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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 296/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 14. Februar 2007 wird mit der Maßgabe

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die

Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die vom Angeklagten in Dänemark erlittene Freiheitsentzie-

hung wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-

rechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Sach-

rüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den von der

Schwurgerichtskammer auf UA S. 27 begründeten Anrechnungsmaßstab zu

ergänzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Üb-

rigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 30. Juli 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist indes Fol-

gendes zu bemerken:

3

Zwar enthält die vom Verteidiger formulierte Einlassung des Angeklag-

ten (Revisionsbegründung S. 4 e bis l) die im Urteil mitgeteilte Bekundung

des Angeklagten nicht, er habe das spätere Opfer begleitet, als dieses am

26. Juli 2005 in der Bank 2.500 Euro abgehoben hatte. Indes ist die weitere

Behauptung der Revision, dies sei die einzige Einlassung des Angeklagten

gewesen, widerlegt. Der Angeklagte hat sich – nach Belehrung am ersten

Verhandlungstag – zwei Verhandlungstage später mit Hilfe des Verteidigers

ausführlich zur Sache geäußert, ohne dass sich der Sitzungsniederschrift

entnehmen ließe, dass er nach Abgabe der Verteidigererklärung keine Frage

zur Sache beantwortet hätte. Zudem hat der Angeklagte mit der Vernehmung

über seine persönlichen Verhältnisse ohnehin weitere Angaben zur Sache

gemacht, in deren Rahmen er ohne weiteres die in Frage stehende Bekun-

dung gemacht haben kann. Ob sich der Angeklagte auch während der weite-

ren Verhandlung, wie vom Landgericht festgestellt, auf etwa nicht protokollie-

rungspflichtige Weise geäußert haben kann (vgl. BGHR StPO § 274 Beweis-

kraft 11), kommt es daher ebensowenig an, wie auf die Wirksamkeit der Pro-

tokolländerung oder die Frage einer unzulässigen, weil rechtsmissbräuchli-

chen Verfahrensrüge. Aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten

in den Urteilsgründen ergibt sich ohnehin, dass er sich in der Hauptverhand-

lung über die Verteidigererklärung hinausgehend zur Sache eingelassen hat.

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