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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – 2 StR 392/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 392/07

1.

2.

wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte D. im Fall II. 1. der

Urteilsgründe (1. Reise) und der Angeklagte B. im Fall II. 3.

der Urteilsgründe (3. Reise) jeweils der unerlaubten Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten D. und B. jeweils in ei-

nem Fall wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge und wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (D. ) bzw. drei Fäl-

len (B. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und acht Monaten

(D. ) bzw. fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung

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von Mobiltelefonen u. a. angeordnet. Dagegen wenden sich die Angeklagten

mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.

Die Revisionen der Angeklagten D. und B. führen zu der aus

dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen sind sie

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die beiden Ange-

klagten bei ihrer jeweils ersten Reise als sogenannte Körperkuriere gegen Ent-

lohnung Kokaingemisch aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland

transportiert. Das Landgericht hat bei beiden tateinheitlich mit der Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Der Angeklagte D.

sei beim Weiterverkauf des Kokains an den Angeklagten T. im selben Hotel-

zimmer anwesend gewesen und habe aus den ersten erzielten Verkaufserlösen

sogleich die Anzahlung seines Kurierlohnes erhalten. Auch sei er selbst zu-

sammen mit der Angeklagten F. damit befasst gewesen, das für den Ankauf der

Drogen bestimmte Geld auf der Hinreise in die Dominikanische Republik mitzu-

nehmen. Er habe eine kleine Menge Kokain zum Eigenkonsum erhalten und

unmittelbar nach Ende der Reise eine Vereinbarung über eine dauerhafte Zu-

sammenarbeit mit der Gruppierung geschlossen. Der Angeklagte B. sei beim

Weiterverkauf des Kokains im selben Hotelzimmer gewesen wie der Angeklagte

F. O., der das Rauschgift verkauft habe, und habe kurz nach dieser Tat eine

Vereinbarung über seine künftige Mitarbeit getroffen.

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2. Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist eine ausschließlich als

Kurier tätige Person in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen

(Senat NJW 2007, 1220; StraFo 2007, 300; Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 2

StR 138/07 -, vom 20. Juni 2007 - 2 StR 223/07 -; vom 4. Juli 2007 - 2 StR

267/07 - und vom 6. September 2007 - 2 StR 331/07). Zwar hat das Landge-

richt besondere Umstände angenommen, aufgrund derer ausnahmsweise ein

Kurier als Täter des Handeltreibens anzusehen sein könnte. Die von ihm

zugrunde gelegten Umstände werden jedoch von den Feststellungen überwie-

gend nicht getragen. Danach waren beide Angeklagte beim Verkauf des Ko-

kains im Hotel lediglich deshalb anwesend, weil sie noch mit dem Ausscheiden

der Pressstücke beschäftigt waren (UA S. 28/33). In der Beweiswürdigung heißt

es hierzu ausdrücklich, dass der Angeklagte B. aus diesem Grund die Abho-

ler nicht zu Gesicht bekam (UA S. 82). Es kann deshalb nicht davon ausgegan-

gen werden, dass die Angeklagten in den Verkauf des Kokains eingebunden

waren. Die Urteilsfeststellungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte D.

in den Transport des Drogengeldes auf dem Hinflug eingebunden war. Es

bleibt unklar, ob er überhaupt davon wusste, dass die Angeklagte F., die ihn auf

dem Flug in die Dominikanische Republik begleitete und die von Anfang an in

das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben eingebunden war, 8.000 € zum

Ankauf von Drogen mit sich führte (UA S. 27/69). Dass sich die Angeklagten

jeweils kurze Zeit nach ihrer ersten Tat der Bande anschlossen, reicht allein

nicht, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen.

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2. Der Senat schließt aus, dass im Fall einer erneuten Hauptverhandlung

weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, und hat die Schuld-

sprüche entsprechend geändert. § 265 StPO steht den Schuldspruchänderun-

gen nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hät-

ten verteidigen können. Die Strafaussprüche können auch nach der Änderung

der Schuldsprüche bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafen

auf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruhen.

Das Landgericht hat die Strafen bei beiden Angeklagten dem gemäß § 31 Nr. 1

BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

entnommen und das tateinheitliche Delikt nicht strafschärfend gewürdigt.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl