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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 5 StR 305/07

5. Strafsenat

5 StR 305/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls mit Waffen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 3. April 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in

Tateinheit mit Amtsanmaßung und unerlaubtem Führen einer (Schreck-)

Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ver-

urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsichtlich des Strafaus-

spruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Die äußerst knapp gehaltene Strafzumessung des Landgerichts be-

gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat ange-

sichts des ausgeurteilten strafbaren Verhaltens des Angeklagten – Stehlen

geringwertiger Sachen unter Mitführen einer weniger gefährlichen Waffe und

anschließende vorgebliche Polizeikontrolle eines illegalen Zigarettenhänd-

lers – eine auffallend hohe Strafe ausgesprochen. Unter dieser Vorausset-

zung bedurfte die Bemessung der Strafhöhe eingehenderer Begründung (vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12). Diesen Anforderungen wird das

Landgericht nicht gerecht.

3

Neben den rechtsfehlerfrei festgestellten Milderungsgründen (Tatbeu-

te: Zigaretten im Wert von 28 Euro; weitgehendes Geständnis) führt das

Landgericht rechtlich bedenkenfrei strafschärfend die Vorstrafen des Ange-

klagten und die zunehmende Rückfallgeschwindigkeit an. Die übrigen Straf-

schärfungsgründe sind nicht unbedenklich, rechtfertigen jedenfalls nicht die

Annahme einer maßgeblichen Relativierung der gewichtigen Milderungs-

gründe. Soweit das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe sich mit dem

jugendlichen Zeugen ein schwächeres Opfer ausgesucht, erscheint dieser

Gesichtspunkt für den strafrahmenbestimmenden Diebstahl mit Waffen

(§ 244 StGB) nicht tragfähig, da die Körperkraft des bei dem Diebstahl abwe-

senden Tatopfers kaum eine Rolle spielen konnte. Der Gesichtspunkt, dass

es sich zumindest bei dem Waffen- und Eigentumsdelikt nicht um eine Spon-

tantat gehandelt hat, wirkt als Fehlen des Strafmilderungsgrundes schwächer

ausgeprägter krimineller Energie nicht unbedingt strafschärfend (vgl. BGH

StV 1995, 584; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 33a, 74).

4

Da der Strafausspruch aufgrund eines Begründungs- und Wertungs-

fehlers keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen

aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weiterge-

hende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widerspre-

chen. Er kann insbesondere im Blick auf das eher ungewöhnliche Tatbild,

das in den Vorstrafen teilweise eine Entsprechung findet, die Besonderheiten

in der Persönlichkeit des Angeklagten einer näheren Prüfung unterziehen.

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