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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 2 StR 331/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 27. November 2006 im Schuldspruch da-
hin geändert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-
fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wen-
det sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs.
2 StPO.
II.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschöpfte sich die Tätig-
keit der Angeklagten darin, in zwei Fällen als sogenannte Körperkurierin
280 Gramm bzw. 570 Gramm Kokaingemisch für einen Kurierlohn von 6 Euro je
Gramm aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland zu transportieren.
Einen darüber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht.
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Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Eine ausschließlich als Kurier tätige Person ist nämlich nach neuer
Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur
Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW
2007, 1220). Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier
als Täter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die
Angeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchführung des
Rauschgiftgeschäfts eingebunden noch hatte sie einen über das übliche Maß
hinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Betäu-
bungsmittels oder die Gestaltung des Transports.
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2. Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs
bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-
haften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat
die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Im Übri-
gen hat es strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine un-
tergeordnete Tätigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausgeübt hat.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfuß
erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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