BGH Beschluss vom 03.09.2007 – VI ZR 138/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juli 2007 gegen den Senats-
beschluss vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörs-
rüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es
nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall
Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vor-
bringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Ver-
letzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Grün-
de für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Annahme des Beru-
fungsgerichts, es lasse sich nicht beweisen, dass die Deckenplatteneinbrüche
durch behandlungsfehlerhafte Maßnahmen der Angestellten der Beklagten ver-
ursacht worden seien, wird nach Auffassung des Senats durch das mit der Anhö-
rungsrüge wiederholte Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zu-
lassungsrelevanter Weise in Frage gestellt.
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 30.06.2005 - 4 O 43/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.06.2006 - 1 U 45/05 -