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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 2 StR 331/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 331/07

BESCHLUSS

vom

6. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 27. November 2006 im Schuldspruch da-

hin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-

fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wen-

det sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.

2

Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen

Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs.

2 StPO.

II.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschöpfte sich die Tätig-

keit der Angeklagten darin, in zwei Fällen als sogenannte Körperkurierin

280 Gramm bzw. 570 Gramm Kokaingemisch für einen Kurierlohn von 6 Euro je

Gramm aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland zu transportieren.

Einen darüber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht.

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Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer

Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur

Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW

2007, 1220). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier

als Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die

Angeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des

Rauschgiftgeschäfts eingebunden noch hatte sie einen über das übliche Maß

hinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Betäu-

bungsmittels oder die Gestaltung des Transports.

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2. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs

bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-

haften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat

die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Im Übri-

gen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine un-

tergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt hat.

Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß

erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

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