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BGH Beschluss vom 12.09.2007 – 1 StR 407/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007 be-

schlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 14. Mai 2007 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Um ihren geschiedenen Ehemann zu töten, übergoss ihn die Ange-

klagte von hinten mit einer brennbaren Flüssigkeit und zündete ihn an. Er erlitt

schwerste Verbrennungen, denen er nach einigen Tagen erlag.

Deshalb wurde sie wegen heimtückischen Mordes zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe verurteilt.

Ihre auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte

Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der psychiatrische Sachverständige hatte bereits mehrere Monate vor

der Hauptverhandlung ein - vorläufiges - schriftliches Gutachten zu den Akten

gebracht. Danach hatte die Verteidigung, immer noch längere Zeit vor der

Hauptverhandlung, Akteneinsicht gehabt, kannte also das vorläufige Gutachten.

Dies belegt auch der Umstand, dass bereits vor der Hauptverhandlung ein An-

trag einging, mit dem der Sachverständige (unter anderem auch) wegen des

Inhalts des vorläufigen Gutachtens wegen Besorgnis der Befangenheit abge-

lehnt wurde. Sein - endgültiges - Gutachten hat der Sachverständige - selbst-

verständlich - in der Hauptverhandlung erstattet. Eine wie auch immer geartete

Verletzung prozessualer Rechte der Angeklagten durch diesen Verfahrensab-

lauf ist nicht erkennbar.

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a) Demgegenüber vertritt die Revision offenbar die Auffassung, ein

Sachverständiger müsse (nicht nur ein vorläufiges, sondern bereits) sein end-

gültiges Gutachten schon vor der Hauptverhandlung zu den Akten bringen. Die

Auffassung der Revision hätte die Konsequenz, dass ein Sachverständiger Er-

kenntnisse bei seiner Begutachtung auszuklammern habe, die erst in der

Hauptverhandlung angefallen sind. Dies liegt neben der Sache.

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b) Weiteres Revisionsvorbringen stützt sich in diesem Zusammenhang

auf die Annahme, der Verteidigung sei zugemutet worden, in einem kurzen Zeit-

raum zwischen Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung und der

Befragung des Sachverständigen durch die Verteidigung dessen umfangreiches

(61 Seiten langes) vorläufiges Gutachten durchzuarbeiten. Dies ist in tatsächli-

cher Hinsicht falsch, wie sich aus der - von der Revision entgegen § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO nicht mitgeteilten - vorherigen Akteneinsicht der Verteidigung er-

gibt.

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c) Nach alledem gehen sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen

Verfahrensrügen (z. B. Behinderung der Verteidigung, § 338 Nr. 8 StPO, Ver-

letzung des Rechts auf Einsicht in Sachverständigengutachten, § 147 Abs. 3

StPO) fehl. Anzumerken ist lediglich Folgendes: Der im Zusammenhang mit

dem Gutachten geltend gemachte Aussetzungsantrag könnte allenfalls dann

eine Grundlage haben, wenn - etwa im Hinblick auf neue Erkenntnisse aus der

Hauptverhandlung - das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten in we-

sentlichen Punkten von dem vorläufigen Gutachten abgewichen wäre. Hierfür

ist dem Revisionsvorbringen jedoch nichts zu entnehmen.

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2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Antrag auf Ablehnung des psy-

chiatrischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 74 StPO)

sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.

a) Zur Begründung des Ablehnungsantrags war vorgetragen worden:

(1) Bei einer Exploration, bei der auch der Verteidiger anwesend war,

habe der Sachverständige der Angeklagten folgendes auseinan-

dergesetzt: Der Bundesgerichtshof habe schon einmal eine Ent-

scheidung der - erkennenden - Strafkammer aufgehoben, der ein

Sachverhalt zu Grunde gelegen habe, der dem ähnlich sei, wie er

von der Angeklagten behauptet werde. In einem weiteren eben-

falls vergleichbaren Fall sei deshalb die Strafe nach Auffassung

des Vorsitzenden der Strafkammer zu milde ausgefallen. Deshalb

werde der Vorsitzende bei der geringsten Unstimmigkeit Einlas-

sungen wie die der Angeklagten gar nicht erst glauben. Die Ange-

klagte solle sich daher ihre Einlassung nochmals durch den Kopf

gehen lassen.

(2) Im Übrigen sei dem Sachverständigen im Rahmen dieser Expolo-

ration erklärt worden, dass die Angeklagte erst in der Hauptver-

handlung weitere Angaben zum Tatgeschehen machen werde.

Nachdem der Verteidiger die Vollzugsanstalt wieder verlassen ge-

habt habe, habe der Sachverständige sich dann aber doch die

Angeklagte nochmals vorführen lassen und versucht, sie zum Tat-

geschehen zu befragen.

(3) Außerdem sei sein - vorläufiges - Gutachten unvollständig.

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b) Die Strafkammer hat zu diesem Vorbringen den Sachverständigen

angehört und weitere Ermittlungen angestellt. Sodann hat sie den Antrag zu-

rückgewiesen.

(1) Die in Anwesenheit des Verteidigers abgegebene Empfehlung des

Sachverständigen zu einer Überprüfung der Einlassung - die, so der

Sachverständige, mit dem Akteninhalt nicht übereingestimmt habe -

hat sie als "übertriebene Fürsorge" des Sachverständigen bewertet.

Auf die in dem Ablehnungsantrag näher ausgeführten Darlegungen

des Sachverständigen zu den Gründen für seine Prognose - die die-

ser in seiner Stellungnahme weder bestätigt noch bestritten hatte - ist

sie dabei nicht eingegangen.

(2) Soweit der Antrag auf Vorbringen zum Geschehen gestützt war, das

sich abgespielt haben soll, nachdem der Verteidiger die Vollzugsan-

stalt verlassen hatte, wurde der Antrag abgelehnt, weil die ihm zu

Grunde liegenden Behauptungen nicht erwiesen seien. Nach den

Angaben des Sachverständigen stelle es sich vielmehr so dar, dass

er, nachdem er zuvor in ihre Krankenakte im Revier Einblick ge-

nommen gehabt habe, die Angeklagte in Abwesenheit des Verteidi-

gers nur zu ihrer depressiven Verstimmung am Tattag befragt habe,

wie dies auch mit dem Verteidiger vereinbart gewesen sei; zum Tat-

geschehen habe er sie nicht befragt.

(3) Die (behauptete) Unvollständigkeit des vorläufigen Gutachtens sei

bedeutungslos. Entscheidend sei das endgültige Gutachten.

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c) Die Revision hält diesen Beschluss für fehlerhaft. Zur Begründung

führt sie näher aus, dass und warum die Strafkammer den in dem Ablehnungs-

antrag geschilderten Geschehensablauf hinsichtlich des Befragungsversuchs in

Abwesenheit des Verteidigers hätte als bewiesen ansehen müssen. Demge-

genüber befasst sich das Revisionsvorbringen nicht mit den Teilen des Be-

schlusses, die den Ablehnungsantrag zurückweisen, soweit dieser auf die Emp-

fehlung des Sachverständigen, das Verteidigungsvorbringen zu überdenken,

und die Unvollständigkeit des vorläufigen Gutachtens gestützt war.

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d) Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass ein Sachverständiger

verständigerweise das Misstrauen hervorruft, er selbst sei zum Nachteil einer

Angeklagten voreingenommen, wenn er ihr und ihrem Verteidiger eingehend er-

läutert, dass und warum aus seiner Sicht ein bestimmtes Verteidigungsvorbrin-

gen bei Gericht keinen Erfolg haben wird und deshalb dessen Abänderung emp-

fiehlt. Einer Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht. Der Ablehnungsantrag

ist nämlich mit mehreren, voneinander unabhängigen Vorwürfen begründet, die

Entscheidung hierüber dementsprechend auf mehrere, ebenso voneinander un-

abhängige Gründe gestützt. Eine solche Entscheidung hat das Revisionsgericht

nur in dem Umfang zu überprüfen, in dem sie von der Revision ausweislich ihrer

Begründung als rechtsfehlerhaft gerügt ist (zur Maßgeblichkeit der "Angriffsrich-

tung" einer Rüge vgl. auch BGH NStZ 2007, 161, 162; Kuckein in KK 5. Aufl.

§ 344 Rdn. 34; Cirener/Sander JR 2006, 300 jew. m. w. N.). Dies ist hinsichtlich

des Teils des Beschlusses nicht der Fall, der sich mit der angesonnenen Ände-

rung des Verteidigungsvorbringens befasst.

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Unabhängig von alledem bemerkt der Senat, dass ein Sachverständiger

keine Fürsorgepflicht für den Erfolg (der Anklage oder) der Verteidigung hat.

Vielmehr hat er sich darauf zu beschränken, den ihm von seinem Auftraggeber

(Staatsanwaltschaft oder Gericht) vorgegebenen Sachverhalt (vgl. § 78 StPO)

aus seiner fachlichen Sicht zu bewerten. Findet er im Rahmen seiner Tätigkeit

Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt - diese können sich auch

aus (neuen) Angaben des Beschuldigten (Angeklagten) ergeben - hat er seinen

Auftraggeber hierauf hinzuweisen; gegebenenfalls kann er dann als (sachver-

ständiger) Zeuge in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 m. w.

N.). Die Bewertung derartiger Anhaltspunkte ist allein Sache des Gerichts, das

dem Sachverständigen gegebenenfalls zu verdeutlichen hat, von welchem

Sachverhalt - erforderlichenfalls welchen alternativen Sachverhalten - er bei

seinem Gutachten auszugehen hat. Zu (hier jedenfalls unbestritten behaupte-

ten) Voraussagen, wie und warum das Gericht Beweiswürdigung und Strafzu-

messung vermengen werde, und einer Beratung von Verfahrensbeteiligten über

ihr Prozessverhalten ist ein Sachverständiger keinesfalls berufen (zur Abgren-

zung der Zuständigkeitsbereiche vgl. auch Nedopil NStZ 1999, 433, 437 f.). Wie

hier deutlich wird, kann derartiges Verhalten zu Missdeutungen Anlass geben

und so das Verfahren belasten.

e) Hinsichtlich der gerügten Bewertung der geltend gemachten Befra-

gung in Abwesenheit des Verteidigers bleibt die Revision ebenfalls erfolglos:

Das Recht des Beschuldigten (Angeklagten), sich in jeder Lage des Ver-

fahrens anwaltlicher Hilfe zu bedienen, führt nicht zu einem Anwesenheitsrecht

des Verteidigers bei der Exploration durch einen Sachverständigen, der mit der

Erstellung eines Gutachtens (hier: zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklag-

ten) beauftragt ist (BGH NStZ 2003, 101). Hier ist nun allerdings geltend ge-

macht, der Sachverständige habe - gleichwohl - zunächst zugesagt, (weitere)

Explorationen nur in Anwesenheit des Verteidigers vorzunehmen, sich dann

aber nicht an diese Zusage gehalten. Es verstünde sich auch bei einem solchen

- freilich inkonsequenten - Verhalten des Sachverständigen nicht von selbst,

dass allein die Stellung sachgerechter Fragen - anderes ist weder konkret be-

hauptet noch sonst ersichtlich - verständigerweise die Besorgnis begründete,

der Sachverständige sei zum Nachteil der Angeklagten befangen.

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Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es aber nicht, da die

Strafkammer die in dem Ablehnungsantrag aufgestellten tatsächlichen Behaup-

tungen als widerlegt ansieht. Mit dem Vorbringen, in Wahrheit sei es doch so

gewesen, wie in dem Antrag behauptet, kann die Revision nicht gehört werden.

Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachverständigen ist das Revisionsge-

richt an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu

Grunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen des Revisionsgerichts kommen

- anders als bei der Richterablehnung - nicht in Betracht. Es entscheidet als

Rechtsfrage, ob die Strafkammer über das Ablehnungsgesuch ohne Verfah-

rensfehler und mit ausreichender Begründung befunden hat (st. Rspr., vgl. BGH

NStZ 1994, 388; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 66 m. w. N.). Die Strafkam-

mer ist in ihrem Beschluss aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die

Äußerung des Sachverständigen zu dem Ablehnungsantrag ergebe, dass er

seine Absprache mit dem Verteidiger eingehalten habe. Unabhängig davon be-

legen die Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls, dass er nicht davon

ausgegangen ist, eine mit dem Verteidiger getroffene Vereinbarung zu verlet-

zen. Selbst wenn das Verhalten des Sachverständigen zunächst die Besorgnis

der Befangenheit begründet hätte, hätte die Erläuterung des Sachverständigen

diese Besorgnis ausgeräumt. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der

dienstlichen Erklärung eines wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten

Richters. Diese kann ebenfalls ein ursprünglich berechtigt erscheinendes Miss-

trauen ausräumen (vgl. BGH wistra 2002, 267; StV 2004, 356, 357 jew. m. w.

N.).

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f) Soweit die Ablehnung mit der Unvollständigkeit des vorläufigen Gut-

achtens begründet ist, sind die Ausführungen der Strafkammer, mit denen die-

ser Teil des Ablehnungsantrags zurückgewiesen wurde, von der Revision nicht

erkennbar angegriffen. Es gilt insoweit nichts anderes als hinsichtlich der gel-

tend gemachten Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen wegen sei-

ner Empfehlungen zum Verteidigungsverhalten. Darauf, dass allein der (im Üb-

rigen nicht in einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen-

den Weise mitgeteilte) Inhalt eines Gutachtens - also die fachliche Qualität des

Gutachters - in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht be-

gründen könnte (vgl. BGHR StPO § 74 Ablehnung 1 m. w. N.), kommt es daher

nicht mehr an.

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3. Die Rüge gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Ablehnung

des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, ist

ebenfalls offensichtlich unbegründet. Da dieser Antrag allein auf die Beschei-

dung des Vorbringens zur angeblich unzulänglichen Möglichkeit, von dem vor-

läufigen Gutachten Kenntnis zu nehmen und auf die Zurückweisung des gegen

den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrags gestützt war, bedarf dies

keiner weiteren Darlegung.

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4. Schließlich bleibt auch die Sachrüge erfolglos. Insoweit nimmt der Se-

nat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf