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BGH Beschluss vom 06.09.2007 – 4 StR 267/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dessau vom 15. März 2007 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne
des § 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklag-
ten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation
nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom
11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Recht-
sprechung des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli
2007 - 1 StR 332/07); jedoch hält die Nichtanordnung der Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtli-
chen Nachprüfung stand, weil die Strafkammer - dem gehörten
Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichen-
de Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible