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BGH Beschluss vom 03.09.2007 – VI ZR 138/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juli 2007 gegen den Senats-

beschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

2

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-

rüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es

nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das

Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die

Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall

Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vor-

bringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Ver-

letzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der

vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Grün-

de für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Annahme des Beru-

fungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, dass die Deckenplatteneinbrüche

durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen der Angestellten der Beklagten ver-

ursacht worden seien, wird nach Auffassung des Senats durch das mit der Anhö-

rungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zu-

lassungsrelevanter Weise in Frage gestellt.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Dessau, Entscheidung vom 30.06.2005 - 4 O 43/02 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2006 - 1 U 45/05 -