Tatrichter wird zeitnah unter Hinzuziehung neuer Sach-

verständiger erneut über den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Si-

cherungsverwahrung zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein,

dass § 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidun-

gen dient (BGHSt 50, 373, 379; BVerfG NJW 2006, 3483), mithin die damals

wie auch heute vorliegende außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit für die

Begehung neuer Sexualdelikte nicht alleinige Grundlage für die nachträgliche

Sicherungsverwahrung sein kann. Das von der Staatsanwaltschaft akzeptier-

te Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vom

8. August 2002 kann nicht durch die Anwendung von § 66b StGB geheilt

werden. Ausschlaggebende Bedeutung wird der Frage zukommen, ob neue

Tatsachen im Sinne des § 66b StGB vorliegen, die eine neue Art und Dimen-

sion der Gefährlichkeit des Verurteilten belegen, die damals nicht erkennbar

war. Nur wenn die Äußerungen des Verurteilten ernstlich gemeint sind, wei-

sen sie auf eine erhebliche Gefährlichkeit hin. Erst die positive Feststellung

der Ernsthaftigkeit öffnet das Tor zur anschließenden umfassenden Ge-

samtwürdigung (BGHSt 50, 275, 278).

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