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BGH Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 262/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2007

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 c Nr. 1

Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen

aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich

allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - OLG Karlsruhe AG Sinsheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zu-

rückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Die am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am

15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 ge-

schieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsaus-

gleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener

Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb.

22. Oktober 1965) betreut wird.

3

In der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB)

hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung

in Höhe monatlich von 160,92 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben;

diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der

Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992

als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Ren-

tenanwartschaften erworben.

4

Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-

cherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 €, die des Ehemannes auf

398,49 €; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abge-

schlossen, deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351,00 € betrug. Im Jahre 2001

betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 €.

5

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es

vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehe-

mannes Rentenanwartschaften in Höhe von (160,92 € : 2 =) 80,46 € übertragen

hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versor-

gungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt, hat das Oberlandesgericht zu-

rückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde.

7

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Umstand, dass sich

die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften er-

gibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungs-

ausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c BGB) auszuschließen oder her-

abzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der

Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der

Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Renten-

anwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche - durch Er-

werbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen

diese dem Versorgungsausgleich.

8

Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehe-

mann während der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selb-

ständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-

versicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die

durch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung ge-

standen hätten.

9

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehe-

frau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere

Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligations-

mäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde

durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsbe-

rechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der

Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften

aufzubauen.

10

Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungs-

ausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei des-

halb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch

der Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch

nicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums

ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert.

12

Es sei insbesondere ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nen-

nenswerte Altersversorgung erreichen könne.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine

rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den beson-

deren Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versor-

gungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegat-

ten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu ge-

währleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbe-

schluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und

inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig

erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdege-

richt nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berück-

sichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise

ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB

135/02 - FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall.

13

Das Oberlandesgericht geht mit Recht und zutreffender Begründung da-

von aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen,

dem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Renten-

anwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit

einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind.

14

Der Umstand, dass der Ehemann während der Ehe als selbständiger

Transportunternehmer tätig war und deshalb nicht auch seinerseits Versor-

gungsanrechte begründet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der

Ehegatten und lässt den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-

nen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch

dann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser Tätigkeit

lediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Tren-

nungsunterhalt an sie nicht in der Lage war.

15

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht des-

halb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen

Kindes derzeit zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann

- nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in

der Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer

überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum ei-

nen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung

durch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst

41 Jahre alt und damit - auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs -

durchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in ange-

messenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre

älter als die Ehefrau und weiterhin selbständig. Die Folgerung des Oberlandes-

gerichts, es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsun-

fähige - Ehemann, der über keine sein Existenzminimum sichernden Versor-

gungsanwartschaften verfügt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte

Altersversorgung werde erlangen könne, ist naheliegend und jedenfalls rechts-

beschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es aus, dem Ehemann

den Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen.

16

Der Umstand, dass der Ehemann über eine Kapitallebensversicherung

verfügt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls

nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der

Schuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn

in diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versi-

cherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der

Ehezeit begründet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen

Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung

kann nicht über den Versorgungsausgleich korrigiert werden.

17

Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände

nicht den Schluss, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehe-

frau grob unbillig belasten würde. Dass das Oberlandesgericht eine solche Ge-

samtwürdigung unterlassen hätte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annah-

me lässt sich insbesondere nicht auf die von ihm angeführten Rechtspre-

chungszitate stützen. Die Gesamtschau führt, wie auch vom Oberlandesgericht

angedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten auf-

grund der von ihnen gewählten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur höchst

unzulänglich gesichert erscheint, die deutlich lebensjüngere Ehefrau aber we-

sentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der

Versorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben.

18

Ein auf die Härteklausel des § 1587c BGB gestützter Ausschluss des

Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in

Betracht.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose

Vorinstanzen:

AG Sinsheim, Entscheidung vom 14.07.2004 - 21 F 21/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 UF 213/04 -