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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 267/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 267/07

BESCHLUSS

vom

6. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dessau vom 15. März 2007 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne

des § 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklag-

ten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation

nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom

11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Recht-

sprechung des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli

2007 - 1 StR 332/07); jedoch hält die Nichtanordnung der Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtli-

chen Nachprüfung stand, weil die Strafkammer - dem gehörten

Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichen-

de Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible