Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.05.2005 – XII ZB 135/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 c Nr. 1

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn ei- ne rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei- der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsan- rechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Ver- pflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbe- schlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm

AG Lippstadt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß

des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm

vom 25. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-

landesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.485 €.

Gründe

I.

Die Parteien haben am 6. Juli 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. November 1952) ist dem Ehe-

mann (Antragsgegner; geboren am 3. August 1951) am 16. August 1999 zuge-

stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die

Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausge-

schlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1999 - von ehezeitli-

chen (1. Juli 1973 bis 31. Juli 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der

Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere

Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom 9. Dezember 1999)

und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Be-

teiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom 23. November

1999) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft

vom 9. Januar 2001) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei

der VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und

nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in

Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu

einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von mo-

natlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführun g des Versorgungsaus-

gleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1

BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Un-

gleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Ober-

landesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wen-

det sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs

und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten

haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur

Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des

Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Im-

mobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antrags-

gegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grund-

stück schon mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1995 auf die Antragstelle-

rin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im

wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des

Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antrags-

gegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien

aufgeteilt worden.

Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Ein-

zelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob

unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom 20. Februar 1995 (Urkundenrolle

Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft

aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unab-

hängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während

die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge,

lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca.

Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden

eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in

der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des An-

tragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was

ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer

illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der

eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse".

2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der

Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen

Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-

fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-

sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist

(Senatsbeschlüsse vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und

vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der

Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Be-

schluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel

erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die

Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR

4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensent-

scheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das

Oberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete no-

minelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den

Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum 1. Januar 2001

in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem

konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldyna-

mik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbe-

schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht be-

rücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger

Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.

c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprü-

fung nicht stand.

Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt,

soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-

derseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs

während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wä-

re. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die

gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte

grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner

sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ange-

wiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszu-

gleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommens-

verhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe dar-

stellen (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999,

714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor,

wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter

den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des

Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider

Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten

zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbe-

schluß vom 5. September 2001 aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c

Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn

nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das

seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der

Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung

seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Septem-

ber 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom 24. Februar 1999 aaO).

Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gü-

tertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts -

ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1

BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des

Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2

BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durch-

führung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung

der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann

allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögens-

massen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des

§ 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versor-

gungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermö-

gen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung

verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der

weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in

der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß

vom 23. September 1987 - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48).

Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei

festgestellt.

aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Be-

schwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit

einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu

Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerde-

gericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des An-

tragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Bau-

genehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu

rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Alters-

vorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht

nicht geprüft.

bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des

Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antrags-

gegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem

angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum

nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich

aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Ge-

genteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als

"eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestrit-

ten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem

Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochte-

nen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die

Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb

des Urteilstatbestandes (BGH Urteil vom 13. Juli 1994 - VIII ZR 256/93 - NJW-

RR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen

Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung

(BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentlichung bestimmt)

der Fall ist.

Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines

Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen

einer drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht

angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Be-

schwerdegerichts.

3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse

der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß

ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der An-

tragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca

Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das

möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des

ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Be-

triebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht

zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c

Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar sei-

nen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern,

wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwal-

tungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert

zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren

kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch

die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin)

gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe

aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Grö-

ßenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose