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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 296/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 14. Februar 2007 wird mit der Maßgabe
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die
Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die vom Angeklagten in Dänemark erlittene Freiheitsentzie-
hung wird im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-
rechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Sach-
rüge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den von der
Schwurgerichtskammer auf UA S. 27 begründeten Anrechnungsmaßstab zu
ergänzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Üb-
rigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 30. Juli 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist indes Fol-
gendes zu bemerken:
Zwar enthält die vom Verteidiger formulierte Einlassung des Angeklag-
ten (Revisionsbegründung S. 4 e bis l) die im Urteil mitgeteilte Bekundung
des Angeklagten nicht, er habe das spätere Opfer begleitet, als dieses am
26. Juli 2005 in der Bank 2.500 Euro abgehoben hatte. Indes ist die weitere
Behauptung der Revision, dies sei die einzige Einlassung des Angeklagten
gewesen, widerlegt. Der Angeklagte hat sich – nach Belehrung am ersten
Verhandlungstag – zwei Verhandlungstage später mit Hilfe des Verteidigers
ausführlich zur Sache geäußert, ohne dass sich der Sitzungsniederschrift
entnehmen ließe, dass er nach Abgabe der Verteidigererklärung keine Frage
zur Sache beantwortet hätte. Zudem hat der Angeklagte mit der Vernehmung
über seine persönlichen Verhältnisse ohnehin weitere Angaben zur Sache
gemacht, in deren Rahmen er ohne weiteres die in Frage stehende Bekun-
dung gemacht haben kann. Ob sich der Angeklagte auch während der weite-
ren Verhandlung, wie vom Landgericht festgestellt, auf etwa nicht protokollie-
rungspflichtige Weise geäußert haben kann (vgl. BGHR StPO § 274 Beweis-
kraft 11), kommt es daher ebensowenig an, wie auf die Wirksamkeit der Pro-
tokolländerung oder die Frage einer unzulässigen, weil rechtsmissbräuchli-
chen Verfahrensrüge. Aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten
in den Urteilsgründen ergibt sich ohnehin, dass er sich in der Hauptverhand-
lung über die Verteidigererklärung hinausgehend zur Sache eingelassen hat.
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