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BGH Urteile vom 19.01.2006 – 4 StR 393/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 393/05

URTEIL

vom

19. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 6. April 2005 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen

richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

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1. Der Verurteilte wurde am 15. Februar 2001 vom Landgericht Hagen

wegen Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten sowie wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung

und Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt. Aus beiden Einzelstrafen bildete das Landgericht eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Nach den Feststellungen jenes

Urteils traf der Verurteilte an einem Abend im April 2000 die Geschädigte Mi-

chaela K. in einer Gaststätte und ging mit ihr, um gemeinsam einen "Joint" zu

rauchen, nach draußen, wo es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten kam. Als

sie sich in einer nahegelegenen Unterführung zum Urinieren hinhockte, fühlte

sich der deutlich alkoholisierte Verurteilte durch das distanzlose Verhalten der

Frau „animiert“. Er zwang sie daraufhin unter Ausnutzung ihrer schutzlosen La-

ge, u.a. den Oralverkehr des Verurteilten an ihr zu dulden und an ihm auszufüh-

ren. In dem weiteren Fall lernte der Verurteilte am Tatabend im Mai 2000 die

Geschädigte Angelika F. auf dem Bahnhofsvorplatz in Hagen kennen, von wo

aus sie die Wohnung eines Bekannten aufsuchten. Dort und später auch auf

dem Weg in die Hagener Innenstadt kam es zum einvernehmlichen Austausch

von Zärtlichkeiten. Als die Geschädigte sich plötzlich weiteren Küssen des wie-

derum alkoholisierten Verurteilten widersetzte, akzeptierte dieser den Sinnes-

wandel nicht. Vielmehr schubste er sie zu Boden, legte sich auf sie und faßte

ihr, um ihre Hilferufe zu unterbinden, fest an den Hals, ließ dann aber auf ihre

Bitte, sie nicht zu vergewaltigen, mit der Bemerkung von ihr ab: „Ich werde Dir

nicht wehtun“.

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2. Vor Begehung dieser Taten war der vielfach vorbestrafte Verurteilte

bereits dreimal wegen sexueller Gewaltdelikte in Erscheinung getreten. Er wur-

de deshalb im November 1986 wegen einer im März jenes Jahres begangenen

Vergewaltigung (der leicht alkoholisierte Verurteilte hatte eine Frau, die er zuvor

in einer Discothek kennengelernt hatte, zu sich zum Frühstück eingeladen. Auf

dem Weg zu seiner Wohnung führte er sie über einen Friedhof, wo er sie auf

den Boden drückte und u.a. den Oralverkehr erzwang) zu einer Freiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Nur knapp vier Monate nach vollständiger Verbüßung

überfiel der nicht ausschließbar alkoholbedingt erheblich vermindert steue-

rungsfähige Verurteilte Ende Juli 1990 auf offener Straße eine Frau, um mit ihr

geschlechtlich zu verkehren, und zerrte sie in ein Gebüsch; sie konnte ihm aber

entkommen. Er wurde deshalb im Februar 1991 wegen versuchter Vergewalti-

gung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Noch bevor die-

se Strafe vollstreckt wurde, kam es Ende Juli 1991 zu einer neuerlichen sexuel-

len Gewalttat. Der wiederum nicht ausschließbar alkoholbedingt erheblich ver-

mindert steuerungsfähige Verurteilte hatte sich mit einer Gruppe mehrerer

sämtlich alkoholisierter Männer und Frauen, darunter auch die später Geschä-

digte, getroffen. Er veranlaßte sie, sich mit ihm von der Gruppe zu entfernen,

wobei sie sich von ihm auch küssen ließ. Als sie aber weitere sexuelle Hand-

lungen ablehnte, brachte der Verurteilte sie zu Fall und erzwang durch Schläge

ins Gesicht und unter der Drohung, ihr mit einem Stein auf den Kopf zu schla-

gen, dass der Verurteilte den Oralverkehr an ihr ausüben und mit den Fingern

in ihre Scheide eindringen konnte. Er wurde deshalb im Juni 1992 wegen sexu-

eller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu drei Jahren und sechs Mona-

ten Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis Juni 1995 verbüßte.

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3. Obwohl nach den Feststellungen des Ursprungsurteils sowohl die for-

mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB als auch – worauf das Landge-

richt allein abgestellt hat – die des Absatzes 3 der Vorschrift vorlagen, sah das

Landgericht seinerzeit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab, da

der Gefährlichkeit des Verurteilten aus aktueller Sicht erfolgreich dadurch ent-

gegengewirkt werden könne, dass er in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

untergebracht werde (UA 18). Im Vollzug dieser durch das Landgericht ange-

ordneten Maßregel verweigerte der Verurteilte jedoch eine therapeutische Zu-

sammenarbeit zunehmend, worauf die Strafvollstreckungskammer mit Be-

schluss vom 12. August 2002 gemäß § 67 d Abs. 5 StGB bestimmte, dass die

Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen sei. Nach

Abbruch des Maßregelvollzugs lehnte der Verurteilte sämtliche Behandlungs-

angebote der Justizvollzugsanstalt, auch in Bezug auf seine Sexual- und Ge-

waltproblematik, als für sich „völlig unangemessen“ (UA 24) ab. Der Verurteilte

verbüßte die verhängte Strafe vollständig bis zum 2. September 2004, verblieb

aber weiterhin in Haft, nachdem das Landgericht am 1. September 2004 gemäß

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§ 275 a Abs. 5 StPO seine einstweilige Unterbringung in der nachträglichen Si-

cherungsverwahrung angeordnet hatte.

Zum Verhalten des Verurteilten im Vollzug hat das Landgericht im ange-

fochtenen Urteil im Übrigen folgende Feststellungen getroffen:

Ende Mai 2001 wurde der Verurteilte zur Vollstreckung der nach § 64

StGB angeordneten Maßregel in die Klinik ver-

legt. Dort suchte er alsbald den Kontakt und die Nähe zu Frau A., die erst seit

kurzer Zeit als jüngste Pflegekraft auf seiner Station beschäftigt war. Der Verur-

teilte kam häufig zu ihr ins Dienstzimmer, machte ihr Komplimente und kochte

sogar für sie, wenn sie Nachtdienst hatte. Da sie noch jung und unerfahren im

Umgang mit Patienten war, den Verurteilten sympathisch und attraktiv fand und

sich von seinen Komplimenten geschmeichelt fühlte (UA 19), unterhielt sie sich

viel mit ihm und erzählte dabei auch von sehr persönlichen Umständen und

durchaus auch sexualbetonten Gefühlen, so dass – auch wenn sie dabei keine

Hintergedanken hegte – möglicherweise eine "knisternde Atmosphäre“ oder

„erotische Spannung“ entstand (UA 20).

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Spätestens Ende April 2002 beendete Frau A. diese "flirtive Situation"

(UA 56) und ging auf Distanz zu dem Verurteilten. Dieser konnte mit ihrem

Rückzug jedoch nicht umgehen. Seine bisherige Zuneigung schlug jetzt in Hass

und Aggression um (UA 21). Dies zeigte sich in Drohungen und massiven Be-

leidigungen. So äußerte er noch Ende April 2002 zu dem Stationspsychologen,

"wenn er enttäuscht werde, überlege er nur, wie er dem anderen schaden kön-

ne; er habe sich für jeden aus dem Team eine Strafe überlegt". Als der Verur-

teilte wegen wiederholter Beleidigungen in den Kriseninterventionsraum verlegt

wurde, fand man bei ihm ein Teppichmesser, welches er sich eigenmächtig be-

schafft hatte und das er dazu benutzen wollte, sich selbst oder gegebenenfalls

andere Personen zu verletzen (UA 22). Zudem fanden sich bei seiner persönli-

chen Habe die Adresse und Telefonnummer von Frau A. sowie "Briefe und

Postkarten, in denen ein einseitiges, sehnsüchtiges Verliebtsein in Frau A. zum

Ausdruck kam" (UA 22). Während eines Freigangs Anfang Juni 2002 traf er auf

seinen früheren Bezugspfleger, dem gegenüber er äußerte, er werde "das

Team von der Station 7 D in zwei Jahren, wenn er rauskomme, 'niedermetzeln';

ganz besonders … Frau A. und … Frau N. werde er übel mitspielen" (UA 23).

II.

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Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Al-

lerdings hat das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen des

§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Jedoch sind die materiellen Vor-

aussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB nicht ausreichend dargetan.

1. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten die

ärztliche Direktorin am Zentrum für forensische Psychiatrie

( ) in , Dr. med. S. , sowie den ärztlichen Direktor der

Klinik in H. und Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psycho-

therapeutische Medizin, Prof. Dr. T. , als Sachverständige gehört.

Beide Sachverständigen sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, bei

dem Verurteilten liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, die aufgrund

ihrer typischen Merkmale maßgeblich für das Bestehen eines Hanges im Sinne

von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB spreche. Beide Sachverständigen sind ferner über-

einstimmend zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe nicht nur eine bestimmte,

sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte wieder sexuelle

Gewalttaten begehen werde. Für ein solches hohes Risiko künftiger Sexualde-

likte spreche auch, dass der Verurteilte zur Sexualisierung von Alltagssituatio-

nen und -beziehungen neige, erotische Signale nicht relativieren könne und Si-

tuationen sexuell übersteigert interpretiere (UA 56). Dies habe sich insbesonde-

re in dem Verhalten des Verurteilten in der Klinik in Bezug auf

Frau A. gezeigt. Dadurch sei auch die auf das seinerzeit erstattete Gutachten

des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch. gestützte Einschätzung des Land-

gerichts Hagen in seinem Urteil vom 15. Februar 2001 widerlegt, wonach die

Straftaten des Verurteilten "maßgeblich" auf seinen jahrelangen Missbrauch von

Alkohol und den jeweils aktuell genossenen Alkohol zurückzuführen seien.

Vielmehr sei nunmehr deutlich geworden, dass der Verurteilte auch unabhängig

von einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation zu gleichen Verhaltensweisen

wie bei seinen Sexualstraftaten neige und er somit unabhängig von einer aku-

ten Alkoholisierung allein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur gefährlich sei

(UA 42).

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Davon ausgehend, hat das Landgericht die für die Anordnung der nach-

träglichen Sicherungsverwahrung erforderlichen „neuen Tatsachen“ in dem

„Verhalten des Verurteilten in der Klinik in in Bezug auf die

Zeugin A.“ gesehen; „denn dadurch (habe) sich gezeigt, dass er unabhängig

von dem konstellativen Faktor einer tatzeitbezogenen Alkoholintoxikation ge-

fährlich ist“ (UA 42). Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

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2. Allerdings ergeben sich vorliegend aus dem Vollzugsverhalten des

Verurteilten in der Unterbringung nach § 64 StGB gegenüber dem Ausgangsur-

teil „neue Tatsachen" (vgl. zu diesem Begriff BGH, Urteile vom 1. Juli 2005

- 2 StR 9/05 -, NJW 2005, 3078, und vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -,

zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005

4 StR 483/05 – und vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05), die im Rahmen der

Prüfung der Voraussetzungen nach § 66 b Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen

können. Doch kommt den hierzu festgestellten Umständen weder einzeln noch

in ihrer Gesamtheit das Gewicht erheblicher neuer Tatsachen zu, das erst den

Weg zu der in § 66 b StGB geforderten Gesamtwürdigung des Verurteilten er-

öffnet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – 4 StR 483/05).

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Das Landgericht hat nicht ausreichend dargetan, dass das Verhalten des

Verurteilten in der Klinik auf eine Bereitschaft des Verurteilten

hinweist, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit,

die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen, wie sie

die Annahme erheblicher neuer Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB voraus-

setzt (BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05). Insbesondere be-

gegnet die auf die Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen gestützte

Wertung des Landgerichts, das Verhalten des Verurteilten gegenüber Frau A.

sei eine "Reinszenierung" seiner bisherigen, recht stereotyp verlaufenden Se-

xualstraftaten (UA 43), durchgreifenden Bedenken. Zwar war das Verhalten des

Verurteilten von Hass und Aggression geprägt, nachdem Frau A. Ende April

2002 zu ihm auf Distanz gegangen war. Auch können die von dem Verurteilten

angedeuteten oder ausdrücklich ausgesprochenen Drohungen unter Einbezie-

hung des bei ihm vorgefundenen Teppichmessers „neue Tatsachen“ von Ge-

wicht im Sinne des § 66 b StGB sein. Denn nach dem Willen des Gesetzge-

bers sollen auch "wiederholte verbal-aggressive Angriffe" ebenso "wie die Dro-

hung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen", als

Anknüpfungspunkt für eine weitere Prüfung in Betracht kommen (BTDrucks.

15/2887 S. 12). Doch ist bei der Frage der Erheblichkeit immer in Rechnung zu

stellen, ob und inwieweit diese Umstände ihre Ursache nicht nur in der Voll-

zugssituation haben (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05).

Insoweit hätte das Landgericht hier berücksichtigen müssen, dass das Verhal-

ten des Verurteilten eine nicht völlig unverständliche Reaktion auf die Zurück-

weisung durch Frau A. darstellte, nachdem sie die "notwendige professionelle

Distanz" außer acht gelassen und durch diese "beruflichen Fehler" (UA 29)

maßgeblich die "erotische Spannung" und die "Wunschfantasien" des Verurteil-

ten (UA 20) mit verursacht hatte. Gegen die Wertung des Verhaltens des Verur-

teilten als „Reinszenierung“ seiner früheren Sexualstraftaten spricht schließlich,

dass diesen nach den dazu im Urteil mitgeteilten Sachverhalten jeweils ein

spontaner Entschluss des Verurteilten zur alsbaldigen Befriedigung seiner se-

xuellen Bedürfnisse zugrunde lag. Davon unterscheidet sich das monatelange

„werbende“, von gegenseitiger Sympathie getragene Verhalten des Verurteilten

gegenüber Frau A. grundlegend.

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Zudem hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, dass die Dro-

hungen auch naheliegend Ausdruck der konkreten Gefahr sind, der Verurteilte

werde seine im Vollzug geäußerten Drohungen auch in die Tat umsetzen (zur

Bedeutung des Vollzugsverhaltens einschließlich des Auffindens verbotener

Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05). Auch

vor dem Hintergrund der Anlasstaten ergeben die Feststellungen im angefoch-

tenen Urteil nicht, dass der Verurteilte etwa nur wegen der Situation im Vollzug

an gewalttätigen Übergriffen gegenüber Frau A. oder anderen Personen gehin-

dert gewesen wäre. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, schließen es je-

denfalls aber nicht aus, dass der Verurteilte sehr wohl des öfteren insbesondere

auch mit Frau A. allein war, ohne dass jeweils andere Personen zu ihrem

Schutz unmittelbar hätten eingreifen können. Die Annahme des Landgerichts,

zu einer tatsächlichen Anwendung von Gewalt durch den Verurteilten – wie bei

seinen früheren Straftaten – sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich das

Geschehen diesmal im Maßregelvollzug und damit in einem „geschützten

Raum“ abspielte (UA 43), stellt deshalb eine bloße Vermutung zu Lasten des

Verurteilten dar.

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Die Sache bedarf schon deshalb insgesamt neuer Prüfung und Ent-

scheidung.

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III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

1. Soweit das Landgericht mit den beiden gehörten Sachverständigen die

Gefährlichkeit des Verurteilten als "allein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruk-

tur" und "unabhängig von einer akuten Alkoholisierung" bestehend angesehen

hat (UA 42), liegt in diesen Umständen hier für sich noch keine für die Prüfung

der Voraussetzungen des § 66 b StGB erforderliche „neue Tatsache“. Zwar

weicht die jetzige Beurteilung der Sachverständigen, der sich das Landgericht

im angefochtenen Urteil angeschlossen hat, von derjenigen im Ausgangsver-

fahren insoweit ab, als danach das den Sexualdelikten des Verurteilten zu

Grunde liegende Verhaltensmuster "primär" auf seiner dissozialen Persönlich-

keitsstörung beruhe, während eine akute Alkoholintoxikation nur ein zusätzlich

enthemmender, nicht aber per se der tatauslösende Faktor sei (UA 44). Die

Abweichung betrifft aber lediglich die Bewertung prognoserelevanter Ursachen

der Sexualdelinquenz des Verurteilten, ohne dass damit neue Ursachen selbst

zu Tage getreten wären (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 – 4 StR

483/05). Die vom psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen zu verant-

wortende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als solche stellt auch dann,

wenn sie von einem der international gebräuchlichen Klassifikationen (ICD oder

DSM) erfasst wird, keine Tatsache dar; "nova" können sich immer nur auf die

eine solche Diagnose begründenden Anknüpfungstatsachen beziehen (vgl. Se-

natsbeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05). Zudem weist das ange-

fochtene Urteil selbst aus, dass auch die jetzige psychiatrisch-psychologische

Beurteilung des Verurteilten nicht "neu" ist. Denn bereits der psychiatrische

Gutachter im Ausgangsverfahren hatte bei dem Verurteilten eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer psychischen und Verhaltensstö-

rung durch psychotrope Substanzen diagnostiziert (UA 17). Auch hatte der psy-

chologische Sachverständige F. in dem Strafverfahren beim Landgericht

Arnsberg schon 1992 die Sexualdelinquenz des Verurteilten "maßgeblich" auf

seine "dissozialen Interaktionsmuster" (UA 44) zurückgeführt, was der jetzigen

Beurteilung der Sachverständigen entspricht.

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2. Eine berücksichtigungsfähige „neue Tatsache“ kann hier allerdings die

Therapieverweigerung des Verurteilten sein, wenn das Ursprungsgericht zum

Zeitpunkt seiner Verurteilung davon ausgehen konnte, der Verurteilte werde

sich im Vollzug einer Erfolg versprechenden Therapie unterziehen (Senatsbe-

schluss vom 9. November 2005 aaO). Im Rahmen der dadurch eröffneten Ge-

samtwürdigung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005

1 StR 482/05) darf der Tatrichter jedoch nicht allein auf eine derartige Verwei-

gerungshaltung abstellen (BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750, 758; BGH

NJW 2005, 2022). Vielmehr hat er dazu die Persönlichkeit des Verurteilten, sei-

ne bisherigen Straftaten und seine Entwicklung bis zur letzten tatrichterlichen

Verhandlung in den Blick zu nehmen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible